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   BGH, 22.02.2002 - V ZR 113/01   

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https://dejure.org/2002,1277
BGH, 22.02.2002 - V ZR 113/01 (https://dejure.org/2002,1277)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2002 - V ZR 113/01 (https://dejure.org/2002,1277)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2002 - V ZR 113/01 (https://dejure.org/2002,1277)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BGB AT, Anfechtungsrecht des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1867
  • MDR 2002, 752 (Ls.)
  • VersR 2002, 1380
  • WM 2002, 1016
  • DB 2002, 1049 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99

    Arglistige Täuschung über Altlasten

    Auszug aus BGH, 22.02.2002 - V ZR 113/01
    Den Verkäufer eines Grundstücks trifft nämlich eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64 m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.10.2015 - 22 U 93/14

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Hauses

    Als von erheblicher Bedeutung beim Kaufentschluss für einen Hauskäufer sind folgende Umstände angesehen worden, über die damit ungefragt aufzuklären ist: der Befall mit Hausbockkäfern (KG, NJW-RR 89, 972 ff.), erhebliche Feuchtigkeitsschäden (KG, MDR 06, 200 ff.), Feuchtigkeit in den Kellerwänden (Koblenz, VersR 04, 1057 ff.), Bestehen einer Einsturzgefahr ( BGH, NJW 90, 975 ff.), Ölkontamination ( BGH, NJW 02, 1867 ff.), Mängel des Abwasserabflusses (Koblenz, NJW-RR 90, 149 ff.) oder Fehlen einer Bauerlaubnis ( BGH , NJW 03, 2381 ff.).".
  • OLG Köln, 09.12.2011 - 19 U 48/11

    Schadensersatzansprüche wegen verschwiegener Mängel bei Abschluss eines

    Als von erheblicher Bedeutung beim Kaufentschluss für einen Hauskäufer sind folgende Umstände angesehen worden, über die damit ungefragt aufzuklären ist: der Befall mit Hausbockkäfern (KG, NJW-RR 89, 972 ff.), erhebliche Feuchtigkeitsschäden (KG, MDR 06, 200 ff.), Feuchtigkeit in den Kellerwänden (Koblenz, VersR 04, 1057 ff.), Bestehen einer Einsturzgefahr (BGH, NJW 90, 975 ff.), Ölkontamination (BGH, NJW 02, 1867 ff.), Mängel des Abwasserabflusses (Koblenz, NJW-RR 90, 149 ff.) oder Fehlen einer Bauerlaubnis (BGH, NJW 03, 2381 ff.).
  • BGH, 17.03.2005 - IX ZR 106/04

    Haftung des anwaltlichen Beraters eines Grundstücksverkäufers

    Eine Klage auf Schadensersatz gegen den Vater M. wurde in der Revisionsinstanz mit der Begründung abgewiesen, jener habe den Vorvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil er von der Verkäuferin nicht über die - im Januar 1997 noch vorhandene - Bodenverunreinigung aufgeklärt worden sei (BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 113/01, NJW 2002, 1867).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2008 - 5 U 65/08

    Gewerberaummietvertrag: Vertragliches Verbot der Mietminderung durch Einbehalt

    Eine solche Offenbarungspflicht ist gegeben, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen im Einzelfall mit einer Aufklärung rechnen durfte (BGH NJW 2002, 1867; NJW 2001, 64).
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