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   BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19   

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https://dejure.org/2021,8697
BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19 (https://dejure.org/2021,8697)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2021 - V ZB 127/19 (https://dejure.org/2021,8697)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2021 - V ZB 127/19 (https://dejure.org/2021,8697)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 19
    Überlassung eines Grundstücks unter Nießbrauchvorbehalt; (kein) Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Nießbrauchs oder Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen hinsichtlich Genehmigungsbedürftigkeit; Darstellen der Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs; Bewilligung der Eintragung in ...

  • rewis.io

    Grundstückserwerb eines Minderjährigen: Genehmigungsbedürftigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Minderjähriger darf mit Nießbrauch belastetes Eigentum ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erwerben; §§ 104, 1643, 1821 BGB

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • notar-drkotz.de

    Grundstückserwerb durch Minderjährigen - Bestellung Nießbrauch oder Grundpfandrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ; GBO § 19

  • rechtsportal.de

    BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ; GBO § 19

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nießbrauch bei Grundstückserwerb durch Minderjährigen genehmigungsbedürftig?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Genehmigungsbedürftigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Grundstückserwerb durch einen Minderjährigen - und die Grundstücksbelastung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Überlassung eines Grundstücks unter Nießbrauchvorbehalt an einen Minderjährigen ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Genehmigung eines Nießbrauchs bei Grundstückserwerb durch Minderjährige

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Genehmigungsbedürftigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs bei Grundstückserwerb eines Minderjährigen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schenken leicht(er) gemacht: Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksbelastungen im Rahmen des Erwerbs durch Minderjährigen (IVR 2022, 33)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1673
  • MDR 2021, 608
  • DNotZ 2021, 980
  • NZM 2021, 620
  • FamRZ 2021, 951
  • WM 2021, 1964
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10

    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen:

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Gemäß § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedürfen Eltern zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts, wobei das Wohnungseigentum einem Grundstück insoweit gleichgestellt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17).

    Mangels Verfügung nicht genehmigungsbedürftig nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist daher die Entgegennahme der Auflassung eines Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1821 Rn. 25 mwN), und zwar auch dann, wenn vorhandene Belastungen bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1821 Rn. 27).

    Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist die Genehmigung aber nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks erfolgt und sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt, so dass dem Minderjährigen von vornherein nur belastetes Eigentum zukommen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96, FamRZ 1998, 24, 25; Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; RGZ 108, 356, 363 f.; RGZ 110, 173, 175).

    Nur Mängel des Kausalgeschäfts, die zugleich das dingliche Geschäft erfassen, können im Grundbuchverfahren beachtlich sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 87; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 1217, 1218 f.; OLG München, NJW-RR 2020, 1079 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).

    Eine wegen der Akzessorietät der Vormerkung grundsätzlich beachtliche Genehmigungsbedürftigkeit der zugrundeliegenden bedingten Verpflichtung zur Rückübertragung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB wäre zu verneinen, weil diese sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ebenfalls nicht als Schmälerung eines bereits vorhandenen Grundbesitzes des Minderjährigen, sondern als Teil des Erwerbsvorgangs darstellte (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).

  • RG, 01.07.1924 - V B. 2/24
    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist die Genehmigung aber nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks erfolgt und sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt, so dass dem Minderjährigen von vornherein nur belastetes Eigentum zukommen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96, FamRZ 1998, 24, 25; Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; RGZ 108, 356, 363 f.; RGZ 110, 173, 175).

    c) Dieser einschränkenden Auslegung steht nicht entgegen, dass ein Nießbrauch nur durch den Eigentümer bestellt werden kann und die Entstehung eines Fremdnießbrauchs daher den vollendeten Eigentumserwerb des Bestellers voraussetzt (vgl. RGZ 108, 356, 363 f. für die Einräumung einer Hypothek).

    Ausschlaggebend für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist das von den Beteiligten von Anfang an erstrebte und auch nach der Verkehrsauffassung maßgebende Gesamtergebnis, das Vermögen des Minderjährigen durch die Zuwendung belasteten Eigentums zu mehren, selbst wenn die Vollziehung grundbuchrechtlich mehrerer Schritte bedarf (vgl. RGZ 108, 356, 364).

  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Wo der materielle Rechtserfolg die Grundbucheintragung voraussetzt, schränkt ein Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB daher auch die Bewilligungsbefugnis des Vertreters ein und ist deshalb in dem Grundbuchverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BayObLGZ 1998, 139, 142; OLG Köln, OLGR 2003, 290, 291; OLG Frankfurt, NotBZ 2012, 303, 304; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 63; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rn. 153; Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 19 GBO Rn. 7; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl E Rn. 198; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3743).

    Ob der Überlassende noch vor der Übertragung des Grundstücks einen Eigentümernießbrauch begründet oder aber die Begründung des Nießbrauchs zu seinen Gunsten erst im Zusammenhang mit der Übertragung erfolgt, beeinflusst das wirtschaftliche Ergebnis für den Minderjährigen nicht (vgl. BayObLGZ 1998, 139, 144 mwN sowie Krüger, ZNotP 2006, 202, 205, allerdings jeweils in Bezug auf die Frage des rechtlichen Vorteils im Sinne von § 107 BGB).

  • BGH, 06.06.1957 - IV ZB 53/57

    Grundstückserwerb durch Minderjährigen

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Mangels Verfügung nicht genehmigungsbedürftig nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist daher die Entgegennahme der Auflassung eines Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1821 Rn. 25 mwN), und zwar auch dann, wenn vorhandene Belastungen bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1821 Rn. 27).

    Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist die Genehmigung aber nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks erfolgt und sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt, so dass dem Minderjährigen von vornherein nur belastetes Eigentum zukommen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96, FamRZ 1998, 24, 25; Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; RGZ 108, 356, 363 f.; RGZ 110, 173, 175).

  • OLG Frankfurt, 09.09.1980 - 20 W 168/80

    Schenkung unter Vorbehalt einer nachfolgenden Belastung durch den Schenker

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Entgegen der von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLGZ 1981, 32) in einer vergleichbaren Fallkonstellation vertretenen Auffassung fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Eigentumserwerb und einer - wenn auch vorbehaltenen - nachträglichen Belastung.

    dd) Wie es sich verhält, wenn sich der Veräußerer die spätere Belastung des Grundstücks lediglich schuldrechtlich vorbehalten hat, ohne die dingliche Einigung vorzunehmen, und ob den darauf bezogenen Erwägungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLGZ 1981, 32), die das Beschwerdegericht zu der Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst haben, beizupflichten ist (ablehnend Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 263), bedarf keiner Entscheidung.

  • OLG München, 29.04.2020 - 34 Wx 341/18

    Übertragung von vermietetem Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern an

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Nur Mängel des Kausalgeschäfts, die zugleich das dingliche Geschäft erfassen, können im Grundbuchverfahren beachtlich sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 87; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 1217, 1218 f.; OLG München, NJW-RR 2020, 1079 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, ZfIR 2014, 60 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2017 - 3 Wx 65/16

    Gerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit der unentgeltlichen Übertragung eines mit

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Nur Mängel des Kausalgeschäfts, die zugleich das dingliche Geschäft erfassen, können im Grundbuchverfahren beachtlich sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 87; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 1217, 1218 f.; OLG München, NJW-RR 2020, 1079 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).
  • KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16

    Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Ob die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung in den Anwendungsbereich des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB fällt (so etwa KG, Rpfleger 2017, 266 f.; Staudinger/Veit, BGB [2020], § 1821 Rn. 28, jeweils mwN), kann dahinstehen.
  • BayObLG, 27.09.1989 - BReg. 2 Z 101/89

    Kein Genehmigungserfordernis bei atypischer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Nur Mängel des Kausalgeschäfts, die zugleich das dingliche Geschäft erfassen, können im Grundbuchverfahren beachtlich sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 87; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 1217, 1218 f.; OLG München, NJW-RR 2020, 1079 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 199 Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2012 - 20 W 57/11

    Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei

  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 204/11

    Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch; Möglichkeit der

  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 6/09

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bzgl. eines Vertrages zwischen dem

  • BGH, 07.10.1997 - XI ZR 129/96

    Genehmigungsbedürftigkeit der Belastung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

  • RG, 09.02.1925 - V 161/24

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 88/13

    Rechtsschutzversicherung für fremde Rechnung: Leistungspflicht bei Deckungszusage

  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 Wx 18/03

    Mietrecht; Erbrecht

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 136/11

    Insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung: Eintritt des Verfügungserfolgs bei

  • OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 253/21

    Keine Vertretung durch Erziehungsberechtigte bei Insichgeschäft

    Dies gilt gemäß § 9 Abs. 2 FamFG auch für die Vornahme von Verfahrenshandlungen wie die Bewilligung nach § 19 GBO (BGH NJW 2021, 1673/1674).

    Jedenfalls dort, wo - wie beim Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 1010 Abs. 1 BGB - der materielle Rechtserfolg die Grundbucheintragung voraussetzt, erfasst eine Einschränkung der materiellrechtlichen Vertretungsbefugnis auch die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis und ist deshalb vom Grundbuchamt von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NJW 2021, 1673/1674 zu § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB; OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2012, 1490/1491 zu § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Dies gilt auch, wenn das Grundstück bei der Übertragung zugleich mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastet wird (BGH NJW 2021, 1673) oder sich der Veräußerer eine Belastung des Grundstücks vorbehält (Palandt/Ellenberger § 107 Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2024 - 14 W 104/23

    Zur Fortwirkung der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers bei der

    Das Grundbuchamt darf daher nicht mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - V ZB 127/19, Rn. 5, juris; Demharter, a. a. O., Anh. § 13 Rn. 41).
  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22

    Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des

    Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (Senat, Beschluss vom 11. März 2021 - V ZB 127/19, WM 2021, 1964 Rn. 17).
  • OLG Zweibrücken, 11.08.2022 - 3 W 51/22

    Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb eines Minderjährigen mit

    Unter Datum vom 29. März 2022 verwies er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2021, Az.: V ZB 127/19, hier zit. n. Juris , wonach die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe, weshalb auch das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 23. März 2022 mitgeteilt habe, keine Genehmigungsbedürftigkeit zu sehen.

    a) Zu Recht verweisen die Antragstellerinnen zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: V ZB 127/19, hier zit. n. Juris .

    Durch das Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB soll erreicht werden, dass Grundeigentum als besonders wertbeständige Vermögensform möglichst erhalten bleiben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2021 aaO., Rdnr. 8; Budzikiewicz, in: Jauernig, 18. Aufl. 2020, Vor § 1821-1831 BGB, Rdnr. 1; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. Std. 25. Apr. 2022, § 1821 BGB, Rdnr. 3).

  • OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 9 WF 158/21

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die von den Kindeseltern zitierte Entscheidung des BGH v. 11. März 2021 - V ZB 127/19 - (NJW 2021, 1673 bzgl. Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb) mit dieser Problematik nichts zu tun hat.
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2023 - 3 Wx 86/23

    Kein Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Bestellung einer

    Denn die Einräumung einer jederzeit widerruflichen Belastungsvollmacht stellt weder eine Verfügung über ein Grundstücksrecht dar noch beinhaltet die Vollmachtserteilung die Verpflichtung des Bevollmächtigten zu einer Grundpfandbestellung (zutreffend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.2004, 3 W 130/04; wohl auch KG, Beschluss vom 13.11.2014, 8 U 35/14; Götz in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch 82. Aufl. 2023, Einleitung vor § 1848 Rn. 3 und § 1850 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.3.2021, V ZB 127/19).

    Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (2009) genehmigungsbedürftig ist, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgt (Beschluss vom 11.3.2021, V ZB 127/19).

  • OLG Frankfurt, 12.01.2023 - 20 W 196/22

    Beschwerdeberechtigung bei abgelehnter Löschung Nacherbenvermerk

    Eine Entscheidung in der Sache ist dem Beschwerdegericht nicht möglich, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (vgl. BGH WM 2021, 1773 Rn. 9; BGH NJW 2021, 1673 Rn. 17).
  • KG, 20.09.2022 - 1 W 280/22
    Soweit das Familiengericht beim Amtsgericht seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 11. März 2021 - V ZB 127/19 - (NJW 2021, 1673 ff.) begründet hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich in diesem Fall um den Erwerb eines Wohnungseigentums durch einen Minderjährigen als Allein- und nicht als Bruchteilseigentümer gehandelt hat.
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