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   BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09   

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https://dejure.org/2009,2649
BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09 (https://dejure.org/2009,2649)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2009 - V ZB 40/09 (https://dejure.org/2009,2649)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - V ZB 40/09 (https://dejure.org/2009,2649)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil durch das erstinstanzliche Gericht bei Zulassung der Berufung; Beschränkung einer Klage auf einen selbstständigen Teil einer zu vollstreckenden Geldforderung im Rahmen der ...

  • Judicialis

    ZPO § 767

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767
    Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil durch das erstinstanzliche Gericht bei Zulassung der Berufung; Beschränkung einer Klage auf einen selbstständigen Teil einer zu vollstreckenden Geldforderung im Rahmen der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beschränkung der Berufung bei Vollstreckungsabwehrklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Zulassung der Berufung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil beschränkt werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschränkung der zugelassenen Berufung (IBR 2009, 1284)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1431
  • MDR 2009, 1183
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 220/94

    Wirkung eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils im Hinblick

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09
    Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe (BGH, Urt. v. 20. September 1995, XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318).

    Entsprechend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Urt. v. 20. September 1995, XII ZR 220/94, aaO).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09
    b) Wenn - wie hier - das Rechtsmittel in dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen wurde, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl eine beschränkte Zulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben; diese Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem Rechtsmittelverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (vgl. BGHZ 155, 392, 394 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, Rdn. 9 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt - jeweils zur beschränkten Revisionszulassung).
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09
    Bezieht sie sich jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte, ist die darauf beschränkte Rechtsmittelzulassung zulässig (siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m.w.N. - zur beschränkten Revisionszulassung).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09
    c) Der vorstehenden Auslegung der Zulassungsentscheidung steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkte Rechtsmittelzulassung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urt. v. 30. Juli 2008, XII ZR 126/06, NJW 2008, 3635; Beschl. v. 14. Januar 2008, II ZR 85/07, NJW-RR 2008, 1119 - jeweils zur Revisionszulassung) grundsätzlich nicht zulässig ist.
  • BGH, 14.01.2008 - II ZR 85/07

    Wirksamkeit eines durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift übermittelten

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09
    c) Der vorstehenden Auslegung der Zulassungsentscheidung steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkte Rechtsmittelzulassung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urt. v. 30. Juli 2008, XII ZR 126/06, NJW 2008, 3635; Beschl. v. 14. Januar 2008, II ZR 85/07, NJW-RR 2008, 1119 - jeweils zur Revisionszulassung) grundsätzlich nicht zulässig ist.
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09
    b) Wenn - wie hier - das Rechtsmittel in dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen wurde, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl eine beschränkte Zulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben; diese Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem Rechtsmittelverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (vgl. BGHZ 155, 392, 394 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, Rdn. 9 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt - jeweils zur beschränkten Revisionszulassung).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Dabei ist anerkannt, dass auch eine Teilvollstreckungsgegenklage grundsätzlich möglich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 -, NJW 1962, S. 806 ; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 -, NJW-RR 2009, S. 1431 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 767 Rn. 4 und 6; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 767 Rn. 1 und 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 767 Rn. 46).
  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    Sie wird auch durch die Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, nicht statthaft, weil Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung ist, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94, WM 1995, 2120, 2121; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 15).
  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    Die Revision ist nämlich nur hinsichtlich der Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    a) Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zulässig, wenn es um einen tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs geht, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 161, 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den

    Die Revision ist nämlich nur für die Entscheidung über eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Zulassung einen tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 161, 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

  • LG München I, 15.04.2021 - 31 S 6492/20

    Wartungskosten für Rauchmelder

    Zwar wurde das Rechtsmittel im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen, jedoch ergibt sich aus den Entscheidungsgründen eine eindeutig auf den genannten, abtrennbaren Abrechnungsposten beschränkte Zulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 2.7.2009 - V ZB 40/09).
  • LG Düsseldorf, 13.01.2017 - 22 S 157/16

    Schadensersatzbegehren aus einem Verkehrsunfall; Ermittlung der Höhe des

    Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2009, S. 1431).
  • BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16

    Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen

    Eine solche Beschränkung setzt voraus, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 82/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Zulässigkeit einer beschränkten Zulassung der

    Eine nur beschränkte Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Zulassung der Revision zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 10).

    Zwar wird - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - eine nur beschränkte Berufungszulassung unter denselben Voraussetzungen für zulässig erachtet wie die beschränkte Revisionszulassung (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 10, mwN).

  • BGH, 13.11.2009 - V ZR 255/08

    Vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung im Hinblick auf das Gebot der

    So verhält es sich, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung im Revisionsverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 155, 392, 394; BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426; Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    Bezieht sich aber bei einer Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) die Zulassungsfrage nur auf einen prozessualen Anspruch, ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 155, 392, 394; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432; ferner BGHZ 153, 358, 362 zu §§ 621d, 546 ZPO a.F.).

  • BGH, 27.01.2011 - VII ZB 21/09

    Vollstreckungsabwehrklage: Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (Bestätigung BGH, 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431).

    a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 m.w.N.).

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 874/11

    Betriebsrentenanpassung - Teilurteil

  • BGH, 11.09.2012 - VIII ZB 31/12

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufungszulassung in

  • OLG Bremen, 23.04.2010 - 2 U 50/07

    Voraussetzungen einer teilweisen Zulassung der Berufung; Rechte des Fluggasts bei

  • BGH, 29.11.2011 - II ZR 72/10

    Glaubhaftmachung einer Beschwer durch Abstellen auf die Streitwertfestsetzung des

  • BGH, 06.04.2011 - IX ZR 113/08

    Bestimmung des Streitwerts einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen

  • AG Cham, 20.04.2018 - 8 C 690/17

    Erstattungsfähige Kosten bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens

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