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   BGH, 30.04.1982 - V ZB 6/82   

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https://dejure.org/1982,4409
BGH, 30.04.1982 - V ZB 6/82 (https://dejure.org/1982,4409)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1982 - V ZB 6/82 (https://dejure.org/1982,4409)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1982 - V ZB 6/82 (https://dejure.org/1982,4409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßkostenhilfe - Versagung - Überlegungsfrist - Fristbeginn

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 757
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.01.1978 - VI ZB 7/77

    Beantragung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung - Zustellung des

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZB 6/82
    Vom Tag der Zustellung an gilt das Hindernis für die Einlegung der Berufung grundsätzlich als behoben (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1978, VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920).
  • BGH, 07.07.1952 - IV ZB 57/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZB 6/82
    Im Falle der Versagung der Prozeßkostenhilfe ist der betroffenen Partei allerdings eine kurz zu bemessende Überlegungsfrist zur Durchführung des Rechtsmittels auf eigene Kosten zuzubilligen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Juli 1952, IV ZB 57/52, LM ZPO § 233 Nr. 24: 1 bis 2 Tage).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2001 - 11 W 15/01

    Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren bei gleichzeitiger

    Bei versagender Prozesskostenhilfeentscheidung ist der belasteten Partei grundsätzlich eine Frist von etwa drei bis vier Werktagen einzuräumen, innerhalb derer sie entscheiden kann, ob sie das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten weiterführen soll (BGH NJW 86, 257; VersR 82, 757; OLG Schleswig OLGR 1998, 74, 75).
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    In einem solchen Fall steht dem Antragsteller vor Beginn der Frist des § 234 ZPO nämlich noch eine zusätzliche kurze Frist für die Überlegung zu, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 4, 55, 57/58; 26, 99, 100; 41, 1; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1979 - VI ZR 13/79 - VersR 1979, 444; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1982 - V ZB 6/82 - VersR 1982, 757; vom 28. November 1984 - IV b ZB 119/84 - NJW 1986, 257, 258 und vom 8. November 1989 - IV b ZB 110/89 - NJW-RR 1990, 451, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.1985 - 7 C 4.85

    Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

    Diese Argumentation verkennt, daß sich für den Kläger die Frage, ob er die Revision auf eigene Kosten durchführen will, erst nach Ablehnung seines Prozeßkostenhilfeantrages stellte; daraus folgt, daß das Hindernis, was ihn an einer rechtzeitigen Einlegung der Revision hinderte, jedenfalls nicht vor der Entscheidung des beschließenden Senats über den Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers fortgefallen war (vgl. auch BGHZ 26, 99 [100] und BGH, Beschluß vom 30. April 1982 - V ZB 6.82 - VersR 1982, 757).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Zur Dauer dieser Überlegungsfrist hat sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geäußert (BGH VersR 1966, 139: ein bis zwei Tage; auf diesen Beschluß verweist BGH VersR 1982, 757 ohne eigene Stellungnahme; BGH LM ZPO § 233 Nr. 24: im Leitsatz: ein bis zwei Tage, in den Gründen: zwei bis drei Tage; darauf, ob die Überlegungszeit auf zwei, drei oder vier Tage zu bemessen war, kam es jedoch jedenfalls in den beiden ersten dieser Fälle für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht an).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 234/87

    Folgen der Versäumung der Rechtsmittelfrist - Versäumung der Rechtsmittelfrist

    Am 7. Dezember 1987 war überdies auch die Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen abgelaufen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Antragsteller zusätzlich für die Entscheidung einräumt, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 26, 99, 100 und ständige Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 09.01.1985 aaO; v. 30.04.1982 - V ZB b 6/82, VersR 1982, 757; v. 06.02.1979 - VI ZR 13/79, VersR 1979, 444; v. 07.02.1977 - VII ZB 22/76, VersR 1977, 432).
  • BGH, 31.05.1989 - VIII ZB 3/89

    Widereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grund ordnungsgemäßen

    Nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfe mit dem am 6. Mai 1987 zugestellten Beschluß stand dem Beklagten noch eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Tagen zu, erst dann begann die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen (BGH Beschluß vom 30. April 1982 - V ZB 6/82 = VersR 1982, 757).
  • OLG Frankfurt, 20.02.1987 - 4 UF 209/85
    Andererseits hat die Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nach fehlender Armut bewilligt, wenn die Prozeßkostenhilfe versagt wurde, obwohl die Partei begründeten Anlaß hatte, auf die Bewilligung zu vertrauen; in diesem Falle beginnt die zweiwöchige Frist nach Ablauf einer kurzen Überlegungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei selbst oder ihr Rechtsanwalt von der Ablehnung erfährt (vgl. BGH NJW 1958, 183; 1984, 2413; VersR 1982, 757; 1985, 271; Stephan in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 234 Rdn. 8).
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