Rechtsprechung
   BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beschluss über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 103 Abs. 1; WEG §§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2
    Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn Hinweis auf beabsichtigte Vorlage fehlt; Heilung durch Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber dem BGH

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus einem Wirtschaftsplan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum - Fälligkeit von Beitragsvorschüssen mit Verfallklausel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 34/03 (KG)" von RA Dr. Wolf-Dietrich Deckert, original erschienen in: ZfIR 2003, 991 - 1000.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Wohnungseigentumsrecht - Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung" von RI am AG Dr. Olaf Riecke und RA Dr. Hartmut von Rechenberg, original erschienen in: MDR 2004, 128 - 136.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 156, 279
  • BGHZ 156, 280
  • NJW 2003, 3550
  • NZM 2003, 946
  • FGPrax 2004, 9 (Ls.)
  • ZMR 2003, 943
  • FamRZ 2004, 176 (Ls.)
  • WM 2004, 688
  • DB 2004, 757 (Ls.)
  • BauR 2004, 557 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08  

    Wohnungseigentum - Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen (BGHZ 156, 279, 294; ebenso etwa Dötsch, ZMR 2008, 433, 434 f.; Jennißen/ Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 13, 15 u.157; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 100 u. § 46 Rdn. 72; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.).

    Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag mitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Senat, BGHZ 156, 279, 294; Dötsch, aaO, 435; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 5 f.).

    Soweit der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten.

  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04  

    Immobilien - Auflassungserklärung eines Minderjährigen

    Soweit es die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, ist der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die weitere Beschwerde entscheiden, gebunden (Senat, BGHZ 108, 372, 374; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3551 zu § 28 Abs. 2 FGG; Budde in: Bauer/von Oefele, aaO, § 79 Rdn. 16).

    Wegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß § 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Genehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der Vorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3552).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06  

    Wohnungseigentum - Rechtsverfolgungskosten aufgrund von Binnenstreitigkeiten

    Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht erörterte - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit bei der Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses führt (vgl. dazu Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 552, aber auch Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 115 und allgemein Senat, BGHZ 139, 288, 297 f.; 156, 279, 287), kommt es deshalb nicht mehr an.
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  • BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03  

    Wohnungseigentum - Verjährung von Wohngeldvorschusszahlungen

    Die Anforderung des gesamten Betrages ist ohne weiteres möglich (Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 5), auch wenn die Praxis nahezu ausnahmslos anders verfährt und die Anforderung des gesamten Betrags nur bei Vereinbarung oder Beschluß einer Verfallsklausel für den Fall des Verzugs bedeutsam wird (vgl. Senat, BGHZ 156, 279, 290 f.).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 178/03  

    Wohnungseigentum - Was ist in einer Jahresabrechnung auszuweisen?

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2003 (NJW 2003, 3550) ist der diesbezügliche Beschluss der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit des Hausgeldes bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil er einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung entgegen steht.

    Dies ändert aber nichts daran, dass es sich jedenfalls um eine Regelung der Fälligkeit der Beitragsvorschüsse handelt und diese vorab für das jeweilige Wirtschaftsjahr regelt (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 3550, unter III. 1. a) cc) und III. 1. b)).

    Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann dagegen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluss getroffen werden (BGH NJW 2003, 3550, Vgl. auch Senat OLGR 2005, 736 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10  

    Wohnungseigentum - Hausgeldansprüche in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers

    So kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Beschluss über den Wirtschaftsplan beispielsweise regeln, dass die Vorschussforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 290).

    Ist die Fälligkeit weder ausdrücklich noch konkludent geregelt, werden die Wohngelder gemäß § 28 Abs. 2 WEG auf den jederzeit möglichen Abruf des Verwalters hin fällig (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003, aaO S. 289).

  • KG, 07.01.2004 - 24 W 326/01  

    Wohnungseigentumsverfahren: Ordnungsmäßigkeit der Regelung der Fälligkeit von

    Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit hierüber nicht bereits der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 (V ZB 34/03 - NJW 2003, 3550) beschlossen hat.

    Mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 (NJW 2003, 3550 = NZM 2003, 946 = ZMR 2003, 943 = GE 2003, 1557) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu TOP 7 gefasste Beschluss über die Fälligkeit der Vorschussforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu TOP 7) nichtig ist, im Übrigen jedoch die Sache an den Senat zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen zurückgegeben.

    10 3. Soweit es sich um die Absätze 2 und 3 des Wirtschaftsplanbeschlusses (Einmalzahlung bis zum 5. Januar sowie Stundung bei pünktlicher Zahlung der zwölf gleichen Monatsteilbeträge jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu Händen der Verwaltung mit Verfallklausel bei Rückstand von mindestens zwei Teilbeträgen) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 (NJW 2003, 3550) wegen der generell gefassten Formulierungen ein Überschreiten der Beschlusskompetenz (BGHZ 145, 158) und demgemäß die Nichtigkeit der Absätze 2 und 3 angenommen.

    Auch aus der Behandlung der Sache durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2003 (NJW 2003, 3550), der die rechtliche Erörterung des letzten Absatzes des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 bewusst ausgeklammert hat, ergibt sich für den Senat, dass insoweit weder eine generelle Fortgeltungsklausel mit der Folge der Nichtigkeit anzunehmen ist noch gegen die vorliegende konkrete Fortgeltungsklausel rechtliche Bedenken bestehen, denn in beiden Fällen hätte der Bundesgerichtshof mit Sicherheit auch diese Rechtsfragen erörtert, zumal der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 28. April 2003 (NZM 2003, 557) auf seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat.

  • OLG Stuttgart, 11.04.2006 - 6 U 172/05  

    Verfahrensrecht - Änderung der Rechtsprechung steht neuen Tatsachen nicht gleich

    Dem schloss sich der II. Zivilsenat des BGH am 14.6.2004 an (u.a. II ZR 395/01 = BGHZ 156, 280, 286f, siehe i.Ü. auch sein Urteil vom 13.9.2004 zum Aktenzeichen II ZR 393/01 S. 7, das einen weiteren Darlehensvertrag der Klägerin zur Finanzierung eines Anlegers des hier betroffenen Fonds 14 zum Gegenstand hatte; das Urteil ist soweit ersichtlich nur auf der Homepage des BGH veröffentlicht).

    Entgegen den ursprünglichen Vorstellungen des Klägervertreters ist die Rechtskraftsperre nicht deshalb zu überwinden, weil sich die höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig geändert hat und die Belehrung nach § 7 VerbrKrG jetzt nicht mehr als Belehrung nach § 2 HWiG genügt (aus der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH z.B. Urteil vom 14.6.2004 II ZR 395/01 = BGHZ 156, 280, 286f oder Urteil vom 13.9.2004 XI ZR 393/01 S. 7; aus der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH z.B. Urteil vom 12.11.2003 XI ZR 3/01 = NJW 2003, 424, 425 sowie Urteil vom 8.6.2004 XI ZR 167/02 = NJW 2004, 2744f).

  • BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04  

    Wohnungseigentum

    Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war (Senat, BGHZ 156, 279, 284 m.w.N.).
  • BayObLG, 25.07.2005 - 2Z BR 230/04  

    Wohnungseigentum - Eigentümerversammlung nicht zuständig für Fälligkeitsregelung

    Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2003 (= NJW 2003, 3550) war es jedenfalls nicht offensichtlich, dass eine in der Gemeinschaft durch Beschluss getroffene generelle Fälligkeitsregelung nichtig ist.*).

    Denn diese sind als generelle Fälligkeitsregelung für alle zukünftigen Wirtschaftspläne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichtig (BGH NJW 2003, 3550).

    Eine eindeutige Sach- und Rechtslage war jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2003 (BGH NJW 2003, 3550) nicht gegeben; die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu diesem Zeitpunkt war nicht offensichtlich.

  • BGH, 08.03.2007 - V ZB 149/06  

    Verfahrensrecht - Überprüfung der Anordnung von Abschiebehaft

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 33/10  

    Erbrecht - Testamentarische Nacherbeinsetzung des Heimträgers

  • OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04  

    Wohnungseigentum - Gegenstand der Genehmigung der Jahresabrechnung

  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 58/06  

    Wohnungseigentum - Stimmrechtsmissbrauch bei Stimmrechtshäufung

  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05  

    Immobilien - Höchstzinssatz für Grundschuld erforderlich?

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2006 - 5 W 104/06  

    Wohnungseigentum - Faktische Stillegung des Fahrstuhls durch Mehrheitsbeschluss?

  • BayObLG, 10.12.2003 - 2Z BR 49/03  

    Wohnungseigentum - Grundsätze ordnungsgem. Verwaltung bei der Vermietung

  • OLG Hamburg, 26.10.2007 - 2 Wx 110/02  

    Wohnungseigentum - Vergleichsverhandlungen über Zahlungsrückstände

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10  

    Wohnungseigentum - Nichtigkeit von Beschlüssen der WEG-Versammlung

  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03  

    Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung

  • OLG Köln, 17.12.2004 - 16 Wx 191/04  

    Wohnungseigentum

  • OLG München, 13.09.2005 - 32 Wx 71/05  

    Wohnungseigentum - Verhältnis von allgemeinem Nachbarrecht zum WEG-Recht

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2005 - 3 Wx 301/04  

    Wohnungseigentum - Rechtskräftiger Beschlussanfechtungsantrag: Bindungswirkung

  • OLG Oldenburg, 05.04.2005 - 5 W 194/04  

    Wohnungseigentum: Verwendung nicht hinreichend bestimmter Begriffe in

  • BayObLG, 15.01.2004 - 2Z BR 225/03  

    Wohnungseigentum - Herausgabe von Gemeinschaftseigentum bei ungeregelter Nutzung

  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 90/06  

    Wohnungseigentum - Keine Abweichung vom Kostenschlüssel durch Mehrheitsbeschluss

  • OLG München, 26.06.2006 - 34 Wx 3/06  

    Wohnungseigentum - Gerichtliche Klärung, ob Beschluss wirksam gefasst wurde

  • KG, 26.07.2004 - 24 W 31/03  

    Wohnungseigentum - Isolierte Behandlung einheitlich beschlossener Elemente?

  • AG Dortmund, 13.04.2010 - 512 C 39/08  
  • KG, 15.06.2005 - 24 W 174/03  

    Wohnungseigentum - Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

  • LG Berlin, 29.08.2007 - 35 O 339/07  

    Leistungsverfügung eines Fußballvereins auf Verpflichtung eines Fußballverbandes

  • AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2008 - 72 C 123/07  

    Wohnungseigentümerbeschluss: Generelle Abänderung des Kostenverteilerschlüssels

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