Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.06.2019

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44874
BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19 (https://dejure.org/2019,44874)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2019 - V ZB 16/19 (https://dejure.org/2019,44874)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2019 - V ZB 16/19 (https://dejure.org/2019,44874)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr im Rahmen der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Nichtrealisierung der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Lebens- oder Gesundheitsgefahr; Umfang der gerichtlichen Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 GG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 765a; ZVG § 83 Nr. 6, § 100 Abs. 3
    Sicherstellung der Durchführung von Maßnahmen zur Abwendung bestehender Suizidgefahr durch das Vollstreckungsgericht

  • rewis.io

    Zwangsversteigerung: Einstellung des Verfahrens wegen Suizidgefahr des Schuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr im Rahmen der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Nichtrealisierung der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Lebens- oder Gesundheitsgefahr; Umfang der gerichtlichen Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 GG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zwangsversteigerung trotz Suizidgefahr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwägung bei Zwangsversteigerungsanordnung trotz Suizidgefahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 439
  • Rpfleger 2020, 159
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Einstellung der Räumungsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Die Annahme, einer Suizidgefahr könne anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden, setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, NZM 2019, 793 Rn. 33; NJW 2019, 2012 Rn. 19; WM 2007, 2297, 2298).

    b) Konnte die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin nicht ausgeschlossen werden, musste das Beschwerdegericht - ungeachtet des ebenfalls schutzwürdigen Interesses der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens - dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht realisierte (vgl. BVerfG, WM 2007, 2297, 2298).

    Ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig ist, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Beschluss vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05, juris Rn. 21 ff.), darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit ambulanter Maßnahmen zur Bewältigung der Suizidgefahr nur ablehnen, wenn es die Vornahme dieser Maßnahmen sicherstellt.

  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG ist stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO der Zuschlag wegen einer bereits mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners während des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815 f.).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 16; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).

  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Gefährdung des Grundrechts auf

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).

    Es sieht diese aber weder als vorgespiegelt noch als so vage an, dass von einer Verwirklichung ernsthaft nicht auszugehen sei (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 24).

  • BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Die Annahme, einer Suizidgefahr könne anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden, setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, NZM 2019, 793 Rn. 33; NJW 2019, 2012 Rn. 19; WM 2007, 2297, 2298).

    Ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig ist, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Beschluss vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05, juris Rn. 21 ff.), darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit ambulanter Maßnahmen zur Bewältigung der Suizidgefahr nur ablehnen, wenn es die Vornahme dieser Maßnahmen sicherstellt.

  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 16; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig ist, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Beschluss vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05, juris Rn. 21 ff.), darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit ambulanter Maßnahmen zur Bewältigung der Suizidgefahr nur ablehnen, wenn es die Vornahme dieser Maßnahmen sicherstellt.
  • BGH, 09.06.2011 - V ZB 319/10

    Zwangsversteigerung: Pflichten des Vollstreckungsgerichts zur Flankierung von

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73).
  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 48/10

    Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren: Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 16; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 99/05

    Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweiliger Einstellung des

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19
    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG ist stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO der Zuschlag wegen einer bereits mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners während des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815 f.).
  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 99/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • BVerfG, 08.08.2019 - 2 BvR 305/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

  • BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr durch eine Zwangsversteigerung

    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 140/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, aaO; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).

    Kann die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners nicht ausgeschlossen werden, muss das Vollstreckungsgericht - ungeachtet des ebenfalls schutzwürdigen Interesses der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens - dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht realisiert (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 7).

    Von der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens darf das Vollstreckungsgericht aber nur absehen, wenn es die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 5; BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 13/21

    Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Suizidgefahr

    Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 17. September 2019 (V ZB 16/19, Rpfleger 2020, 159) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

    Führt der durch den Zuschlag eintretende Eigentumsverlust zu einer konkreten Suizidgefahr bei dem Schuldner, so ist auch der erst nach der Erteilung des Zuschlags gestellte Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO beachtlich (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2910 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09, WM 2010, 522; Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, Rpfleger 2020, 159 Rn. 4).

  • BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17

    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter

    Solche Maßnahmen sind ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese getroffenen Maßnahmen im Ernstfall greifen oder die in Betracht kommenden, für den Lebensschutz zuständigen Stellen in dieser Lage rechtzeitig tätig werden (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, FamRZ 2020, 439 Rn. 7 mwN).
  • LG Augsburg, 14.08.2020 - 874 T 4539/19

    Abgelehnter Rechtspfleger, Ablehnung des Rechtspflegers, Zuschlagsbeschluß,

    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. z. B. BGH Beschluss vom 19.9.2019, Az. V ZB 16/19, Rn. 4; BGH NZM 2015, 264).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2019 - V ZB 16/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,20756
BGH, 28.06.2019 - V ZB 16/19 (https://dejure.org/2019,20756)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2019 - V ZB 16/19 (https://dejure.org/2019,20756)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - V ZB 16/19 (https://dejure.org/2019,20756)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsversteigerung - und die Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.10.2007 - V ZB 114/07

    Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses in der

    Auszug aus BGH, 28.06.2019 - V ZB 16/19
    Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 3, Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 5).

  • BGH, 13.06.2018 - V ZB 14/18

    Einstellung der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung

    Auszug aus BGH, 28.06.2019 - V ZB 16/19
    Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 3, Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).
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