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   BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06   

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https://dejure.org/2007,1323
BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1323)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1323)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1323)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Fall der Beauftragung eines am Wohnsitz oder Geschäftssitz einer rechtskundigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes mit der Prozessvertretung vor einem auswärtigen Gericht; Anspruch auf Erstattung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung, Prozess vor auswärtigem Gericht, am Wohn- oder Geschäftssitz ansässiger Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 104 ZPO
    Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 104

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 104
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Prozesspartei ansässigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten: Ortsansässiger Rechtsanwalt am auswärtigen Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kostenpraxis - Laie darf Anwalt auch bei zuständigem auswärtigen Gericht an seinem Wohnsitz beauftragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2048
  • MDR 2007, 802
  • NZBau 2007, 249 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 636 (Ls.)
  • AnwBl 2007, 466
  • Rpfleger 2007, 286
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.).

    Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zweifelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.).

    Davon, dass diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei erkennbar sei.

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine vor einem auswärtigen Gericht klagende bzw. verklagt werdende Partei sich von einem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen, ohne im Hinblick auf dessen anfallende Reisekosten kostenerstattungsrechtlich Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (BGH NJW 2003, 898 = MDR 2003, 233; NJW 2007, 2048 = MDR 2007, 802).
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    b) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; Beschluss vom 7. Juli 2011  V ZB 260/10, juris Rn. 6).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, aaO; BGH, Beschluss vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

    Dazu ist bei der im Kostenfestsetzungsrecht gebotenen (dazu Senat , Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) typisierenden Betrachtungsweise eine Zusendung der Anlagen zur Klageschrift oder Klagebegründung im Grundsatz nicht erforderlich.
  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem

    Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Senat , Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelte Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.
  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der auf Grund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. "Outsourcing": BGH NJW-RR 2004, 430; BGH RuS 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008; fortführend: BGH MDR 2007, 802 und 1222; je m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

    Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der kostenrechtliche Grundsatz, dass die Hinzuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellt (BGH NJW 2003, 898, 901; NJW 2007, 2048).
  • OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen

    Auch hat der Bundegerichtshof verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 902; BGH NJW-RR 2005, 1662; BGH NJW 2007, 2048), weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf.

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (s. nur BGH NJW 2007, 2048, 2049).

  • OLG Koblenz, 16.10.2007 - 14 W 718/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08

    Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18

    Erstattung von Reisekosten für auswärtige Rechtsanwältin - fiktive Berechnung

  • LAG Hessen, 10.02.2014 - 13 Ta 499/13

    Gemeinsamer Rechtsanwalt als kostenrechtliche Obliegenheit

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 W 103/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts in Markensachen

  • LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwalt am dritten Ort,

  • OLG Rostock, 17.01.2011 - 1 W 53/09

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

  • OLG Köln, 04.09.2009 - 2 Ws 408/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Strafverteidigers

  • OLG Celle, 19.06.2023 - 2 W 75/23

    Kostenfestsetzung; Anwaltswechsel; Zur Kostenfestsetzung beim Anwaltswechsel

  • OLG Köln, 02.08.2017 - 17 W 175/16

    Voraussetzungen und Umfang der Erstattung von Detektivkosten

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 24/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessvertreters des Klägers für ein in

  • OLG Köln, 01.12.2008 - 17 W 211/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des inländischen Prozessbevollmächtigen

  • OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines

  • BGH, 07.07.2011 - V ZB 260/10

    Fortschreibung der mit § 15a RVG schon bisher bestehenden Rechtslage im Wege

  • OLG Naumburg, 10.04.2019 - 12 W 43/18

    Reduzierte Termingebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2015 - 11 S 124/15

    Beiordnung des am Wohnsitz des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts im

  • OLG Celle, 03.11.2009 - 2 W 310/09

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Anforderungen an die Identität des

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 130/10

    Reisekostenerstattung bei fliegendem Gerichtsstand

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2009 - 5 W 58/09

    Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18

    Reisekosten - auswärtiger Rechtsanwalt

  • OLG Frankfurt, 11.01.2023 - 18 W 170/22

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts bei Beauftragung

  • AG Bad Segeberg, 05.01.2015 - 17 C 271/13

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes

  • AG Bad Segeberg, 23.02.2015 - 17 C 271/13

    Kostenfestsetzung nach Klagerücknahme im Prozess wegen Urheberrechtsverletzung

  • AG Mannheim, 07.10.2019 - U 10 C 4436/17

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

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