Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2005 - V ZB 133/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2357
BGH, 24.11.2005 - V ZB 133/05 (https://dejure.org/2005,2357)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2005 - V ZB 133/05 (https://dejure.org/2005,2357)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2005 - V ZB 133/05 (https://dejure.org/2005,2357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 152a; ZwVwV § 20 Abs. 1
    Mehrere Mindestgebühren bei Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke, die keine wirtschaflicheEinheit bilden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines Zwangsverwalters bei Verwaltung mehrerer Grundstücke - Mindestvergütung für jedes zwangsverwaltete Wohnungs- und Teileigentumsrecht gesondert - Beurteilung des Ertrages und des Aufwands anhand der Zahl der Grundstücke - Einheitliches ...

  • Judicialis

    ZwVwV § 20 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZwVwV § 20 Abs. 1
    Vergütung des Zwangsverwalters bei Anordnung der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsverwaltung - Mindestvergütung bei verbundenen Zwangsverwaltungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 837
  • NZM 2006, 234
  • Rpfleger 2006, 151
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 33/03

    Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters bei Vermietung oder Verpaachtung

    Auszug aus BGH, 24.11.2005 - V ZB 133/05
    Sind mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte Gegenstand einer Zwangsverwaltung, fällt die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für jedes der in Besitz genommenen Grundstücke oder Substrate der grundstücksgleichen Rechte gesondert an, wenn sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, ZfIR 2005, 69).

    Das hat der Bundesgerichtshof für die Bemessung der Verwaltervergütung nach § 24 der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001, BGBl. I S. 3574) entschieden (Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, ZfIR 2005, 69 f.).

  • BGH, 18.01.2007 - V ZB 63/06

    Vergütung des Zwangsverwalters bei Verwaltung mehrerer Grundstücke oder

    aa) Dafür ist es allerdings nach der Rechtsprechung des Senats ohne Belang, ob die Anordnung der Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder - wie hier - für jede Eigentumswohnung gesondert erfolgt ist (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342, 343; a. M. Keller, ZfIR 2006, 445, 452 f.; Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 186).

    Sind Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die diesen nach § 23 ZwVwV vergütungsrechtlich gleichstehen, fällt die Mindestvergütung nach § 20 (Abs. 1) ZwVwV für jeden in Besitz genommenen Vollstreckungsgegenstand gesondert an; anders liegt es dagegen, wenn die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsbeschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, aaO).

    Das ist der Fall, wenn sie wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet sind, ohne auf die Einzelgrundstücke oder -rechte bezogene Miet- oder Pachtanteile auszuweisen (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, ZfIR 2005, 69 f.; Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO).

    Diese Frage hat der Senat bislang offen gelassen (Beschl. v. 24. November 2005, aaO); sie bedarf auch hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 7/14

    Zwangsverwaltervergütung bei Verwaltung einer Eigentumswohnung mit

    Das findet seinen Grund in der Aufgabe des Zwangsverwalters, jedes Objekt, zu dessen Verwaltung er bestellt ist, unabhängig von seiner Bestellung zur Verwaltung weiterer Objekte nutzbringend zu verwalten, d.h. in der Regel zu vermieten oder zu verpachten (Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 Rn. 11 und vom 24. November 2005 - V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342 Rn. 6).

    In diesem Fall führt die wirtschaftliche Zusammenfassung dazu, dass von einem einheitlichen Zwangsverwaltungsobjekt auszugehen ist, dessen Gesamtertrag für die Bemessung der Verwaltervergütung maßgeblich ist (Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 Rn. 12; vom 18. Januar 2007 - V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 Rn. 7 und vom 24. November 2005 - V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 33/03, WM 2005, 47, 48).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 150/06

    Höhe der Zwangsverwaltervergütung für mehrere nicht vermietete Eigentumswohnungen

    Soweit dem Verwalter eine Vergütung hierfür gemäß §§ 17 ff. ZwVwV zusteht, gilt dies grundsätzlich für jedes verwaltete Objekt (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342, 343).

    In diesem Fall führt die wirtschaftliche Zusammenfassung dazu, von einem einheitlichen Zwangsverwaltungsobjekt auszugehen, dessen Gesamtertrag für die Bemessung der Verwaltervergütung maßgeblich ist (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, aaO; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, WM 2005, 47 ff.).

  • BGH, 01.06.2006 - V ZB 29/06

    Erdfallen der Mindestvergütung des Zwangsverwalters

    Denn die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV legt die Untergrenze der beiden Berechnungsvarianten nach §§ 18, 19 ZwVwV fest (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, Rpfleger 2006, 151, 152).
  • BGH, 27.05.2021 - V ZB 152/18

    Kürzung der Vergütung eines Zwangsverwalters aufgrund dessen Pflicht zur

    Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Mindestvergütung nach § 20 ZwVwV - anders als die Schuldnerin meint, jedoch nicht auf diese begrenzt - ausgesprochen, dass § 19 Abs. 2 ZwVwV als Grundlage für eine Kürzung der Vergütung des Zwangsverwalters nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342 Rn. 12).
  • BGH, 08.12.2021 - V ZB 152/18

    Gehörsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Festsetzung der

    Im Übrigen hat bereits das Beschwerdegericht angenommen, dass § 19 Abs. 2 ZwVwV keine Grundlage bietet, um die Vergütung der Zwangsverwalterin zu kürzen; dieses Ergebnis war zudem durch die Entscheidung des Senats vom 24. November 2005 (V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342) vorgezeichnet.
  • LG Bochum, 10.09.2018 - 7 T 195/17
    Sie dient hingegen nicht dazu, die Vergütung zu kürzen (BGH, Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZB 149/17; BGH, Beschluss vom 24.11.2005, Az. V ZB 133/05; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 19 ZwVwV Rn. 11; Pape: Die Vergütung nach der neuen Zwangsverwalterverordnung, NZI 2004, 187; a.A. Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 187).

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Vergütung nach § 18 ZwVwV zu einer mit dem Aufwand nach § 19 ZwVwV nicht mehr zu rechtfertigenden überhöhten Vergütung führt, und deswegen die Vorschrift des § 18 ZwVwV entsprechend einschränkend auszulegen ist (BGH, Beschluss vom 24.11.2005, Az. V ZB 133/05 zu einer möglicherweise einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 ZwVwV bei einer nicht mehr zu rechtfertigenden überhöhten Vergütung).

  • LG Wuppertal, 08.01.2008 - 6 T 10/08

    Anordnung der Zwangsverwaltung über eine Wohnungseigentumsanlage; Festsetzung

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Rpfleger 2005, 99 f.; Rpfleger 2006, 151 ff.; ZMR 2007, 792 f.) fällt für den Fall, dass Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind, die diesen nach § 23 ZwVwV vergütungsrechtlich gleichstehen, die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für jeden in Besitz genommenen Vollstreckungsgegenstand gesondert an.

    In seinen Entscheidungen vom 05.11.2004 (Rpfleger 2005, 99 f.) und vom 24. November 2005 (Rpfleger 2006, 151 ff.) hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Festsetzung der Vergütung im Falle mehrerer betroffener Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte ausgeführt, dass die Frage einer einmaligen oder mehrfachen Festsetzung der Gebühr zunächst nicht abhängen kann von der allein unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zu treffenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes, ob die beantragte Zwangsverwaltung bei mehreren Grundstücken oder Rechten in einem einheitlichen oder in mehreren getrennten Verfahren zu betreiben ist.

  • LG Kassel, 10.11.2006 - 3 T 408/06
    Dies gilt nach § 23 ZwVwV entsprechend für Wohnungseigentumsrechte (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Auflage § 146 ZVG Rdnr. 14), wobei eine verfahrensübergreifende Ermittlung der angemessenen Vergütung regelmäßig auch dann nicht in Betracht kommt, wenn dem Zwangsverwalter - wie hier - die Verwaltung aller Einheiten des gleichen Anwesens übertragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 133/05 - ).
  • AG Bochum, 24.04.2017 - 48b L 13/16
    Der Umstand, dass nach BGH vom 24.11.2005 (V ZB 133/05) die Zwangsverwalterin aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Einheit keine Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für jedes der in Besitz genommenen Grundstücke erhalten kann, muss sich ebenfalls positiv auf die Gesamtvergütung auswirken.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht