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   BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19   

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https://dejure.org/2020,7279
BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19 (https://dejure.org/2020,7279)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2020 - V ZB 98/19 (https://dejure.org/2020,7279)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - V ZB 98/19 (https://dejure.org/2020,7279)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 GBO, Art 45 Abs 2 S 1 Verf BE
    Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch

  • IWW

    Art. 45 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin, § 78 Abs. 1, 3 GBO, § ... 71 FamFG, § 12 GBO, § 71 Abs. 1 GBO, § 78 Abs. 1 GBO, § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 12 Abs. 1 GBO, §§ 891, 892, 893, 899a BGB, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO, § 84 FamFG, § 36 Abs. 1 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht nicht allein aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter ein Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu; Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und ...

  • rewis.io

    Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 12 Abs. 1
    Grundbucheinsichtsrecht eines Bundes- oder Landtagsabgeordneten bei öffentlichem Interesse

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GBO § 12 Abs. 1 ; VvB Art. 45 Abs. 2 S. 1
    Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht nicht allein aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter ein Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu; Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgeordnetenmandat begründet kein Recht auf Grundbucheinsicht!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einsicht versagt: Abgeordnete darf nicht ins Grundbuch schauen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgeordnetenmandat gibt kein Recht auf Grundbucheinsicht (IMR 2020, 252)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1511
  • MDR 2020, 667
  • NVwZ-RR 2020, 466
  • NZM 2020, 684
  • FGPrax 2020, 101
  • WM 2021, 937
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    (1) So haben das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend der Senat entschieden, dass auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BVerfG, NJW 2001, 503, 504; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 6).

    Ist das wirtschaftliche oder rechtliche Handeln, für das die Einsichtnahme die Grundlage bereiten soll, - wie hier - grundsätzlich erlaubt, steht es dem Grundbuchamt nicht zu, dieses inhaltlich zu bewerten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 14), oder aufgrund rechtlicher Bedenken unberücksichtigt zu lassen.

    aa) Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Senats über die Grundbucheinsicht durch die Presse (BVerfG, NJW 2001, 503; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) folgt nicht, dass Journalisten stets, allein aufgrund ihres Berufsstandes und unabhängig von dem konkreten Rechercheanliegen, einen Anspruch auf Grundbucheinsicht haben.

    Dabei hat das Zugangsinteresse der Presse (nur) Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient, da (nur) dann die Interessen des Eigentümers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (BVerfG, aaO S. 506; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, aaO Rn. 8).

    In dem von dem Senat entschiedenen Fall hatte sich die Antragstellerin, die Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins, zur Begründung ihres Antrags auf Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakten eines im Eigentum eines bekannten Politikers und seiner Ehefrau stehenden Grundstücks auf den Verdacht berufen, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewährt worden, und auf eine hierauf aufbauende journalistische Recherche (siehe Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 unter "Sachverhalt").

    Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer ist der Senat zu dem Schluss gelangt, dass das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts sich gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen als vorrangig erweist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, aaO Rn. 8).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    (1) So haben das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend der Senat entschieden, dass auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BVerfG, NJW 2001, 503, 504; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 6).

    Wenn Dritten Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende Recht der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen - in erster Linie des Eigentümers - auf informationelle Selbstbestimmung, welches auch auf juristische Personen anwendbar ist (BVerfG, NJW 2001, 503, 505).

    Die Einsichtnahme muss vielmehr für das Informationsanliegen des Antragstellers geeignet und erforderlich und dieses muss von einem solchen Gewicht sein, dass der mit der Gewährung der Einsicht verbundene Eingriff in das Grundrecht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig erscheint (BVerfG, NJW 2001, 503, 506).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffene Eigentümer grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG, NJW 2001, 503, 506) und dass ihm gegen die erteilte Einsicht kein Beschwerderecht zusteht (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 127).

    Ist das wirtschaftliche oder rechtliche Handeln, für das die Einsichtnahme die Grundlage bereiten soll, - wie hier - grundsätzlich erlaubt, steht es dem Grundbuchamt nicht zu, dieses inhaltlich zu bewerten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 14), oder aufgrund rechtlicher Bedenken unberücksichtigt zu lassen.

    aa) Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Senats über die Grundbucheinsicht durch die Presse (BVerfG, NJW 2001, 503; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) folgt nicht, dass Journalisten stets, allein aufgrund ihres Berufsstandes und unabhängig von dem konkreten Rechercheanliegen, einen Anspruch auf Grundbucheinsicht haben.

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die für das parlamentarische Regierungssystem prägende Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Regierung nämlich nicht nur durch das Parlament als Ganzes, sondern auch durch die Fraktionen und die einzelnen Abgeordneten wahrgenommen (vgl. BVerfGE 147, 50 Rn. 168 mwN.; ebenso VerfGH Berlin, NVwZ 2016, 688 Rn. 17 zur Verfassung von Berlin).

    Zugleich ist sie Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament (BVerfGE 147, 50 Rn. 196 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfGE 147, 50 Rn. 195 mwN.).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (BVerfGE 147, 50 Rn. 214).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffene Eigentümer grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG, NJW 2001, 503, 506) und dass ihm gegen die erteilte Einsicht kein Beschwerderecht zusteht (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 127).
  • BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 171/97

    Rechte aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu Lebzeiten des

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs ist daher gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1241; OLG Frankfurt, Rpfleger 2011, 430; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Düsseldorf, FGPrax 2015, 199; OLG München, NJW-RR 2017, 77 Rn. 10; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.; KEHE/Keller, aaO Rn. 5; Lemke/Schneider, aaO Rn. 10 ff.; Meikel/Böttcher, aaO Rn. 6; Schreiner, Rpfleger 1980, 51; Grziwotz, MDR 2013, 433).
  • KG, 18.06.2019 - 1 W 140/19

    Grundbuchsache: Grundbucheinsichtsrecht eines einzelnen Abgeordneten eines

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in MDR 2019, 1123 veröffentlicht ist, meint, die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Grundbucheinsicht nicht dargelegt.
  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument ist ein wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus (BVerfGE 140, 115 Rn. 92).
  • OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16

    Kein Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative wegen Fehlen eines

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs ist daher gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1241; OLG Frankfurt, Rpfleger 2011, 430; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Düsseldorf, FGPrax 2015, 199; OLG München, NJW-RR 2017, 77 Rn. 10; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.; KEHE/Keller, aaO Rn. 5; Lemke/Schneider, aaO Rn. 10 ff.; Meikel/Böttcher, aaO Rn. 6; Schreiner, Rpfleger 1980, 51; Grziwotz, MDR 2013, 433).
  • OLG Stuttgart, 13.01.1982 - 8 AR 14/81
    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
    Nur in Ausnahmefällen, etwa im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften der öffentlichen Hand, wird ein Einsichtsrecht des einzelnen Abgeordneten bzw. Gemeinderatsmitglieds (LG Freiburg, BWNotZ 1982, 65; KEHE/Keller, aaO; Schreiner, Rpfleger 1980, 51, 52 Fn. 17) für möglich gehalten.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 20 W 80/20

    Berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffene Eigentümer grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird und dass ihm gegen die erteilte Einsicht kein Beschwerderecht zusteht (BGH NJW 2020, 1511 Rn. 9, 17).
  • BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22

    Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung

    Wenn Dritten Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende Recht der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen - in erster Linie des Eigentümers (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 505; Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 - V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17; Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 7).

    Auf diese Weise wird den am Rechtsverkehr mit Grundstücken teilnehmenden Personen, die im Vertrauen auf den Grundbuchinhalt rechtlich erhebliche Handlungen beabsichtigen, die Möglichkeit gegeben, sich Gewissheit über die von dem öffentlichen Glauben erfassten Eintragungsvorgänge zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 - V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 9 mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22

    Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen

    Damit wird aber der Schutz von Interessen der Eingetragenen bezweckt, die ihre Grundlage in erster Linie in den grundrechtlichen Verbürgungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung vor allem des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503; BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - V ZB 98/19 - NJW 2020, 1511 = juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 13a B 22.1688

    Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten eines

    Das Interesse des Eigentümers oder des sonstigen Grundstücksberechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntniserlangung abzuwägen (BGH, B.v. 9. Januar 2020 - V ZB 98/19 - juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Zweibrücken, B.v. 15.7.2022 - 3 W 44/22 - juris Rn. 9; OLG Hamm, B.v. 24.6.2022 - 15 W 53/22 - juris Rn. 8 m.w.N.; OLG Saarbrücken, B.v. 3.11.2021 - 5 W 58/21 - juris Rn. 7 m.w.N.; KG Berlin, B.v. 18.6.2019 - 1 W 140/19 - juris Rn. 9; OLG München, B.v. 16.3.2018 - 34 Wx 30/18 - juris Rn. 10 m.w.N.; OLG LSA, B.v. 20.4.2021 - 12 Wx 76/20 - juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, B.v. 17.6.2020 - I-3 Wx 99/20 - juris Rn. 14; vgl. auch bereits die vom Beklagten ins Verfahren eingeführte Entscheidung des BayObLG, B.v. 15.3.1984 - 2 Z 17/84 - BA S. 5 f. m.w.N.).

    Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch öffentliche Interessen das für eine Grundbucheinsicht erforderliche Interesse zu begründen vermögen (BGH, B.v. 9. Januar 2020 - V ZB 98/19 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, B.v. 15.7.2022 - 3 W 44/22 - juris Rn. 9 m.w.N.; OLG LSA, B.v. 20.4.2021 - 12 Wx 76/20 - juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Dresden, B.v. 23.2.2021 - 17 W 117/21 - juris Rn. 10; KG Berlin, B.v. 18.6.2019 - 1 W 140/19 - juris Rn. 9; OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - juris Rn. 11).

  • OLG Bamberg, 09.01.2024 - 10 Wx 17/23

    Ablehnung der Grundbucheinsicht, Berechtigtes Interesse, Grundstückseigentümer,

    Als berechtigtes Interesse i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO kann nicht jedes beliebige Interesse an einer Grundbucheinsicht - gleich welchen Umfang - angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, juris, Rn. 29; BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - V ZB 98/19 -, juris, Rn. 17).

    b) Ausreichend für die Annahme des berechtigten Interesses ist die Darlegung eines verständigen, durch die Sachlage gerechtfertigten Interesses, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - V ZB 98/19 -, juris, Rn. 9, m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 03.12.1998 - 2Z BR 174/98 -, juris, Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21

    Pflicht einer Gemeinde zur Erteilung von Informationen über Lage und Größe von in

    Denn hierbei geht es um den Schutz von Interessen der Eingetragenen, die ihre Grundlage in erster Linie in den grundrechtlichen Verbürgungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung vor allem des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503; BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - V ZB 98/19 - NJW 2020, 1511 = juris Rn. 17).
  • OLG Zweibrücken, 15.07.2022 - 3 W 44/22

    Voraussetzungen des Rechts eines Journalisten auf Einsicht in das Grundbuch

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs ist dabei gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - V ZB 98/19 -, Rn. 9, juris).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - V ZB 98/19 -, Rn. 10 - 11, juris unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2001, 503, 504 und BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 6).

  • BayObLG, 08.09.2023 - 101 VA 117/23

    Akteneinsichtsrecht der früheren Partei eines Zivilprozess - Sachentscheidung des

    Damit macht die Antragstellerin geltend, dass sie durch die Gewährung von Akteneinsicht an die weitere Beteiligte in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1405/17 u. 2 BvR 1780/17, NJW 2018, 2385 Rn. 61; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020, V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17) sowie in ihrem Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde.
  • BayObLG, 08.04.2022 - 101 VA 6/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Akteneinsichtsbewilligung an Dritten mangels

    Sie hat einen möglichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet und auch auf juristische Personen anwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1405/17, NJW 2018, 2385 Rn. 61; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020, V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17), hinreichend dargelegt.
  • BayObLG, 29.06.2022 - 102 VA 14/22

    Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten beim Vorliegen von

    Es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen; auch juristische Personen können Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein, das insoweit seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, NJW 2018, 2385 Rn. 61; Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, BVerfGE 118, 168 Rn. 153; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020, V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 18).
  • BayObLG, 01.12.2021 - 102 VA 116/21

    Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten

  • VG Berlin, 16.08.2021 - 2 K 100.20

    Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu dem Kondolenzschreiben der

  • BayObLG, 01.12.2021 - 101 VA 109/21

    Zum Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten

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