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   BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83   

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https://dejure.org/1983,2435
BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83 (https://dejure.org/1983,2435)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1983 - V ZB 14/83 (https://dejure.org/1983,2435)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 (https://dejure.org/1983,2435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 778
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83
    Wenn es damit sagen will, es sei im Bereich des Oberlandesgerichts Stuttgart allgemein üblich, im Eingang von Schriftsätzen und Entscheidungen den Kläger stets dann an erster Stelle zu nennen, wenn er auch Berufungskläger ist, so wären schon mit dieser Feststellung die Parteien des Berufungsverfahrens hinreichend deutlich gekennzeichnet (vgl. BGHZ 65, 114, 115).
  • BAG, 18.04.1972 - 1 AZR 73/72

    Rechtsmittelschrift - Ende der Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelführer -

    Auszug aus BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83
    Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts NJW 1972, 1440 und NJW 1973, 1949, 1950 sind nicht einschlägig, denn in diesen Fällen sollte jeweils für den Beklagten Revision oder Berufung eingelegt werden.
  • BAG, 04.07.1973 - 1 AZB 12/73

    Rechtsmittelschrift - Notwendiger Inhalt - Parteirollen - Ladungsfähige

    Auszug aus BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83
    Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts NJW 1972, 1440 und NJW 1973, 1949, 1950 sind nicht einschlägig, denn in diesen Fällen sollte jeweils für den Beklagten Revision oder Berufung eingelegt werden.
  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Auch dass der Kläger zugleich Berufungskläger gewesen ist macht keinen Unterschied, denn gerade dies war (anders als im Fall BGH 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778) aus der Berufungsschrift nicht ersichtlich.
  • BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Es kommt bei den Oberlandesgerichten nicht vor, daß die Klägerseite an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778; Beschluß vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00 - NJW-RR 2001, 572).
  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 372/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Auch dass der Kläger zugleich Berufungskläger gewesen ist macht keinen Unterschied, denn gerade dies war (anders als im Fall BGH 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778) aus der Berufungsschrift nicht ersichtlich.
  • LAG Hamm, 15.04.2005 - 10 TaBV 101/04

    Bestimmte Parteibezeichnung bei Beschwerde im arbeitsgerichtlichen

    Unabhängig von einer solchen Übung könnte zur Klarstellung der Parteirollen die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als genügend angesehen werden, wenn der Berufungs- (Beschwerde-)führer der Kläger (Antragsteller) ist; denn der Kläger (Antragsteller) als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden (BGH, Beschluss vom 19.05.1983 - VersR 1983, 778, BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572; Zöller/Gummer, a.a.O., § 519 Rz. 30 a).
  • BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Unabhängig von einer solchen Übung ist zur Klarstellung der Parteirollen die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als genügend angesehen worden, wenn Berufungsführer der Kläger ist; denn der Kläger als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83, VersR 1983, 778; BVerfGE 71, 202, 204 f).
  • BGH, 11.11.2003 - VIII ZB 89/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Wegen dieser verschiedenartigen Übung führt auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGHZ 65, 114 ff. und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1983 (V ZB 14/83, VersR 1983, 778) zu keinem anderen Ergebnis.
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