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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11 u. V ZB 144/12   

Zitiervorschläge
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BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11 u. V ZB 144/12 (https://dejure.org/2013,21013)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 u. V ZB 144/12 (https://dejure.org/2013,21013)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11 u. V ZB 144/12 (https://dejure.org/2013,21013)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 16 Abs 1 EGRL 115/2008, § 62a Abs 1 S 1 AufenthG, § 62a Abs 1 S 2 AufenthG, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Pflicht zum Vollzug von Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Prüfen der Vollziehung einer Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen als Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gem. Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG als Vorlage zur Vorabentscheidung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 267, RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1, AufenthG § 62a, EUV Art. 4 Abs. 2 S. 1
    Unterbringung, gemeinsame Unterbringung, getrennte Unterbringung, Abschiebungshaft, EuGH, spezielle Hafteinrichtungen, Strafgefangene

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Pflicht zum Vollzug von Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfen der Vollziehung einer Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen als Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gem. Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG als Vorlage zur Vorabentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Pflicht zum Vollzug von Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Europarecht - Vorabentscheidung: Wo muss Abschiebehaft stattfinden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vor

  • faz.net (Pressebericht, 23.08.2013)

    Asylbewerber: BGH zweifelt an Abschiebehaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterbringung von Abschiebungshäftlingen - BGH will Klärung vom EuGH

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Europäischem Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vorgelegt

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    BGH legt EuGH Fragen zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vor

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abschiebungshäftlinge sind keine "normalen" Strafgefangenen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Unterbringung von Abschiebungshäftlingen mit Strafgefangenen verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Separate Unterbringung von Abschiebungshäftlingen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bedenken gegen Unterbringung von Abschiebehäftlingen im Gefängnis

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Abschiebungshaft: "Es passiert erst etwas, wenn sich jemand aufhängt"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 166
  • FGPrax 2013, 230 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11
    Bei Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG handelt es sich um eine solche Bestimmung (Urteil vom 28. April 2011 in der Rechtssache C-61/11 PPU, El Dridi, Slg. 2011, I-3015 Rn. 47 = InfAuslR 2011, 320 Rn. 47).
  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11
    Dafür spricht, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich unabhängig von der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung bestehen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland gegen Kommission, Slg. 1990, I-2321, Rn. 13).
  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11
    Angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht bleiben Rechtsmittel gegen eine Freiheitsentziehung auch nach deren Ende zulässig, weil der Betroffene entsprechend § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung hat, dass die freiheitsentziehende Maßnahme rechtswidrig war (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzt hat, ein Einzelner gegenüber diesem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen der Richtlinie berufen (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 in der Rechtssache C-6/90, Francovich u.a., Slg. 1991, I-5357 = NJW 1992, 165, Rn. 11).
  • OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13

    Entschädigungsanspruch eines Abschiebehäftlings nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen

    Er ist daher nur bei Vorliegen gegenteiliger - konkreter - Anhaltspunkte gehalten, von sich aus abzuklären, ob eine den Vorgaben des § 62a AufenthaltsG entsprechende Unterbringung des Abschiebungsgefangenen gewährleistet ist (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2013, 230, Rn.20).

    Erst recht nicht gibt es einen greifbaren Hinweis darauf, dass der Ermittlungsrichter Anlass gehabt haben könnte, die Auswahl einer nicht geeigneten Hafteinrichtung durch die Verwaltungsbehörde von vornherein in Erwägung zu ziehen (vgl. zu diesem Fragenkreis (erst) jetzt BGH, Beschluss vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 -, Rn. 20).

    In der Rechtsbeschwerdesache V ZB 40/11 war in dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30.06.2011 noch ausdrücklich die Frage offengelassen worden, ob "mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung" eine konventionswidrige Unterbringung der Betroffenen überhaupt "geltend gemacht werden konnte" (a.a.O., dort Rn.11).

    Erst in dem Vorlagebeschluss des BGH vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 - wurde die Statthaftigkeit einer Haftbeschwerde auch auf die Rüge erweitert, es sei für den Haftrichter erkennbar gewesen, dass der Betroffene konventionswidrig untergebracht werden würde (a.a.O. Rn. 20 und 23).

    Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Ermittlungsrichters im Streitfall aber zeigt die Klägerseite, wie bereits dargelegt, auch nicht ansatzweise auf; es kann deshalb dahinstehen, ob der Ermittlungsrichter, wozu der Senat neigt, nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung die maßgebenden Aussagen des erwähnten Beschlusses vom 30.06.2011 - V ZB 40/11 -, dort Rn. 11, ohne weiteres - also nicht unvertretbar (vgl. BGHZ 187, 286, Rn. 14) - dahin verstehen durfte, dass bezüglich der Haftbedingungen von vornherein keine Sachaufklärung veranlasst war.

  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166, Rn. 20).
  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11

    Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Justizvollzugsanstalt

    Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft daher ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5).

    Die Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanordnung abgelaufen war, eine solche in Deutschland aber noch ausstand (vgl. näher Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 22.11.2018 - V ZB 180/17

    Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen in sein Heimatland aufgrund der

    Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft nämlich ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5).

    b) Dass der Betroffene innerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht hinreichend von Strafgefangenen getrennt worden wäre (was unabhängig von der Vorlagefrage einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG darstellen würde, vgl. Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 23, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2014, 166 Rn. 23), macht er nicht geltend.

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 50/20

    Berücksichtigung der relevanten persönlichen Umstände des Betroffenen bei der

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht wird (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 20, vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5, vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, InfAuslR 2015, 23 Rn. 4, und vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8).
  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 56/14

    Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer

    Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 20; Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 5).

    Aus diesem Grund mussten die Vorinstanzen sicherstellen, dass der Vollzug der Haft in einer speziellen Hafteinrichtung außerhalb Hessens gewährleistet war (vgl. Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 11, 20, ebenfalls die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I betreffend).

  • AG Paderborn, 16.12.2013 - 11 XIV 97/13

    Getrennte Unterbringung der Abschiebungsgefangenen von Strafgefangenen

    Der Haftrichter muss die Anordnung der Haft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht wird (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)).

    Hiergegen spricht neben praktischen Erwägungen insbesondere auch der Wortlaut der französischen Fassung des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (vgl. hierzu BGH, Bschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)).

    Dieser führt in seinem Beschluss vom 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11) hierzu aus:.

  • LG Paderborn, 27.05.2014 - 11 XIV 20/14

    Aufhebung einer auf einem unzulässigen Haftantrag beruhenden Sicherungshaft

    Der Haftrichter muss die Anordnung der Haft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht wird (vgl. hierzu BGH, Bschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)).

    Hiergegen spricht neben praktischen Erwägungen insbesondere auch der Wortlaut der französischen Fassung des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (vgl. hierzu BGH, Bschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)).

    Dieser führt in seinem Beschluss vom 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11) hierzu aus:.

  • AG Paderborn, 27.05.2014 - 11 XIV 20/14

    Unzulässigkeit der Sicherungshaft bei mangelnder Ausführung zu Einvernehmen der

    Der Haftrichter muss die Anordnung der Haft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht wird (vgl. hierzu BGH, Bschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)).

    Hiergegen spricht neben praktischen Erwägungen insbesondere auch der Wortlaut der französischen Fassung des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (vgl. hierzu BGH, Bschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)).

    Dieser führt in seinem Beschluss vom 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11) hierzu aus:.

  • LG Offenburg, 03.12.2013 - 4 T 251/13

    Abschiebungshaft, spezielle Hafteintrichtungen, Trennungsgebot, Strafgefangene,

    Es war nämlich bei Erlass der angefochtenen Entscheidung und ist bis heute absehbar, dass der konkrete Vollzug der Abschiebungshaft rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2013 - V ZB 40/11, zitiert nach juris Rn. 20).

    Demgegenüber setzen die anderen Sprachfassungen nur allgemein voraus, dass eine Unterbringung nicht in einer speziellen Einrichtung erfolgen "kann", ohne dieses "Nichtkönnen" näher zu definieren (vgl. die Nachweise bei BGH, Beschl. v. 11.07.2013 - V ZB 40/11, zitiert nach juris Rn. 16).

    - Letztlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom 11.07.2013 ebenfalls ausgeführt, dass er einer solchen Auslegung der Richtlinie, wie sie nun durch die Kammer vertreten wird, zuneigt (BGH, Beschl. v. 11.07.2013 - V ZB 40/11, zitiert nach juris Rn. 15).

  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 189/13

    Abschiebungshaftanordnung: Verstoß gegen die EG-Richtlinie über die Rückführung

  • BGH, 14.04.2016 - V ZB 112/15

    Aufrechterhaltung angeordneter Sicherungshaft; Absehen von der erneuten

  • BGH, 25.09.2014 - V ZB 144/12

    Abschiebungshäftlinge - und ihre Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt

  • LG Kassel, 22.04.2014 - 3 T 162/14
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Tunesien;

  • LG Stuttgart, 16.02.2015 - 19 T 43/15

    Abschiebungshaft: Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungshaft

  • LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16

    Einstweilige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein

  • LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15

    Vorläufige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein:

  • LG München II, 16.10.2013 - 6 T 4334/13

    EuGH, Zurückschiebungshaft, gesonderte Abteilung, gesonderte Unterbringung,

  • BGH, 20.11.2014 - V ZB 20/14

    Notwendigkeit der Durchführung der Abschiebehaft in einer JVA ohne Strafgefangene

  • BGH, 28.11.2014 - V ZB 125/12

    Anordnung der Haftverlängerung eines Betroffenen bzgl. Rechtsverletzung

  • BGH, 28.11.2014 - V ZB 128/12

    Verstoß der Anordnung einer Haftverlängerung Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG

  • LG Bielefeld, 17.10.2013 - 23 T 265/13

    Zulässigkeit einer Haftanordnung zur Sicherung einer geplanten Abschiebung

  • LG Bielefeld, 30.04.2014 - 23 T 232/14

    Absehen von einer Anordnung von Sicherungshaft bei zu erwartender rechtswidriger

  • LG Wiesbaden, 17.06.2014 - 4 T 189/14
  • LG Bielefeld, 03.02.2014 - 23 T 758/13

    Rechtmäßigkeit der Haftanordnung gegen vollziehbar ausreisepflichtigen Albaner

  • LG Hamburg, 03.12.2013 - 329 T 31/13

    Abschiebungshaft: Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt

  • LG Paderborn, 07.01.2014 - 5 T 429/13

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Abschiebehaft bei Verstoß gegen den

  • LG Paderborn, 02.05.2014 - 5 T 145/14

    Zulässigkeit der Anordnung von Zurückschiebehaft wegen Fluchtgefahrs

  • LG Traunstein, 07.11.2013 - 4 T 4162/13

    Haft, Zurückschiebungshaft, Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Zurückschiebung,

  • LG Görlitz, 23.10.2013 - 2 T 102/13

    Rückführungsrichtlinie, spezielle Hafteinrichtung, Abschiebungshaft, getrennte

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.10.2013 - 18 T 8112/13

    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Zurückschiebungshaft, spezielle

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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2011 - V ZB 40/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12046
BGH, 30.06.2011 - V ZB 40/11 (https://dejure.org/2011,12046)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - V ZB 40/11 (https://dejure.org/2011,12046)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11 (https://dejure.org/2011,12046)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Abschiebungshaft aufgrund von Äußerungen des Betroffenen, jahrelanger Verwendung von Aliaspersonalien und widersprüchlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Abschiebungshaft aufgrund von Äußerungen des Betroffenen, jahrelanger Verwendung von Aliaspersonalien und widersprüchlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Abschiebehaftsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vor

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 29/10

    Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre Angaben

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 40/11
    Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28).

    Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28).

    Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertungs9 maßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, aaO).

    Die Abschiebungshaft durfte trotz des am 5. Januar 2011 gestellten Asylfolgeantrags angeordnet und aufrechterhalten werden (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28).

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 202/09

    Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers im Anschluss an die

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 40/11
    Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28).

    Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertungs9 maßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, aaO).

  • BGH, 10.02.2000 - V ZB 5/00

    Zulässigkeit der Abschiebehaft

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 40/11
    Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28).

    Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, aaO).

  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 204/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anordnung der Abschiebehaft ohne Beiziehung der

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 40/11
    Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung gerecht; ein etwaiger Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung der genannten Vorschrift wäre dadurch geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 40/11
    Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Ausländers ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 244/11

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylbewerbers

    Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 Rn. 15; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12).

    b) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 Rn. 16; Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).

    Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).

  • LG Kleve, 01.07.2014 - 4 T 392/14

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Betroffenen nach

    Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt hierbei konkrete Umstände voraus, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 6, zitiert nach Juris).

    Selbst wenn man eine Europarechtswidrigkeit von § 62 a AufenthG annehmen würde, weil nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 nur dann eine Unterbringung wie in Büren zulässig wäre, wenn im gesamten Mitgliedsstaat keine spezielle Einrichtung zur Vollziehung der Abschiebehaft eingerichtet wäre (vgl. insoweit BGH, Vorlage-Beschluss vom 11.07.2013, AZ. V ZB 40/11, Rdn. 15 ff., zitiert nach Juris), so würde dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Haft führen.

    Dieser Auslegung steht auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2013 (AZ. V ZB 40/11) nicht entgegen.

    Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris).

  • BGH, 13.02.2012 - V ZB 46/11

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft bei Jahre

    aa) Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, Rn. 6, juris; vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28; vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris).

    bb) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, Rn. 7, juris; vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28; vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).

    Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, Rn. 7, juris; vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).

  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 159/17

    Haftanordnung bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung

    Die tatrichterliche Würdigung, dass die Befristungsentscheidung tatsächlich am 18. Oktober 2016 zugestellt worden ist, unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen die aus ihnen gezogenen Schlüsse als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 26/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 7 jeweils mwN).
  • BGH, 02.05.2012 - V ZB 79/12

    Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung ohne vorherige

    Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und die Glaubwürdigkeit der Betroffenen konnte nur durch eine persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht beurteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153).
  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 61/16

    Anordnung von Sicherungshaft über drei Monate hinaus; Wertung der Aussage bzgl.

    Die tatrichterliche Würdigung unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen die aus ihnen gezogenen Schlüsse als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 26/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 7 jeweils mwN).
  • LG Kleve, 18.08.2020 - 4 T 33/20
    Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 222/09, Rdn. 13, zitiert nach Juris) oder wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris).
  • LG Kleve, 12.10.2017 - 4 T 129/17

    Anordnung der Abschiebungshaft (Sicherungshaft) gegen den Betroffenen bei

    Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris).
  • LG Kleve, 17.01.2020 - 4 T 232/19
    Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 222/09, Rdn. 13, zitiert nach Juris) oder wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris).
  • LG Kleve, 13.08.2019 - 4 T 108/19
    Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 222/09, Rdn. 13, zitiert nach Juris) oder wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37779
BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11 (https://dejure.org/2014,37779)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2014 - V ZB 40/11 (https://dejure.org/2014,37779)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2014 - V ZB 40/11 (https://dejure.org/2014,37779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG, § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, ... Art. 5 Abs. 2, 5 EMRK

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zum Vollzug einer Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Justizvollzugsanstalt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11

    BGH legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11
    Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft daher ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5).

    Die Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanordnung abgelaufen war, eine solche in Deutschland aber noch ausstand (vgl. näher Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11
    Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft daher ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-473/13

    Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11
    Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 u. C-514/13, InfAuslR 2014, 347).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-474/13

    Pham - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11
    Das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen stellt eine materielle Voraussetzung für die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen dar (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-474/13, InfAuslR 2014, 348 Rn. 21).
  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20

    Geeignetheit von Abschiebungshaftanstalten für den Vollzug von Ausreisegewahrsam

    aa) Die insoweit gebotene Prüfung ist auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung absehbare strukturelle Defizite beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2013, 166; vom 12. November 2014 - V ZB 40/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19

    Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer

    Allerdings ist diese Prüfung auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt (vgl. beispielhaft BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2013, 166; vom 12. November 2014 - V ZB 40/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 41/19
    Allerdings ist diese Prüfung auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt (vgl. beispielhaft BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2013, 166; vom 12. November 2014 - V ZB 40/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 42/19
    Allerdings ist diese Prüfung auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt (vgl. beispielhaft BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2013, 166; vom 12. November 2014 - V ZB 40/11, juris Rn. 5).
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