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   BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98   

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https://dejure.org/1999,4330
BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98 (https://dejure.org/1999,4330)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1999 - V ZB 27/98 (https://dejure.org/1999,4330)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 (https://dejure.org/1999,4330)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 340 Abs. 2
    Benennung der falschen Prozeßpartei in einer Einspruchsschrift gegen ein Versäumnisurteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2125 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 938
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    b) Unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1991, 1 BvR 630/91, NJW 1991, 3140), insbesondere nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urt. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, NJW 1996, 320).
  • BGH, 20.12.1977 - I ZB 27/77

    Statthaftigeit der sofortigen Beschwerde vorm BGH gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1977, I ZB 27/77, NJW 1978, 1437) ist begründet.
  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZB 4/87

    Zustellung - Urteil - Empfangsbekenntnis - Auslegung eines Schriftsatzes -

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    a) Bezüglich der Erfordernisse der Einspruchsschrift (§ 340 Abs. 2 ZPO) gilt nichts anderes als für § 518 Abs. 2 ZPO zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift (BGH, Beschl. v. 15. April 1987, VIII ZB 4/87, VersR 1987, 988, 989).
  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    b) Unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1991, 1 BvR 630/91, NJW 1991, 3140), insbesondere nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urt. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, NJW 1996, 320).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Einspruchsfrist angegeben ist, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 1998, VII ZB 7/98, VersR 1998, 1529, 1530 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938).
  • OLG München, 31.05.2002 - 21 W 1548/02

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer

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  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der vertretenen Partei bei Einlegung eines

    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass den Anforderungen an eine Einspruchsschrift gemäß § 340 ZPO ebenso wie an eine Berufungsschrift (§ 519 Abs. 2 ZPO) nur genügt ist, wenn innerhalb der Einspruchsfrist angegeben wird, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden soll, dass durch ein solches Erfordernis aber der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Grundgesetzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 unter II 1 und 2; vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938 unter II 1 a und b).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2007 - L 7 AS 133/07
    Wenn der Kläger aus der Entscheidung des BGH vom 7. Juni 1990 ( NJW 1999, 2125, Ziff. II 3c) wörtlich zitiert, dass es dem Zustellungsempfänger obliege, die Erklärung abzugeben, das zugestellte Schriftstück an einem bestimmten Datum empfangen zu haben, was rechtlich zutreffend ist und vom erkennenden Senat zugrunde gelegt wird, verschweigt er den weiteren hier entscheidenden Halbsatz aus der BGH-Entscheidung, der wie folgt lautet: "sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Empfangsbekenntnis eine unrichtige Datumsangabe enthält".
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