Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 106, 370
  • NJW 1989, 1281
  • NJW-RR 1989, 651 (Ls.)
  • MDR 1989, 531
  • WM 1989, 763



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08  

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Soweit im Tenor des landgerichtlichen Urteils Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB ohne das Wort "gemäß" vor "§ 315" wiedergegeben ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGHZ 106, 370, 373; 133, 184, 191; BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, WM 1996, 1817, 1818; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rn. 22) - berichtigt werden kann.
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04  

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06  

    Verfahrensrecht - Entgegennahme von Erledigungserklärung: Terminsgebühr fällig

    c) Danach ergibt sich - unter Korrektur (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss (2.018,01 EUR statt 2.108,01 EUR) - folgende Abrechnung: Die der Klägerin tatsächlich zustehende 1, 2-Gebühr ist - ausgehend von einer bei einem Streitwert von 54.950,51 EUR anfallenden 1, 0-Gebühr über 1.123,00 EUR - mit 1.347,60 EUR zu bemessen, aber um die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigte 0, 5-Gebühr (561,50 EUR) zu reduzieren.
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht