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   BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84   

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https://dejure.org/1985,747
BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84 (https://dejure.org/1985,747)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1985 - V ZB 5/84 (https://dejure.org/1985,747)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84 (https://dejure.org/1985,747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundbuch - Amtswiderspruch ohne Berechtigtennennung - Inhaltliche Unzulässigkeit - Löschung von Amts wegen

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 3070
  • MDR 1985, 920
  • DNotZ 1986, 145
  • Rpfleger 1985, 189
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.01.1962 - V ZR 116/60

    Errichtung eines Schulverbands durch konkludentes Handeln der

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    »Ein Amtswiderspruch ohne Nennung des oder der Berechtigten ist inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen (Bestätigung von BGH NJW 1962, 963).«.

    Es sieht sich jedoch an einer dahingehenden Entscheidung durch das Urteil des Senats vom 24. Januar 1962, V ZR 116/60, LM GBO § 53 Nr. 3 = NJW 1962, 963 = DNotZ 1962, 399 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Angabe des oder der Widerspruchsberechtigten unerläßlich (Senatsurt. v. 24. Januar 1962, V ZR 116/60, NJW 1962, 963; OLG Hamm OLGZ 1967, 342, 344; KG OLGE 29, 315, 316; KG JFG 6, 318, 319).

  • OLG Hamm, 07.06.1978 - 15 W 159/78
    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    Im übrigen habe die Rechtsprechung (BayObLGZ 1974, 263, 268; OLG Hamm OLGZ 1978, 304, 310) "in den immerhin rechtsähnlichen Fällen, in denen um die Eintragung eines Widerspruchs entweder in direkter oder in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 BBauG zur Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Verfügungsverbots ersucht wurde", die Eintragung eines Widerspruchsberechtigten für entbehrlich gehalten.

    Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht für einen Widerspruch nach § 23 Abs. 3 BBauG die Auffassung vertritt, er könne unter besonderen Umständen ausnahmsweise ohne die Bezeichnung eines Widerspruchsberechtigten eingetragen werden (BayObLGZ 1974, 263, 268; zustimmend wohl OLG Hamm OLGZ 1978, 304, 310), läßt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten, ohne daß in diesem Rahmen zu der erwähnten Rechtsprechung Stellung genommen werden muß.

  • BayObLG, 20.06.1974 - BReg. 2 Z 30/74
    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    Im übrigen habe die Rechtsprechung (BayObLGZ 1974, 263, 268; OLG Hamm OLGZ 1978, 304, 310) "in den immerhin rechtsähnlichen Fällen, in denen um die Eintragung eines Widerspruchs entweder in direkter oder in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 BBauG zur Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Verfügungsverbots ersucht wurde", die Eintragung eines Widerspruchsberechtigten für entbehrlich gehalten.

    Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht für einen Widerspruch nach § 23 Abs. 3 BBauG die Auffassung vertritt, er könne unter besonderen Umständen ausnahmsweise ohne die Bezeichnung eines Widerspruchsberechtigten eingetragen werden (BayObLGZ 1974, 263, 268; zustimmend wohl OLG Hamm OLGZ 1978, 304, 310), läßt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten, ohne daß in diesem Rahmen zu der erwähnten Rechtsprechung Stellung genommen werden muß.

  • BayObLG, 20.06.1972 - BReg. 2 Z 37/70

    Anforderungen an die Abwicklung nicht mehr bestehender Rechtsträger;

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    In einem solchen Falle ist der Antrag (die Beschwerde) im Namen aller Antragsberechtigten gestellt (eingelegt) (BayObLGZ 1953, 183, 185; 1967, 408, 409; 1972, 204, 215; Horber aaO § 15 Anm. 4 b und 6 b; Herrmann-KEHE aaO § 15 Rdn. 19, 39).
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 22/74

    Beschwerde gegen Grundbucheintragung

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    Zwar hat der Bundesgerichtshof unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur über die zur Vorlage führende Rechtsfrage, sondern über die weitere Beschwerde im ganzen zu entscheiden (BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200).
  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    Durch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO soll zwar ein gutgläubiger Erwerb nicht nur im Interesse des wirklichen Rechtsinhabers ausgeschlossen werden, sondern diese Maßnahme dient auch dazu, Schadensersatzansprüchen gegen den Staat vorzubeugen (BGHZ 25, 16, 25).
  • BGH, 04.07.1953 - II ZB 9/53
    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    Unerheblich ist, daß diese der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts entgegenstehende Entscheidung nicht in einer Grundbuchbeschwerdesache, sondern in einem streitigen Prozeßverfahren ergangen ist (vgl. BGH Beschl. v. 4 Juli 1953, II ZB 9/53, LM HGB § 24 Nr. 1; Horber, GBO 16. Aufl. § 79 Anm. 3 B c).
  • BGH, 25.11.1953 - V ZB 15/53

    Preußisches Allgemeines Berggesetz

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    Insoweit ist die Sache deshalb an das Oberlandesgericht zurückzugeben (BGHZ 11, 104, 120).
  • BGH, 30.01.1967 - V ZB 28/66

    Inhalt des Grundbuchvermerks

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84
    Zwar hat der Bundesgerichtshof unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur über die zur Vorlage führende Rechtsfrage, sondern über die weitere Beschwerde im ganzen zu entscheiden (BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200).
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Aufgrund der zulässigen Vorlage darf der nunmehr als Rechtsbeschwerdegericht entscheidende Senat über den gesamten zur Vorlage führenden Verfahrensgegenstand befinden und muß sich nicht darauf beschränken, lediglich die zur Vorlage führende Rechtsfrage zu klären (vgl. Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071).
  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    Zwar hat der Bundesgerichtshof unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur über die zur Vorlage führende Rechtsfrage, sondern über die weiteren Beschwerden im Ganzen zu entscheiden (Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071).

    Dies bedeutet aber nur, daß der Bundesgerichtshof den zur Vorlage führenden Verfahrensgegenstand vollständig erledigen muß; seine Entscheidungszuständigkeit erstreckt sich nicht auf einen selbständigen Verfahrensgegenstand, der nur infolge einer Verfahrensverbindung von den vorgelegten weiteren Beschwerden erfaßt wird (Senat, Beschl. v. 26. Januar 1985, V ZB 5/84 aaO; Meikel/Streck, aaO, § 79 Rdn. 38; Demharter, aaO, § 79 Rdn. 22).

  • OLG Celle, 06.11.2017 - 18 W 57/17

    Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld

    Wenn ein Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ohne ausdrücklich Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu machen, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84 -, in juris, Rn. 17; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.).
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