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   BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80   

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BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80 (https://dejure.org/1981,181)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1981 - V ZR 100/80 (https://dejure.org/1981,181)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1981 - V ZR 100/80 (https://dejure.org/1981,181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wandlung - Vertragsanpassung - Leistungsstörung - Auslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 632
    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

Papierfundstellen

  • BGHZ 81, 135
  • NJW 1981, 2241
  • MDR 1981, 924
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80

    Zur Erhöhung der Erbbauzinsen bei Fehlen einer Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Im übrigen verkennt die Revision in diesem Zusammenhang, daß die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage einer Erbbauzinserhöhung (allein) wegen Äquivalenzstörung (zuletzt BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241 m. w. Nachw. und Senatsurt., NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583) nicht den hier gegebenen Sachverhalt trifft.
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Im übrigen verkennt die Revision in diesem Zusammenhang, daß die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage einer Erbbauzinserhöhung (allein) wegen Äquivalenzstörung (zuletzt BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241 m. w. Nachw. und Senatsurt., NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583) nicht den hier gegebenen Sachverhalt trifft.
  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages -

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Sie begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des § 9a I ErbbauVO keinen Bedenken, da von allen für die Bemessung der Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn dieser Vorschrift in Betracht kommenden Kriterien die Lebenshaltungskostenindizes die geringste Steigerungsrate aufweisen (Senatsurt., NJW 1980, 183 (L) = LM § 9a ErbbauVO Nr. 6 unter 4.a) und besondere Umstände des konkreten Falles, die unter Billigkeitsgesichtspunkten noch zu berücksichtigen wären, nicht ersichtlich sind.
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Die Preisindizes für die Lebenshaltung, deren Steigen oder Fallen danach Voraussetzung für die Neufestsetzung des Erbbauzinses sein soll, sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung (BGHZ 75, 279 (286) = NJW 1980, 181); daß eine Neufestsetzung nur im Fall einer Änderung um mehr als 10 % und frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Festsetzung verlangt werden kann, belastet im Vergleich zu der ursprünglich getroffenen Regelung im Hinblick auf die bisherige Entwicklung - nämlich ständiger Preisanstieg - nur die Kl.; im übrigen entspräche dies auch im Fall einer künftig anders verlaufenden Entwicklung einer billigerweise zu erwartenden Regelung.
  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 106/76

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Entsprechung zwischen Erbbauzins und

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Daher konnte das BerGer. zu dem Ergebnis kommen, daß bei Kenntnis der Ungeeignetheit der getroffenen Regelung der Bekl. redlicherweise einem sogenannten Leistungsvorbehalt (zu dem Begriff s. Senatsurt., NJW 1979, 1545 = LM § 3 WährG Nr. 37 m. N.) des - im Anschluß an die von der Kl. formulierte Fassung - von ihm festgestellten Inhalts zugestimmt hätte (abgesehen von den nachfolgend unter c) behandelten Einzelheiten).
  • BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76

    Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung des Erbbauzinses -

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Das BerGer. hätte sich zwar bei der Vertragsauslegung nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erhöhung die Kl. befugt sein sollte, von dem Bekl. Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Erbbauzinses zu verlangen, sondern hätte sich weiter mit der Frage befassen müssen, wie das Erhöhungsverlangen bei Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen den Parteien verwirklicht und von welchem Zeitpunkt an die Erhöhung wirksam werden sollte (s. dazu Senatsurt., LM § 157 (Ge) BGB Nr. 28 = WM 1978, 228 und NJW 1979, 811 (L) = LM § 319 BGB Nr. 22 = WM 1979, 163).
  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Das BerGer. hätte sich zwar bei der Vertragsauslegung nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erhöhung die Kl. befugt sein sollte, von dem Bekl. Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Erbbauzinses zu verlangen, sondern hätte sich weiter mit der Frage befassen müssen, wie das Erhöhungsverlangen bei Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen den Parteien verwirklicht und von welchem Zeitpunkt an die Erhöhung wirksam werden sollte (s. dazu Senatsurt., LM § 157 (Ge) BGB Nr. 28 = WM 1978, 228 und NJW 1979, 811 (L) = LM § 319 BGB Nr. 22 = WM 1979, 163).
  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70

    Vertragsheilung nach § 313 Satz 2

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Ebensowenig sind gegen den Feststellungsausspruch des BerGer. Bedenken herzuleiten wegen des aus § 11 II ErbbauVO, § 313 BGB folgenden Erfordernisses notarieller Beurkundung auch der Änderung eines Erbbaurechtsvertrags (BGHZ 59, 269 (270) = NJW 1972, 2265); denn die Feststellung bezieht sich gerade nicht auf eine Vertragsänderung, sondern darauf, was als von Anfang an vereinbarter - und damit jedenfalls durch Eintragung geheilter - Vertragsinhalt anzusehen ist (vgl. auch Senatsurt., LM § 125 BGB Nr. 19 = MDR 1964, 835).
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 88/69

    Voraussetzungen für den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Einigung über den

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Nach gefestigter Rechtsprechung (im Anschluß an BGHZ 22, 220 = NJW 1957, 98) kann eine Erbbauzinsanpassungsklausel nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden; sie wirkt daher nur unter den Vertragsparteien, nicht aber für und gegen Einzelrechtsnachfolger (vgl. auch Senatsurt., LM § 571 BGB Nr. 18 = NJW 1972, 198).
  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Maßgabe der seit Vertragsabschluss gestiegenen

    Auszug aus BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
    Dies führt einmal unter Berücksichtigung der ausführlichen, auf die Lebenserfahrung abstellenden Darlegungen in dem erwähnten Senatsurt. LM § 157 (Ge) BGB Nr. 28 zu dem Ergebnis, daß die Parteien, hätten sie diesen Punkt bedacht, eine Festsetzung der Leistung durch Urteil vorgesehen haben würden; des weiteren aber ist mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben davon auszugehen, daß dem Parteiwillen eine Wirkung der Erhöhung auf den Zeitpunkt entsprochen hätte, zu welchem ein berechtigtes Erhöhungsverlangen gestellt worden ist (vgl. dazu auch Senatsurt., LM § 157 (Ge) BGB Nr. 14 = WM 1971, 352 (353 unten)).
  • BGH, 30.05.1962 - V ZR 172/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60

    Naturalpacht

  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

  • OLG Hamm, 12.01.1976 - 15 W 211/75
  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Durch die ergänzende Vertragsauslegung wird der Vertrag nicht geändert, sondern bestimmt, was als von Anfang an vereinbarter Vertragsinhalt anzusehen ist (BGH 3. Juli 1981 - V ZR 100/80 - BGHZ 81, 135, 143 f., zu II 2 b der Gründe).
  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks

    In beiden Fällen sind nicht die seit Vertragsabschluss, sondern die seit der letzten aufgrund der Klausel vorgenommenen Erhöhung geänderten Verhältnisse maßgebend (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Juli 1981, V ZR 100/80, BGHZ 81, 135 und Urteil vom 18. September 1992, V ZR 116/91, BGHZ 119, 220).

    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    b) Da die Vertragsparteien die Klägerin gegen die Risiken eines Kaufkraftschwunds in geeigneter Form absichern wollten und zu diesem Zweck eine nach § 3 WährG aF genehmigungsfreie Anpassungsklausel vereinbart haben, kann es ihrem hypothetischen Willen entsprechen, die vorstehend unter a) beschriebene Anpassungsmöglichkeit in der Weise zu verwirklichen, dass jede Partei die Neufestsetzung der Höhe des Erbbauzinses - nach Ablauf einer mindestens dreijährigen Frist (§ 9a Abs. 1 Satz 5 ErbbauRG) - verlangen kann, wenn die Lebenshaltungskosten seit der jeweils vorausgegangenen Festsetzung um mehr als einen bestimmten Prozentsatz gestiegen oder gefallen sind (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 1981- V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141 f.).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Die ergänzende Vertragsauslegung geht der - von der Revision und teilweise auch im Schrifttum (z.B. Löwe BB 1982, 154, 649; ders. DAR 1982, 35; ähnlich Trinkner a.a.O. Rdn. 19; dazu auch Bunte a.a.O. 769) vorgeschlagenen - Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (vgl. BGHZ 81, 135, 143 [BGH 03.07.1981 - V ZR 100/80]; Larenz, Allgemeiner Teil des BGB, 6. Aufl., § 29 I S. 537; Ulmer BB 1982, 1130).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

    Sie haben Vorrang gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGHZ 9, 273, 277 f.) und gegenüber der Lehre von der fehlerhaften Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB n.F. (BGHZ 81, 135, 143; 90, 69, 74).
  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Maßgeblich für die ergänzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGHZ 81, 135, 141; Staudinger/Roth [Januar 2003] § 157 Rn. 34 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84
    Bei solcher Sachlage sei es in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof in NJW 1981, 2241 (= Urteil vom 3. Juli 1981, V ZR 100/80 = BGHZ 81, 135) aufgestellten Grundsätze geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Anpassung der so nicht gewollten Regelung vorzunehmen.

    Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, in erster Linie hätte die Frage einer Anpassung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) geprüft werden müssen und erst in zweiter Linie die Frage ergänzender Vertragsauslegung; der ergänzenden Vertragsauslegung kommt vielmehr der Vorrang vor einer Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu (BGHZ 81, 135, 143).

    Vom Boden dieser tatrichterlichen Überzeugung aus ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen in dem Senatsurteil BGHZ 81, 135 als auch für den vorliegenden Fall einschlägig angesehen hat.

    Eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt in dem hier interessierenden Zusammenhang auch nicht der Umstand, daß in dem Fall BGHZ 81, 135 eine Geldschuld vereinbart war mit einer Ersetzungsbefugnis des Grundstückseigentümers, statt des Geldbetrages die bezeichnete Menge an Roggen zu fordern, während im vorliegenden Fall umgekehrt die Lieferung einer bestimmten Menge von Weizen geschuldet wird, der Grundstückseigentümer aber berechtigt ist, stattdessen den dafür jeweils aufzuwendenden Geldbetrag zu verlangen.

    Wie sich schon aus den Ausführungen BGHZ 81, 135, 141 ff ergibt, begegnen auch die weiteren Einzelheiten der vom Berufungsgericht unter Ziff. 1. des Urteilstenors - im Anschluß an die von der Klägerin gewählte Fassung - ausgesprochenen Feststellung keinen Bedenken; im übrigen hat insoweit auch die Revision keine Beanstandungen erhoben.

    Der Passus "(1. oder Neu-)" ist hier - im Unterschied zu dem in BGHZ 81, 135 entschiedenen Fall - deshalb unschädlich, weil die Klausel sich ausdrücklich nur auf Erhöhungen bezieht, die nach dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden.

    Sie begegnet nach der ständigen Senatsrechtsprechung (u.a. BGHZ 81, 135, 145 m.w.N.) auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO keinen Bedenken, da jedenfalls für den hier zur Erörterung stehenden Zeitraum bis Dezember 1981 von allen für die Bemessung der Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn dieser Vorschrift in Betracht kommenden Kriterien die Lebenshaltungskostenindizes die geringste Steigerungsrate aufweisen und besondere Umstände des konkreten Falles, die unter Billigkeitsgesichtspunkten noch zu berücksichtigen wären, nicht ersichtlich sind.

    Was die Zuerkennung der Erhöhung mit Wirkung ab 1. Januar 1982 betrifft, so gelten auch insoweit die in BGHZ 81, 135, 145 unter 3. b angestellten Erwägungen entsprechend.

  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die Parteien, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten, eine Festsetzung der Leistung durch Urteil vorgesehen hätten; außerdem ist mit Rücksicht auf Treu und Glauben anzunehmen, daß dem Parteiwillen eine Wirkung der Erhöhung auf den Zeitpunkt entsprochen hätte, zu welchem ein berechtigtes Erhöhungsverlangen, das die Größenordnung erkennen ließ, gestellt wurde (vgl. BGHZ 81, 135, 145 f).
  • BGH, 18.03.1994 - V ZR 159/92

    Anspruch des Grundstückskäufers auf Bestellung einer Baulast

    Insoweit ist für den Fall einer vertraglichen Regelungslücke nur entscheidend, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die spätere behördliche Forderung hinsichtlich der Ein- und Ausfahrtsregelung mit Absicherung durch Baulast bewußt gewesen wäre und sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten (BGHZ 81, 135, 141).
  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Allerdings geht das Berufungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass die durch den Fortfall der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlagen entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254), dass dabei darauf abzustellen ist, was die Parteien bei Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten und dass hierzu zunächst an die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen anzuknüpfen ist (Senat, BGHZ 81, 135, 141; BGH, Urt. v. 1. Juni 2005, VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421, 1422 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 23/11

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel:

    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    b) Da die Vertragsparteien die Klägerin gegen die Risiken eines Kaufkraftschwunds in geeigneter Form absichern wollten und zu diesem Zweck eine nach § 3 WährG genehmigungsfreie Anpassungsklausel vereinbart haben, kann es ihrem hypothetischen Willen entsprechen, die vorstehend unter a) beschriebene Anpassungsmöglichkeit in der Weise zu verwirklichen, dass jede Partei die Neufestsetzung der Höhe des Erbbauzinses - nach Ablauf einer mindestens dreijährigen Frist (§ 9a Abs. 1 Satz 5 ErbbauRG) - verlangen kann, wenn die Lebenshaltungskosten seit der jeweils vorausgegangenen Festsetzung um mehr als einen bestimmten Prozentsatz gestiegen oder gefallen sind (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 1981- V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141 f.).

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 232/96

    Erstreckung des Konkursbeschlags auf geschmacksmusterrechtliche

  • BGH, 17.02.1995 - V ZR 267/93

    Vertragsauslegung - Unmöglichkeit

  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2007 - 17 Sa 746/06

    Bestimmung des Umfangs einer geschuldeten Arbeitsleistung durch Abstellen auf die

  • BAG, 28.02.1990 - 7 AZR 143/89

    Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985

  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

  • BGH, 24.11.1988 - VII ZR 222/87

    Mangel eines Bauwerks; Nutzbarkeit eines Büroraums

  • BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93

    Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts

  • BGH, 01.02.1990 - VII ZR 176/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages bei Änderung der

  • BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85

    Zahlung von erhöhtem Erbbauzins - Rechtswirkungen einer eingetragenen Vormerkung

  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 121/82

    Zur Beurkundungspflicht von Zusatzvereinbarungen

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 106/83

    Bezugnahme auf einen Listenpreis als Vereinbarung eines bestimmten Preises oder

  • BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81

    Bestellung eines Erbbaurechts - Schenkweise Übertragung eines Erbbaugrundstücks

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 192/89

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Nichteinigung der Arbeitsvertragsparteien -

  • BGH, 16.03.1989 - IX ZR 242/87

    Pflichten des Gläubigers bei einer Ausfallbürgschaft

  • BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82

    "Roggenklausel"; Anpassung des Erbbauzinses; Anknüpfung an Wert einer bestimmten

  • BGH, 12.12.1985 - III ZR 200/84

    Rechtsfolgen einer schuldrechtlichen Unterhaltsvereinbarung zwischen Pflegesohn

  • OLG Naumburg, 05.04.2005 - 11 U 122/04

    Ausschluss des Herausgabeanspruchs des Eigentümers eines ehemals volkseigenen

  • OLG Düsseldorf, 07.07.1988 - 12 U 18/88
  • OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur

  • OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00

    WGG

  • OLG München, 24.11.2004 - 7 U 3008/04

    Automaten-Aufstellvertrag: Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen

  • LAG Hamm, 24.11.2004 - 3 Sa 1325/04

    Zeitanteiliger Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine variable Prämie; Verzug mit

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 138/89

    Vorrang der SR 2a Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA (MTA) vor Art. 1

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 517/88

    Befristung eines Arbeitsvertrages - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch

  • BAG, 23.07.1986 - 5 AZR 120/85

    Anspruch des Arbeitgebers auf Lohnsteuererstattung durch den Arbeitnehmer bei

  • BVerwG, 31.03.1993 - 8 B 163.92

    Anspruch einer Partei eines auf Leistungsaustausch gerichteten

  • BGH, 01.03.1985 - V ZR 274/83

    Zulässigkeit einer Feststellungswiderklage - Auslegung eines

  • BAG, 23.05.1984 - 5 AZR 476/81
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/84
  • LSG Niedersachsen, 12.07.2001 - L 3 KA 21/01

    Auslegung; Auslegung; Ausschlussfrist; Frist; Gesamtvergütung;

  • BVerwG, 31.03.1993 - 8 B 143.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • LSG Niedersachsen, 10.07.2001 - L 3 KA 22/01

    Zahlung eines Restbetrages auf die Gesamtvergütung für das Jahr 1995;

  • ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
  • BVerwG, 09.11.1983 - 2 B 163.82

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 23.04.1996 - 22 U 12/96
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