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   BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19   

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BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19 (https://dejure.org/2021,35907)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - V ZB 130/19 (https://dejure.org/2021,35907)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19 (https://dejure.org/2021,35907)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung; Vollstreckungsmangel bei der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das ...

  • rewis.io

    Zwangsversteigerungssache: Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1; VwVGBbg § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 4; AO § 322
    Zur einstweiligen Einstellung einer aus einem Verwaltungsakt betriebenen Immobiliarvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung; Vollstreckungsmangel bei der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwaltungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung - und ihre (vorübergehende) Einstellung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckung von durch Verwaltungsakt titulierte Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen (IVR 2022, 60)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2410
  • MDR 2021, 1551
  • NVwZ 2021, 1560
  • WM 2021, 1800
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18

    Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    (1) Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg in Verbindung mit § 322 Abs. 3 Satz 2 AO ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu bestätigen; das Vollstreckungsgericht hingegen darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung vollstreckbar ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO; BFHE 152, 53, 56; vgl. BT-Drucks. VI/1982 S. 183; ebenso für behördliche Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12).

    Deshalb trägt nicht das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (BFHE 152, 53, 58; Hornung, Rpfleger 1981, 86, 87; ebenso für Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 145 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 11).

    Dementsprechend hat das Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen, ob innerhalb der nach § 28 ZVG zu setzenden Frist der Mangel beseitigt wird, sondern nur, ob die Behörde das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen neuerlich bestätigt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12 für § 111k StPO).

  • BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87

    Finanzgerichtsverfahren - Vollzugsaussetzung

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    (1) Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg in Verbindung mit § 322 Abs. 3 Satz 2 AO ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu bestätigen; das Vollstreckungsgericht hingegen darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung vollstreckbar ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO; BFHE 152, 53, 56; vgl. BT-Drucks. VI/1982 S. 183; ebenso für behördliche Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12).

    Deshalb trägt nicht das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (BFHE 152, 53, 58; Hornung, Rpfleger 1981, 86, 87; ebenso für Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 145 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 11).

    Die Mitteilung seitens des Schuldners oder Dritter, dass eine gesetzliche Voraussetzung der Vollstreckung fehlt, ist für das Gericht unbeachtlich (vgl. BFHE 152, 53, 58 f.).

  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 298/13

    Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft:

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    Die Auslegung des Ersuchens durch das Beschwerdegericht ist dabei für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bindend, sondern in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN).

    Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 14.07.1951 - V ZB 4/51

    Zwangshypothek für Steuerrückstände

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    (1) Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg in Verbindung mit § 322 Abs. 3 Satz 2 AO ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu bestätigen; das Vollstreckungsgericht hingegen darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung vollstreckbar ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO; BFHE 152, 53, 56; vgl. BT-Drucks. VI/1982 S. 183; ebenso für behördliche Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12).

    Deshalb trägt nicht das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (BFHE 152, 53, 58; Hornung, Rpfleger 1981, 86, 87; ebenso für Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 145 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 11).

  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 148/14

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19, vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28 und vom 16. Mai 2019 - V ZB 117/18, WM 2019, 1732 Rn. 26).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 18/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten;

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19, vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28 und vom 16. Mai 2019 - V ZB 117/18, WM 2019, 1732 Rn. 26).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    Zwar ist bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen, dass das Vollstreckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, so dass sich die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).
  • BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Antrags einem Rechtsnachfolger

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19, vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28 und vom 16. Mai 2019 - V ZB 117/18, WM 2019, 1732 Rn. 26).
  • BGH, 29.03.2007 - V ZB 160/06

    Rechtsfolgen der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    Die Vorschrift gilt grundsätzlich für jede Zwangsvollstreckung einschließlich derjenigen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 5 zu § 775 Nr. 5 ZPO; Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15, ZfIR 2016, 146 Rn. 6 zu § 775 Nr. 4 ZPO; Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 131/19, WM 2020, 940 Rn. 7 zu § 775 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14

    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
    Sie richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes (dazu: BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319 Rn. 7), die allerdings in einer der Zielsetzung der Verwaltungsvollstreckung entsprechenden Weise auszulegen und anzuwenden sind.
  • BFH, 14.06.1988 - VII B 15/88

    Zulässigkeit einer Umdeutung des ausdrücklichen Antrags auf Aussetzung der

  • BGH, 29.06.2010 - X ZB 15/08

    Bekämpfung der Erwirkung einer einstweiligen Anordnung durch

  • BGH, 15.10.2015 - V ZB 62/15

    Zwangsvollstreckung: Beachtlichkeit der nachgewiesenen Gläubigerbefriedigung bzw.

  • BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19

    Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das

  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 192/09

    Zwangsversteigerung: Ablösung nur des rangbesten Rechts durch den Ehegatten des

  • BGH, 30.09.2021 - V ZB 133/19

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung bei Vollstreckungsmangel

    Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin), eine brandenburgische Gemeinde, betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes sowie eines weiteren Grundstücks (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 ff.) des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Schuldner) wegen rückständiger Erschließungsbeiträge und Säumniszuschlägen.

    Insoweit wird auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren Bezug genommen (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 6 f.).

    b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die - vollen Umfangs überprüfbare (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 14 mwN) - Auslegung des Beschwerdegerichts, der Schriftsatz der Gläubigerin vom 7. Juni 2019 enthalte die Bewilligung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 ZVG.

    Wegen der näheren Begründung dieser Auslegung wird auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren verwiesen (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 15 ff.).

    a) Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel dann, wenn die vollstreckende Behörde - wie hier - mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen (näher Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 18 ff.).

    Auch hat das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, ob innerhalb der nach § 28 ZVG zu setzenden Frist der Mangel beseitigt wird, sondern nur, ob die Behörde das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen neuerlich bestätigt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 22 f.).

    Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 24 mwN).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Interesse der Beteiligten übereinstimmend auf die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 25).

  • BGH, 28.09.2023 - V ZB 16/23

    Für elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag genügt einfache Signatur

    Der auf die Anordnung eines Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 15 ZVG) oder einen Beitritt (§ 27 ZVG) bezogene Antrag fällt in den Verantwortungsbereich der Vollstreckungsbehörde (§ 322 Abs. 3 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 21; BFHE 152, 53, 56).

    Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks getroffen werden müssen, bestimmen sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 7).

    Ob diese Rechtsprechung auf einen Vollstreckungsantrag nach § 322 Abs. 3 AO überhaupt übertragbar ist, lässt sich, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, im Hinblick auf die in § 322 Abs. 3 Satz 3 AO getroffene Regelung bezweifeln; es handelt sich nämlich - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht um einen titelersetzenden Vollstreckungsantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Mit Beschlüssen vom 2. Dezember 2021 - 3 K 37/17 und 3 K 52/17 - stellte das Amtsgericht Strausberg die Verfahren der betreibenden Gemeinde aus den Beschlagnahmebeschlüssen vom 6. April 2017 und vom 3. September 2018 unter Beachtung von Beschlüssen des BGH vom 30. September 2021 - V ZB 133/19 - und vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19 - gemäß § 28 ZVG einstweilen ein.
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