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   BGH, 10.07.1957 - V ZR 123/55   

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https://dejure.org/1957,3394
BGH, 10.07.1957 - V ZR 123/55 (https://dejure.org/1957,3394)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1957 - V ZR 123/55 (https://dejure.org/1957,3394)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1957 - V ZR 123/55 (https://dejure.org/1957,3394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1958, 394
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1957 - V ZR 123/55
    Die Revision äußert Bedenken, ob unter solchen Umständen eine Sachabweisung Rechtskraftwirkung habe, während die Antragstellerin diese Frage dadurch als erledigt ansieht, daß das Revisionsgericht an die Auslegung des Schiedsspruchs durch das Berufungsgericht entsprechend der vom erkennenden Senat im Urteil vom 13. Juni 1956 - V ZR 20/55 - gebilligten Rechtsprechung gebunden sei.
  • BGH, 14.05.1952 - II ZR 276/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1957 - V ZR 123/55
    (RG JW 1901, 721 13 ; BGH 14.V.52 - II ZR 276/51; NJW 1952, 1018; Lind-Möhr Nr. 6 zu § 139 BGB).
  • BGH, 17.06.1952 - V BLw 4/52

    Pachtschutz trotz Räumungsurteil

    Auszug aus BGH, 10.07.1957 - V ZR 123/55
    Die Aufrechnung nach Abschluß des Schiedsverfahrens im Verfahren vor dem Staatsgericht ist hinsichtlich ihrer Zulässigkeit wie die Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckungsgegenklage zu behandeln (BGHZ 6, 263 [266]; RGZ 64, 229).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 3/16

    Zur Auslegung eines "Beschlusses" des Schiedsgerichts als Schiedsspruch gem. §

    Die Würdigung, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Kostenerstattungsanspruchs erfüllt sind, betrifft - ungeachtet der Stellung der Anspruchsnorm im 10. Buch der ZPO - nicht das schiedsrichterliche Verfahren, sondern ist Bestandteil der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts, die wegen des Verbots einer révision au fond im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht - vorbehaltlich eines Verstoßes gegen den ordre public - inhaltlich nicht überprüft werden kann (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1057 Rn. 10, § 1061 Rn. 40, 47; BGH, Urteil v. 10.07.1957, V ZR 123/55, WM 1957, 1196).

    Dies gilt erst recht für die von dem Schiedsgericht gemäß § 1057 Abs. 2 ZPO zu treffende Entscheidung über einen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten, da es sich dabei um eine Nebenentscheidung handelt, der gegenüber der Entscheidung in der Hauptsache auch dann nur eine geringere Bedeutung zukommt, wenn eine Entscheidung über die Hauptsache wie im vorliegenden Fall nicht mehr zu treffen ist (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.1957, V ZR 123/55, WM 1957, 1196).

  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 269/88

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Mitwirkung eines juristischen

    Das ergibt sich zwar noch nicht daraus, daß die Vorgänge, auf die sich die Antragsgegnerin bezogen hat, nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Strafurteils sind und auch nicht lediglich aus prozessualen Gründen von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen wurden (vgl. § 581 ZPO); Erwägungen dieser Art haben grundsätzlich nur für die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche Bedeutung (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 = LM Nr. 6 zu § 139 BGB = NJW 1952, 1018; BGH Urteil vom 10. Juli 1957 - V ZR 123/55 = LM Nr. 9 zu § 1041 ZPO) und lassen sich nicht ohne weiteres auf die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche übertragen (vgl. Geimer in Zöller aaO. § 1041 Rn. 49; Schlosser in Stein/Jonas aaO. § 1044 Rn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2018 - 4 Sch 9/17
    Die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs ist nur in engen Grenzen überprüfbar (vergleiche BGH BeckRS 1957, 31202313).
  • OLG Saarbrücken, 01.08.2000 - 4 Sch 7/00
    Zu § 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. war anerkannt, dass die Aufhebung nur unter den Voraussetzungen des § 581 ZPO erfolgen konnte (BGH, Urteil vom 14.05.1952 - II ZR 276/51 = NJW 1952, 1018; Urteil vom 10.07.1957 - V ZR 123/55 = LM ZPO § 1041 Nr. 9; Urteil vom 18.01.1990 - III ZR 269/88 = NJW 1990, 2199, 2200; Stein-Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl., § 1041 a. F. - Rn 38; Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl., § 1041 a. F. Rn 49).

    Sie gründete darauf, dass § 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. für die Aufhebung inländischer Schiedssprüche bei Vorliegen von Restitutionsgründen eine Spezialregelung enthielt, die sinnlos gewesen wäre, wenn man einen auf eine strafbare Tat zurückzuführenden Schiedsspruch ohne rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil als Verstoß gegen den ordre-public im Sinne von § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a. F. angesehen hätte (BGH, Urteil vom Urteil vom 10.07.1957 a.a.O.; Zöller/Geimer a.a.O.).

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