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   BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71   

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BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71 (https://dejure.org/1971,419)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1971 - V ZB 4/71 (https://dejure.org/1971,419)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1971 - V ZB 4/71 (https://dejure.org/1971,419)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen einer Entziehung der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers über Nachlassgegenstände durch Erblasseranordnung - Ausschluss und Beschränkung der Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht durch Rechtsgeschäft - Verlagerung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 275
  • NJW 1971, 1805
  • MDR 1971, 833
  • DNotZ 1972, 86
  • DB 1971, 1661
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71
    Testamentsvollstrecker und Erben gemeinsam können über einen Nachlaßgegenstand auch dann verfügen, wenn der Erblasser durch Anordnung von Todes wegen eine Verfügung verboten bat (Ergänzung zu BGHZ 40, 115 [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61]).

    Es sieht sich daran jedoch durch das Senatsurteil vom 25. September 1963 V ZR 130/61 (BGHZ 40, 115 [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61]) gehindert und bat deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Das gilt insbesondere in dem vom Landgericht angeführten Pall der Vorerbschaft, wo der Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben (§ 2113 BGB) durch Zustimmung des Nacherben geheilt werden kann (BGHZ 40, 115, 119) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

    Daß hier die Einigung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben als denjenigen Personen, die allein von der Verfügung unmittelbar berührt sind, stärker ist als eine entgegenstehende Erblasseranordnung, hat der Senat für den Fall der Teilungsanordnung (§ 2044 BGB) in BGHZ 40, 115, 118 [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61] ausgesprochen; er hält daran fest (ebenso Bartholomeyezik, Erbrecht 9. Aufl. § 39 II 2; Kipp/Coing Lehrbuch des Erbrechts 12. Bearb. § 69 I 3; Palandt/Keidel BGB 30. Aufl. § 2044 Anm. 1).

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55

    Vorlagepflicht in Grundbuchsachen

    Auszug aus BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71
    Die dogmatische Streitfrage, ob hierin eine Durchbrechung des § 137 BGB oder nicht vielmehr die Regelung eines ihm von vornherein nicht unterstehenden Falles liegt (vgl. schon Protokolle zum BGB III 257; auch BGHZ 19, 355, 359 [BGH 13.01.1956 - V ZB 49/55]; 40, 156, 160), [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62]spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des IV. Zivilsenats vom 29. April 1954, IV ZR 152/53 (BGHZ 13, 203, 206) [BGH 29.04.1954 - IV ZR 152/53] und zu seinem eigenen Beschluß vom 13. Januar 1956, V ZB 49/55 (BGHZ 19, 355, 359) [BGH 13.01.1956 - V ZB 49/55].

  • BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

    Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

    Auszug aus BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71
    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des IV. Zivilsenats vom 29. April 1954, IV ZR 152/53 (BGHZ 13, 203, 206) [BGH 29.04.1954 - IV ZR 152/53] und zu seinem eigenen Beschluß vom 13. Januar 1956, V ZB 49/55 (BGHZ 19, 355, 359) [BGH 13.01.1956 - V ZB 49/55].
  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Auszug aus BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71
    Ob ein solches Zusammenwirken im Hinblick auf § 137 BGB auch eine gesetzliche Verfügungsschranke wie etwa die des Schenkungsverbots (§ 2205 Satz 3 BGB) zu durchbrechen vermag, kann (ebenso wie im Senatsurteil vom 15. Mai 1963, V ZR 141/61, NJW 1963, 1613) dahingestellt bleiben.
  • BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62

    Vertragliches Abtretungsverbot

    Auszug aus BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71
    Die dogmatische Streitfrage, ob hierin eine Durchbrechung des § 137 BGB oder nicht vielmehr die Regelung eines ihm von vornherein nicht unterstehenden Falles liegt (vgl. schon Protokolle zum BGB III 257; auch BGHZ 19, 355, 359 [BGH 13.01.1956 - V ZB 49/55]; 40, 156, 160), [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62]spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71
    Das wird von seinem familienrechtlichen Verhältnis zur Nacherbin Gisela Kammer (Beteiligte zu 5) sowie davon abhängen, ob die im Vertrag enthaltene Zustimmungserklärung der Nacherben als (nur) dem Testamentsvollstrecker oder (auch) den Vorerben gegenüber abgegeben auszulegen ist (vgl. in letzterer Hinsicht RGZ 76, 89, 92/93, auch BGHZ 41, 104, 107) [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63].
  • RG, 17.10.1910 - V 601/09

    Sind unentgeltliche Verfügungen und Verfügungen zu eigenem Nutzen, die der

    Auszug aus BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71
    Das Reichsgericht, auf dessen Entscheidung RGZ 74, 215, 218 sich die Gegenmeinung beruft, bat schon dort die Möglichkeit rechtsgültigen Zusammenwirkens von Testamentsvollstrecker und Erben nicht schlechthin verneint, sondern sich nur gegen ihre generelle Bejahung ("in dieser Allgemeinheit") gewandt, und zwar im Hinblick auf das Schenkungsverbot des § 2205 Satz 3 BGB (es handelte sich um den extremen Fall einer Untreue des Testamentsvollstreckers, wo zudem die erforderliche Zustimmung der Nacherben fehlte); das Reichsgericht hat später, in DR 1939, 1949, die Frage aucb für den Fall des § 2205 Satz 3 BGB offen gelassen.
  • RG, 29.03.1911 - V 335/10

    Hypothekenabtretung. ; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    Auszug aus BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71
    Das wird von seinem familienrechtlichen Verhältnis zur Nacherbin Gisela Kammer (Beteiligte zu 5) sowie davon abhängen, ob die im Vertrag enthaltene Zustimmungserklärung der Nacherben als (nur) dem Testamentsvollstrecker oder (auch) den Vorerben gegenüber abgegeben auszulegen ist (vgl. in letzterer Hinsicht RGZ 76, 89, 92/93, auch BGHZ 41, 104, 107) [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63].
  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 176/08

    Ausschluss der Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der

    Hierüber können sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinwegsetzen (vgl. Senat, BGHZ 56, 275, 278 zur Wirksamkeit einer gemeinschaftlichen Verfügung der Miterben bei Zustimmung des Testamentsvollstreckers entgegen einem Verbot des Erblassers).
  • BFH, 05.06.2008 - IV R 76/05

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung

    Auch hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen des ihm nach den Anordnungen des Erblassers verbleibenden Ermessensspielraums bei der Entscheidung über die (ordnungsgemäß) zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen die ggf. widerstreitenden Interessen der (Mit-)Erben --als Rechtsträger des Nachlasses-- zu berücksichtigen (MünchKommBGB/Zimmermann, a.a.O., § 2216 Rz 1; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. Juni 1971 V ZB 4/71, BGHZ 56, 275; BFH-Urteile vom 14. November 1990 II R 58/86, BFHE 162, 385, BStBl II 1991, 52, und vom 13. Dezember 1984 VIII R 237/81, BFHE 143, 138, BStBl II 1985, 657).

    Demgemäß muss er nicht nur zivilrechtlich die treuhänderische Verwaltung des Unternehmensvermögens sowie der Unternehmensbeteiligungen durch den Testamentsvollstrecker im Rahmen der --durch die Anordnungen des Erblassers vorgegebenen-- ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung (§§ 2216, 2203 BGB) hinnehmen und kann nur im Konsens mit dem Testamentsvollstrecker von den Anweisungen des Erblassers abweichen (dazu BGH-Urteil in BGHZ 56, 275).

  • BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82

    Verfügung über Miterben-Anteile an dem Nachlaß durch den Testamentsvollstrecker;

    Ist der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten, über Nachlaßgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, in der Regel auch dinglich ausgeschlossen (Anschluß an BGHZ 56, 275, 278; 40, 115, 118) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

    An diese Anordnungen für die Auseinandersetzung und die Verwaltung (§§ 2203, 2204, 2048, 2216 BGB) war der Testamentsvollstrecker schuldrechtlich gebunden; sie nahmen ihm überdies gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dinglich das Recht, über die Nachlaßgegenstände in einer Weise zu verfügen (§ 2205 Satz 2 BGB), die zu den Anordnungen der Großmutter in Widerspruch standen (BGHZ 56, 275, 278; 40, 115, 118) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

    Die tatsächlich vorgenommene Verfügung konnte er daher nicht ohne die Zustimmung aller Mitglieder der Miterbengemeinschaft treffen (BGHZ 56, 275, 281).

  • OLG Nürnberg, 04.11.2020 - 15 W 3330/20

    Ausschlagung eines Vermächtnisses

    Verfügungen des Erben können nicht eingetragen werden, weil die materiell-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Erben, die mit der Testamentsvollstreckung verbunden sind, also die Entziehung der Verfügungsbefugnis mit dinglicher Wirkung (BGH, Beschluss vom 18.06.1971 - V ZB 4/71 -, juris Rn. 20), gemäß § 891 BGB auch für das Grundbuchverfahrensrecht vermutet werden (Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 52 Rn. 25).
  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Die Vorlagepflicht entfällt nicht mit Rücksicht auf die Entscheidungen des Senats vom 25. September 1963 (BGHZ 40, 115 [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61]) und vom 18. Juni 1971, V ZB 4/71 (WM 1971, 1126, für die Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BGH, 18.02.1993 - IX ZR 129/92

    Verfügungsbeschränkungen bei der Sicherungsabtretung

    Anderenfalls würde, da Rechtsträgerschaft und Verfügungsbefugnis nicht voneinander getrennt werden können (BGHZ 56, 275, 278), eine in Nr. 6 Abs. 2 der Vereinbarung enthaltene, dingliche Beschränkung der Verfügungsmacht des Zessionars gegen § 137 Satz 1 BGB verstoßen.
  • OLG Hamm, 31.01.2023 - 15 W 269/22

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts hinsichtlich der

    Vorliegend ist eine Zustimmung sämtlicher Erben - einschließlich etwaiger Nacherben - zur dinglichen Wirksamkeit der Freigabeerklärung auch nicht ausnahmsweise deswegen erforderlich, weil vom Erblasser angeordnete Verbote und Einschränkungen der Freigabebefugnis des Testamentsvollstreckers als dinglich wirkende Verfügungsbeschränkungen im Sinne von §§ 2208 Abs. 1 S. 1, 2205 BGB zu verstehen sind (so: Keim, Die freiwillige Freigabe von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker, ZEV 2012, 45 0, 454; AG Starnberg, Beschluss vom 11.07.1984, Rechtspfleger 1985, 57 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.06.1971, Az.: V ZB 4/71).
  • OLG Zweibrücken, 15.11.2000 - 3 W 175/00

    Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes - Verfügung des Testamentsvollstreckers über

    Hat demnach der Erblasser bei mehreren Erben die Art und Weise der Auseinandersetzung in der letztwilligen Verfügung angeordnet oder aber - wie hier - ein Auseinandersetzungsverbot ausgesprochen, so sind hiermit in Widerspruch stehende Verfügungen des Testamentsvollstreckers unwirksam (BGH NJW 1984, 2464; vgl. auch BGH NJW 1971, 1805 = BGHZ 56, 275 ff und NJW 1963, 2320 = BGHZ 40; 115 ff; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO § 52 Rdnr. 47; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2208 Rdnr. 2).
  • BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82

    Löschung eines Nacherbenvermerks bei Verfügung durch befreiten Vorerben

    Gleichgültig, ob man deshalb mit der ganz herrschenden Meinung § 137 Satz 1 BGB anwendet, ist jedenfalls allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 40, 115, 117 f. = DNotZ 1964, 623; 56, 275.278 ff. = DNotZ 1972, 86 ; MünchKomm/ Dütz, Rd.-Nr. 7; ReeRK-Kregel, Rd.-Nr. 3; Palandt/Keidel, 41. Aufl., Anm. 1 a, je zu § 2044 BGB ; Kegel, Festschrift für Richard Lange, S. 927, 931, 937 f.; jew. m. w. N.), daß ein derartiges Auseinandersetzungsverbot nur eine schuldrechtliche Unterlassungspflicht der Miterben begründet, deren etwaige Verletzung die dingliche Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (Auflassung) nicht berührt.

    Zwar ist für den Regelfall öle Verfügungsbefugnis des Vorerben durch § 2113 Abs. 1 BGB beschränkt, so daß es zur (sofort und uneingeschränkt) wirksamen Verfügung über ein Nachlaßgrundstück der Zustimmung des Nacherben bedarf ( BGHZ 40, 115, 119 = DNotZ 1964, 623; 56, 275, 280 = DNotZ 1972, 86 ; Staudinger/Behrends, 12. Aufl., Rd.-Nr. 20; MünchKomm/Grunsky, Rd.Nr. 15; RGRK/Johannsen, Rd.-Nr. 11, je zu § 2113 BGB ).

  • KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21

    Auslegung eines Testaments im Sinne einer rechtlichen zulässigen

    Die Vorschrift des § 137 BGB verbietet also, kraft Privatautonomie mit dinglicher Wirkung Gegenstände "extra commercium" zu stellen und will damit eine Erstarrung des Güterverkehrs verhindern (so zum Ganzen BGH, Beschluss v. 18.6.1971, V ZB 4/71, Rn. 18).

    Diese Variante ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH verschiedentlich angesprochen worden, allerdings immer nur in Konstellationen, in denen es um die Wirksamkeit einer gemeinsamen Verfügung der Erben und des Testamentsvollstreckers ging und nicht um eine mögliche Unwirksamkeit der Anordnung als solcher (BGH, Beschluss v. 18.6.1971, V ZB 4/71: gemeinsame Verfügung wirksam, trotz Verfügungsverbots des Erblassers; BGH, Urteil v. 9.5.1984, Iva ZR 234/82: Übergehen einer bestimmten Art der Auseinandersetzung nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft möglich; BGH, Urteil v. 25.9.1963, V ZR 130/61: gemeinsame Verfügung der Erben und des Testamentsvollstreckers trotz Auseinandersetzungsverbot).

  • OLG Nürnberg, 05.11.2020 - 15 W 3330/20

    Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks

  • KG, 25.05.2021 - 19 W 26/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Einziehung eines

  • BayObLG, 14.11.1991 - BReg. 2 Z 135/91

    Surrogaterwerb durch Testamentsvollstrecker; keine vormundschaftsgerichtliche

  • OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 167/98

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Herausgabe an Nacherben

  • BayObLG, 20.08.1998 - 2Z BR 45/98

    Befugnis des Testamentsvollstreckers nach der Erteilung eines

  • OLG Hamm, 09.05.1977 - 15 W 473/76
  • OLG Oldenburg, 09.09.1997 - 5 U 49/97

    Gesamthandseigentum des Mitglieds einer Erbengemeinschaft an einem in der

  • OLG Zweibrücken, 30.12.1980 - 3 W 187/80

    Zulässigkeit eines Rücktrittsrechts und einer Rückauflassungsvormerkung

  • OLG Hamburg, 12.10.1981 - 2 W 16/80
  • OLG Hamm, 06.10.1980 - 18 U 19/80

    Umfang der Beurkundungspflicht bei Grundstückskaufvertrag und Bauwerkvertrag

  • BayObLG, 14.11.1991 - 2 BReg Z 135/91

    Erbeinsetzung durch Testament; Testamentarische Ernennung eines

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