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   BGH, 19.02.2015 - V ZB 61/14   

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BGH, 19.02.2015 - V ZB 61/14 (https://dejure.org/2015,5309)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Auszug aus BGH, 19.02.2015 - V ZB 61/14
    Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10).
  • BGH, 20.11.2014 - V ZB 54/14

    Rücküberstellungshaftverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 19.02.2015 - V ZB 61/14
    Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, juris Rn. 8).
  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 56/14

    Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer

    Auszug aus BGH, 19.02.2015 - V ZB 61/14
    Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der Haftanordnung absehen und das Beschwerdegericht die Haftanordnung auf Grund des ihm bekannten Vollzugs der Zurückschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt aufheben müssen (Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris Rn. 4).
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14

    Vorliegen der für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung

    Der Haftantrag entsprach insbesondere dem sich aus § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ergebenden Begründungserfordernis (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 61/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 46/14, juris Rn. 3), weil die Androhung in der dem Haftantrag beigefügten Verfügung der beteiligten Behörde vom 3. April 2013 enthalten war und der Sachverhalt sich so darstellte, dass der Betroffene der Ausreiseaufforderung der Behörde nicht nachgekommen, sondern nach Zustellung der behördlichen Verfügung bis zu seinem Aufgreifen bei einer Verkehrskontrolle im Dezember 2013 im Bundesgebiet untergetaucht war.
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