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   BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76   

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https://dejure.org/1979,5348
BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76 (https://dejure.org/1979,5348)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1979 - V ZR 102/76 (https://dejure.org/1979,5348)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1979 - V ZR 102/76 (https://dejure.org/1979,5348)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit um das Miteigentum an einem Hausgrundstück nach widerrufener Schenkung - Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage wegen Vorliegens einer Schenkung - Schenkung als hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtslage als ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 746
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Das in § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage im allgemeinen vorausgesetzte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGHZ 69, 37, 41 m.w.N.) durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt.

    Dementsprechend besteht das Rechtsschutzinteresse der Zwischenfeststellungsklage schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGHZ 69, 37, 42 m.w.N.).

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat eine Zwischenfeststellungsklage auch für den Fall als zulässig angesehen, daß zwischen den Prozeßparteien nur der restliche Teil einer im übrigen an einen Dritten abgetretenen Forderung im Streit war (BGHZ 69, 37, 42).

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57

    Lastenausgleichsprätendentenstreit

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Daß dieses Rechtsverhältnis bereits durch Erfüllung erloschen ist, steht der Zulässigkeit einer (Zwischen-)Feststellungsklage ausnahmsweise ebenfalls nicht entgegen, weil aus dem erloschenen Rechtsverhältnis Rechtsfolgen für die Gegenwart, nämlich ein Rückforderungsanspruch nach § 530 BGB, abgeleitet werden (vgl. BGHZ 27, 190, 196).
  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung steht, jedenfalls wenn der bis dahin Gegenstand der Verhandlung gewesene Streitstoff hinreichend aufgeklärt war, grundsätzlich im - revisionsrechtlich nicht überprüfbaren - Ermessen des Gerichts (vgl. etwa RGZ 102, 262, 266; BGHZ 30, 60, 65, jeweils mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 156 Anm. I; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 156 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 37. Aufl. § 156 Anm. 2 A).
  • BGH, 13.10.1967 - V ZR 83/66

    Befreiung von jeglicher Haftung - Formnichtigkeit des Ankauferechts - Annahme des

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Der Senat hat aber eine Zwischenfeststellungsklage bereits dann für zulässig erachtet, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, selbst wenn sie in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH-Urt. v. 13. Oktober 1967, V ZR 83/66, MDR 1968, 36).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Ob ein Anspruch auf Wiedereröffnung der Verhandlung ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn nach Schluß der mündlichen Verhandlung eine Tatsache eingeführt wird, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde (vgl. hierzu BGHZ 53, 245, 262 und Walchshöfer NJW 1972, 1030), braucht nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
  • RG, 10.06.1921 - III 514/20

    Übergang von der Erfüllungsklage zur Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung steht, jedenfalls wenn der bis dahin Gegenstand der Verhandlung gewesene Streitstoff hinreichend aufgeklärt war, grundsätzlich im - revisionsrechtlich nicht überprüfbaren - Ermessen des Gerichts (vgl. etwa RGZ 102, 262, 266; BGHZ 30, 60, 65, jeweils mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 156 Anm. I; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 156 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 37. Aufl. § 156 Anm. 2 A).
  • RG, 27.02.1934 - II 276/33

    1. Kann ein der Feststellung durch Urteil zugängliches Rechtsverhältnis auch dann

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, daß gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch - nicht auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis - in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. RGZ 126, 234, 237; RGZ 144, 54, 59 f; BGH-Urt. v. 16. Oktober 1953, V ZR 169/53, LM ZPO § 280 Nr. 4).
  • RG, 19.11.1929 - II 72/29

    Ist Inzident-Feststellungswiderklage zulässig über einen bestimmten

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, daß gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch - nicht auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis - in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. RGZ 126, 234, 237; RGZ 144, 54, 59 f; BGH-Urt. v. 16. Oktober 1953, V ZR 169/53, LM ZPO § 280 Nr. 4).
  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76
    Nur wenn feststeht, daß durch die Entscheidung über die Hauptsache die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden, ist für die Zwischenfeststellungsklage kein Raum (BGH LM ZPO § 280 a.F. Nr. 4 im Anschluß an RGZ 170, 328, 330).
  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Widerklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1967 - V ZR 83/66, WM 1967, 1245, 1246; Urteil vom 2. März 1979 - V ZR 102/76, MDR 1979, 746, 747).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16

    VOB-Vertrag über die Errichtung eines Seniorenheims: Kündigung durch den

    Eine Zwischenfeststellungsklage soll danach auch dann zulässig sein, wenn die Parteien nicht mit der Hauptklage, sondern mit Klage und Widerklage in einer Gesamtschau mehrere selbstständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 19, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 13.10.1967 - V ZR 83/66; BGH, Urteil vom 02.03.1979 - V ZR 102/76).
  • BGH, 22.10.2014 - IV ZR 242/13

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse:

    b) Die Ausübung dieses Ermessens ist grundsätzlich revisionsrechtlich nicht überprüfbar (BGH, Urteil vom 2. März 1979 - V ZR 102/76, WM 1979, 706 unter II 1 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 15.09.1989 - 2 U 63/88

    Streit zwischen Kfz-Händlern über die Kündigung des Händlervertragsverhältnisses

    Durch die Entscheidung über den Schadensersatzfeststellungsantrag werden die Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem Rechtsverhältnis nicht mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt (vgl. BGHZ 69, 43 [BGH 17.05.1977 - VI ZR 174/74] ; BGH, MDR 1979, 746 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 23 U 159/04

    Finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Schutz des Vertrauens der Kreditbank in

    Weil nur die Entscheidung über den Klageanspruch - nicht auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis - in Rechtskraft erwächst, besteht das Rechtsschutzinteresse der Zwischenfeststellungsklage schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (vgl BGH MDR 1979, 746; BGHZ 69, 37, 42 m.w.N.).
  • LG Kaiserslautern, 30.01.2015 - 3 O 846/07

    Kündigung ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kann teuer werden!

    Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH NJW -, 1744; BGH MDR 1979, 746).
  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 284/86

    Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei negativen Feststellungsklagen -

    Muß das vorgreifliche Rechtsverhältnis ohnehin geklärt werden, dann soll mit Hilfe der Zwischenfeststellungsklage für die Parteien allgemein verbindlich entschieden werden können; damit soll zugleich vermeidbarer Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand erspart werden (BGH Urteil vom 2.3.1979 - V ZR 102/76 - LM ZPO § 256 Nr. 113).
  • OLG Frankfurt, 03.12.1982 - 1 UF 137/82
    Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zum Beispiel Urteile vom 2. März 1979 - MDR 1979, 746, und vom 11. Juli 1979 - FamRZ 1979, 905 = BGHF 1, 541; Schneider, MDR 1973, 270 ff).
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