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   BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09   

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BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09 (https://dejure.org/2009,1436)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - V ZB 67/09 (https://dejure.org/2009,1436)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09 (https://dejure.org/2009,1436)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 281
    Grundsätzlich keine analoge Anwendbarkeit von § 281 ZPO auf WEG-Streitigkeiten anwendbar

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den Wohnungseigentümern aufgrund ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit auferlegten Verpflichtung; Vorliegen einer zur Berufungszuständigkeit nach § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) führenden ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GVG § 72 Abs. 2 Satz 1, WEG § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6
    Zuständiges Gericht für Berufungen wegen Streitigkeiten zur Durchsetzung verabredeter Rechte aus Prozessvergleich einer WEG-Sache

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Verweisung einer fristwahrenden Berufung bei unklarer Rechtslage über das zuständige Berufungsgericht; §§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG, 43 Nr. 1 WEG, 281 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausnahmsweise fristwahrende Berufung beim unzuständigen Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2 S. 1; ZPO § 281
    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den Wohnungseigentümern aufgrund ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit auferlegten Verpflichtung; Vorliegen einer zur Berufungszuständigkeit nach § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) führenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wo muss Berufung eingelegt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Streit über Vertragsstrafe wegen Papageienlärm ist WEG-Sache

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um Vertragsstrafe nach WEG-Prozessvergleich: Berufungszuständigkeit? (IMR 2010, 119)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1818
  • MDR 2010, 342
  • NZM 2010, 166
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95

    Verweisung des Rechtsstreits bei Einlegung einer Berufung in einer

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436; vgl. auch BGHZ 155, 46, 50).

    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO zu bejahen, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit in Familien- und allgemeinen Zivilsachen maßgebliche formelle Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht (BGHZ 72, 182, 193 f.; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO; Urt. v. 15. Februar 2005, XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780; jeweils m. w. N.).

    Dann besteht - da für eine ergänzende Heranziehung der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG nach der Überführung des WEG-Verfahrens in die Zivilprozessordnung kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 155, 46, 50 f.) - auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 281 ZPO (vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.).

    Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgerichts einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO).

  • BGH, 13.05.2003 - VI ZR 430/02

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436; vgl. auch BGHZ 155, 46, 50).

    Dann besteht - da für eine ergänzende Heranziehung der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG nach der Überführung des WEG-Verfahrens in die Zivilprozessordnung kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 155, 46, 50 f.) - auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 281 ZPO (vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.).

  • BGH, 30.05.1978 - KZR 12/77

    Berufung in Kartellsachen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    Eine weitere Ausnahme lässt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zu, wenn es um die mit beträchtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten behaftete Beantwortung der Frage geht, ob über eine Berufung das in Zivilsachen allgemein zuständige Oberlandesgericht oder das sog. Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. BGHZ 71, 367, 371 ff.).

    Dann besteht - da für eine ergänzende Heranziehung der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG nach der Überführung des WEG-Verfahrens in die Zivilprozessordnung kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 155, 46, 50 f.) - auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 281 ZPO (vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.).

  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08

    Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) für die Berufung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozessordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.).

    bb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Berufung bei Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG fristwahrend nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282).

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO zu bejahen, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit in Familien- und allgemeinen Zivilsachen maßgebliche formelle Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht (BGHZ 72, 182, 193 f.; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO; Urt. v. 15. Februar 2005, XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780; jeweils m. w. N.).

    Da die Beklagte hilfsweise die (Zurück-) Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (vgl. BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Dortmund zu verweisen (vgl. auch BGHZ 72, 182, 198).

  • BGH, 02.11.1994 - XII ZB 121/94

    Anfechtung eines Urteils bei Unklarheit über die Funktion des Amtsgerichts

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO zu bejahen, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit in Familien- und allgemeinen Zivilsachen maßgebliche formelle Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht (BGHZ 72, 182, 193 f.; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO; Urt. v. 15. Februar 2005, XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780; jeweils m. w. N.).

    Dann besteht - da für eine ergänzende Heranziehung der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG nach der Überführung des WEG-Verfahrens in die Zivilprozessordnung kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 155, 46, 50 f.) - auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 281 ZPO (vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu (dazu Senat, BGHZ 151, 221, 223).
  • BGH, 20.06.1986 - V ZR 47/85

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem nicht das Senatsurteil vom 20. Juni 1986 (V ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1335) entgegen.
  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 75/05

    Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung als unzulässig durch einstimmigen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910).
  • BGH, 19.06.2007 - VI ZB 3/07

    Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte bei fehlendem Gerichtsstand im

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436; vgl. auch BGHZ 155, 46, 50).
  • BGH, 22.01.2008 - VI ZB 46/07

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04

    Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

  • BGH, 09.11.1967 - KZR 10/66

    Verweisung von Berufungsgericht zu Berufungsgericht in Kartellsachen

  • BGH, 07.05.2009 - V ZB 180/08

    Prüfungsmaßstab im Rahmen der Beschwerde gegen die Anordnung der

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14

    Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine

    Ob die Berufung nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Landgericht zugänglich sei, könne offen bleiben, weil die Beklagten trotz Einreichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 (V ZB 67/09, NJW 2010, 1818), der das Antragserfordernis zu entnehmen sei, keinen Antrag gestellt hätten.

    Zwar sind § 43 Nr. 1 u. 2 WEG weit auszulegen (Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 125; vgl. auch BT-Drucks. 16/3843, 27), so dass es für die Normanwendung nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage ankommt, aus der ein Anspruch hergeleitet wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 7 zu § 43 Nr. 1 WEG).

    Erforderlich ist jedoch stets, dass die Streitigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis steht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, aaO; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 mwN).

    b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht geht das Berufungsgericht sodann davon aus, dass bei Fehlen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit die Berufung zulässigerweise nur bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann (§ 72 Abs. 1 GVG), dass etwas anderes nur dann gilt, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann, und der Berufungskläger sodann entsprechend § 281 ZPO (hilfsweise) die Verweisung an das nach Auffassung des angerufenen Gerichts zuständige Berufungsgericht beantragt (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9 ff.).

    Denn die Klägerin hat die Antragstellung zulässigerweise im Revisionsverfahren nachgeholt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11 für das Rechtsbeschwerdeverfahren), so dass die Anforderungen, die an eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO zu stellen sind, von dem Senat zu prüfen sind.

    Die bei dieser Sachlage grundsätzlich von dem Senat auszusprechende Verweisung an das zuständige Berufungsgericht (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, aaO, Rn. 11) scheidet vorliegend aus, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt, nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Senat nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs auch für allgemeine zivilprozessuale Streitigkeiten der vorliegenden Art das zuständige Revisionsgericht ist.

  • BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13

    Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer

    a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7 und vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09, NJW 2011, 384 Rn. 7).

    So verhält es sich, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung - wie hier - mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (näher Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.).

  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines

    aa) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7).

    Sie ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 197 Rn. 9 mwN).

    Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.).

    c) Da die Rechtsbeschwerde hilfsweise die (Zurück-)Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 198; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 19/66, BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg zu verweisen.

  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Ohne eine solche Darstellung ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO), nämlich zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses regelmäßig nicht in der Lage (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442, insoweit nur bei juris; Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188).

    (1) Der Senat hat entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188; vgl. auch Senat, Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.).

    Entschieden hat er ferner, dass eine bei einem danach unzuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung nicht nach näherer Maßgabe von § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen werden kann, sondern als unzulässig zu verwerfen ist, wenn sie dort verspätet eingeht (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436, 1437; Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats nur, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Regelungen vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188).

    Ausschlaggebend ist dabei die Überlegung, dass sich die Parteien in der Berufungsinstanz durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit den Erfordernissen des Berufungsverfahrens vertraut sind und die anhand der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der dieses ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen können (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, aaO).

  • LG Düsseldorf, 14.07.2014 - 25 S 188/13

    Pflicht der Nießbraucher zur Duldung der Benutzung und des Betretens des

    Ob das Amtsgericht die Sache als Wohnungseigentumssache behandelt hat, ist für die Zuständigkeit des Landgerichts ohne Relevanz (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09, NZM 2010, 166; BGH, Grundeigentum 2011, 1317; Landgericht Duisburg, Beschluss vom 27. Januar 2014, - 5 S 113/13 -).

    Zwar steht die gegen die Beklagten gerichtete Forderung, um deren Durchsetzung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit der gegen den Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsenen Pflicht zur Duldung der Benutzung und des Betretens seines Sondereigentums nach § 14 Nr. 4 WEG (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09 -).

    Ob der vorliegende Fall ein solcher ist, in dem die Berufung auf Antrag der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Landgericht Wuppertal hätte verwiesen werden müssen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09 -), kann dahingestellt bleiben, da die Beklagten einen solchen Antrag trotz Vorlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 nicht eingebracht haben.

  • LG Dortmund, 17.02.2012 - 11 S 13/12

    Zuständiges Berufungsgericht bei erstinstanzlichem Streit über die Wirksamkeit

    Für den Fall, dass das Landgericht Essen sich nicht für zuständig halten sollte, beantragte der Kläger hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund, da dann zumindest ein Fall der Rechtsunsicherheit wie in BGH NJW 2010, 1818 vorläge, der eine Verweisung gemäß § 281 ZPO analog gestatte.

    Ob dies der Fall ist, ist weit auszulegen; maßgeblich ist, ob die Forderung, um die es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist; im Zweifel sprach und spricht auch nach der Reform des WEG eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BGH NJW 2010, 1818; BGH NJW 2009, 1282).

    Liegt damit - wie hier - eine Streitigkeit i.S.d. § 43 Nrn. 1-4 und Nr. 6 WEG vor, kann die Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 S. 1 GVG eingelegt werden (BGH NJW 2010, 1818); dies ist nicht geschehen, da die Berufung erst nach Fristablauf beim Landgericht Dortmund eingegangen ist.

    Hiervon ist jedoch wiederum nur auszugehen, wenn z.B. die Frage, ob eine Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und über die Beantwortung dieser Frage mit guten Gründen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können (vgl. BGH NJW 2010, 1818; BGH NJW-RR 2007, 1436).

    Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Landgericht Dortmund dürfe aufgrund der vom Landgericht Essen ausgesprochenen Verweisung die "Fristgemäßheit der Berufungseinlegung" nicht mehr prüfen, ist er nochmals auf die bereits vorgenannte Entscheidung des BGH (BGH NJW 2010, 1818) hinzuweisen, auf die der Kläger an anderer Stelle seiner Stellungnahme auch selbst Bezug nimmt.

  • BGH, 21.06.2012 - V ZB 56/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeit über Fortsetzung eines

    Die fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift bei dem sonst für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts zuständigen Landgericht wahrt die Berufungsfrist nur, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819 Rn. 11 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 f. Rn. 9).

    Dann wahrt schon die Einreichung der Berufung bei diesem Gericht die Frist, obwohl es nicht zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob es zur Verweisung kommt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819 Rn. 10 f.).

  • BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15

    Berufung in Wohnungseigentumssachen: Voraussetzungen der

    bb) Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 7); dagegen ist es unerheblich, wenn - wie hier - in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.

    Nur in diesen Fällen hat es der Senat für geboten erachtet, dass das zuerst angerufene Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das eigentlich zuständige Berufungsgericht verweist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11).

  • BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20

    Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige

    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 14; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9).

    Eine Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 15).

  • OLG Braunschweig, 23.06.2017 - 9 U 8/17

    Gerichtliche Zuständigkeiten für Ansprüche aufgrund von Pflichtverstößen gegen

    Wird die Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingelegt, ist sie grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 - NJW-RR 1997, S. 55 [Ziff. II.1 und 2]; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09 -, NJW 2010, S. 1818 [1819 Rn. 9]; Zöller/ Greger , 31. Auflage 2016, § 281 ZPO, Rn. 4a; BeckOK/ Bacher , 24. Ed. 1. März 2017, § 281 ZPO, Rn. 13).

    Eine Verweisung auch an das zuständige Berufungsgericht kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09 -, NJW 2010, S. 1818 [1819 Rn. 9] m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 -, NJW 2000, S. 1574 [1575 Ziff. 3 lit. b]).

    Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09 -, NJW 2010, S. 1818 [1819 Rn. 10 f.] m.w.N. und weiteren Beispielen).

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 67/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der

  • BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Wohnungseigentumssache: Prozessuales Vorgehen

  • BGH, 09.12.2010 - V ZB 190/10

    Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht bei einer Schadensersatzklage der

  • LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10

    Verfahrensrecht - Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht

  • OLG Hamm, 14.08.2015 - 32 Sa 37/15

    Zulässigkeit der Verweisung von einem funktionell unzuständigen an das zuständige

  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 220/09

    Wohnungseigentumssache: Streitigkeit über den Geltungsbereich eines

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 313/16

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache

  • BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14

    Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft: Zuständiges Berufungsgericht bei

  • BGH, 06.06.2023 - VI ZB 75/22

    Umfassung von Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

  • BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19

    WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!

  • LG Dortmund, 30.08.2016 - 1 S 410/15

    Klagen ehemaliger Wohnungseigentümer sind keine WEG-Sachen!

  • LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 13 S 42/12

    Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus Kaufvertrag über Wohnungseigentum:

  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2019 - 13 S 72/19

    Streit um Sondernutzungsrecht ist keine WEG-Sache!

  • VerfGH Berlin, 31.05.2013 - VerfGH 51/11

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung im

  • OLG Köln, 30.09.2010 - 24 W 53/10

    Abgrenzung von Wohnungseigentums- und allgemeinen Zivilsachen

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2010 - U (Kart) 15/10

    VDZ kann nicht auf Zulässigkeit von unentgeltlichen EPGs klagen

  • LG Essen, 08.01.2014 - 13 S 113/13

    Zuständigkeitskonzentration gemäß § 72 Abs. 2 GVG bei Streitgenossen

  • LG Bamberg, 03.05.2016 - 11 S 17/15

    Keine Pflicht des Berufungsgerichts zur sofortigen Zuständigkeitsprüfung in

  • OLG München, 04.05.2011 - 7 U 189/11

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Wohnungseigentumsgericht und allgemeinem

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 16 U 155/22
  • LG Duisburg, 27.01.2014 - 5 S 113/13

    Wo ist in WEG-Sachen die Berufung einzulegen?

  • OLG Hamm, 04.04.2023 - 11 U 27/23

    Veröffentlichung; Konzentrations-Verordnung; Unzuständigkeit; Berufungsgericht;

  • LG Rostock, 18.04.2011 - 1 S 171/10

    Fristwahrende Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht mit anschließender

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