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   BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11   

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https://dejure.org/2012,9390
BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11 (https://dejure.org/2012,9390)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2012 - V ZR 125/11 (https://dejure.org/2012,9390)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11 (https://dejure.org/2012,9390)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 3 WoEigG, § 13 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Vorbehalt der nachträglichen Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 13 Abs. 2
    Ermächtigung zur Zuweisung von Sondernutzungsrechten; Bestimmtheitsgrundsatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten an Flächen des Gemeinschaftseigentums nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bzgl. Regelung in der Teilungserklärung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vorbehalt bei Zuweisung von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentum.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Regelung der Teilungserklärung über nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Vorbehalt der nachträglichen Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 3; WEG § 13 Abs. 2
    Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten an Flächen des Gemeinschaftseigentums nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bzgl. Regelung in der Teilungserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bestimmtheitsgrundsatz gilt auch für den Inhalt des Sondereigentums

  • blog.de (Kurzinformation)

    Sondernutzungsrecht muss bestimmt genug sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sondernutzungsrecht muss genau umrissen sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sondernutzungsrecht muss genau umrissen sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Die Ermächtigung, später Sondernutzungsrechte zu begründen, muss bestimmt sein! (IMR 2012, 240)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 711
  • MDR 2012, 702
  • DNotZ 2012, 684
  • NZM 2012, 464
  • ZMR 2012, 651
  • WM 2013, 474
  • Rpfleger 2012, 431
  • BauR 2012, 1152
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    Eine solche Gestaltung ist rechtlich unbedenklich, sofern und solange der dadurch Begünstigte Eigentümer einer Wohnungs- oder Teileigentümereinheit ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677 Rn. 9 ff.).

    Regelungen in Teilungserklärungen, mit denen Sondernutzungsrechte verbindlich festgelegt werden, müssen daher hinreichend bestimmt sein (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677 Rn. 13).

    Denn der Bestimmtheitsgrundsatz soll nur gewährleisten, dass Inhalt und Umfang der Kompetenzübertragung zweifelsfrei feststehen, nicht aber die - einer gesonderten Prüfung vorbehaltenen - Inhaltskontrolle der Klausel (vgl. zu einer solchen: Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677 Rn. 14 ff.) ersetzen.

  • OLG Frankfurt, 02.03.1998 - 20 W 54/98

    Begründungsrecht weiteren Sondereigentums durch teilenden Bauträger als

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    bb) Auch eine Ermächtigung, durch die sich der teilende Eigentümer vorbehält, Sondernutzungsrechte zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen, muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen (ebenso: OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1707, 1708; Armbrüster, ZMR 2005, 244, 245; Krause, NotBZ 2001, 433, 439).

    Infolge der Begrenzung auf "Teile" der Gartenflächen kann der Vorbehalt auch nicht als Befugnis verstanden werden, an sämtlichen Gartenflächen Sondernutzungsrechte zu begründen (zu weitgefassten Änderungsvorbehalten vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1707, 1708 f. sowie Krause, NotBZ 2001, 433, 440); dem Bestimmtheitsgrundsatz wäre auch dann allerdings nur genügt, wenn zweifelsfrei feststünde, welche Teile des Gemeinschaftseigentums als Gartenflächen anzusehen sind.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    Da Sondernutzungsrechte nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer begründet werden können (Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167 f.), hat eine Regelung, mit der diese Kompetenz dem teilenden Eigentümer vorbehalten bleibt, Vereinbarungscharakter und gehört, wenn sie in das Grundbuch eingetragen wird, zu dem Inhalt des Sondereigentums.

    b) Wäre der Änderungsvorbehalt (nur) schuldrechtlich vereinbart worden, stünde seiner Wirksamkeit der - von dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu trennende - Grundsatz entgegen, dass die Übertragung einer nach dem Gesetz den Wohnungseigentümern vorbehaltenen Kompetenz auf einzelne Wohnungseigentümer einer Ermächtigung bedarf, die Ausmaß und Umfang der daraus folgenden Belastungen für die Wohnungseigentümer zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 164; kritisch: Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, S. 295 ff.).

  • BayObLG, 27.10.2004 - 2Z BR 150/04

    Unwirksame Ermächtigung zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    Das gilt nicht nur für die Ermächtigung, bereits bestehende Sondernutzungsrechte zu konkretisieren oder zu ändern, sondern auch für einen Vorbehalt, der es dem teilenden Eigentümer ermöglicht, die Teile des Gemeinschaftseigentums, von deren Mitgebrauch die übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen und an denen Sondernutzungsrechte begründet werden sollen, zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen (vgl. dazu BayObLG, DNotZ 2005, 390 sowie KG, ZMR 2007, 384, 387 r. Sp.).

    2 Z 50/80">BayObLGZ 1985, 124, 128; BayObLG, Rpfleger 2001, 587; DNotZ 2005, 390, 391; OLG Hamm, NZM 1998, 673, 674; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 1491, 1492).

  • KG, 04.12.2006 - 24 W 201/05

    Wohnungseigentum: Voraussetzungen eines gegenüber Rechtsnachfolgern wirkenden

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    Das gilt nicht nur für die Ermächtigung, bereits bestehende Sondernutzungsrechte zu konkretisieren oder zu ändern, sondern auch für einen Vorbehalt, der es dem teilenden Eigentümer ermöglicht, die Teile des Gemeinschaftseigentums, von deren Mitgebrauch die übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen und an denen Sondernutzungsrechte begründet werden sollen, zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen (vgl. dazu BayObLG, DNotZ 2005, 390 sowie KG, ZMR 2007, 384, 387 r. Sp.).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1987 - 3 Wx 206/87

    Nachträgliche Zuordnung von Stellplätzen durch den teilenden Eigentümer

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    2 Z 50/80">BayObLGZ 1985, 124, 128; BayObLG, Rpfleger 2001, 587; DNotZ 2005, 390, 391; OLG Hamm, NZM 1998, 673, 674; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 1491, 1492).
  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 218/08

    Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    Auch der Begriff der "Terrasse" (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 218/08, NJW 2009, 2880 Rn. 12) eignet sich nicht dazu, den Umfang der Ermächtigung einzugrenzen, da es Terrassen unterschiedlichster Größen gibt.
  • BGH, 26.01.2006 - V ZB 143/05

    Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes einer Grundschuld im Grundbuch

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    Denn dieses verlangt, dass jedermann den Inhalt eines dinglichen Rechts anhand der Eintragungen im Grundbuch eindeutig erkennen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958 Rn. 10; Beschluss vom 26. Januar 2006 - V ZB 143/05, NJW 2006, 1341 Rn. 12); das gilt für den Inhalt des Sondereigentums entsprechend.
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    aa) Das Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechts gilt auch für das als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 3 WEG in das Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrecht (zur dinglichen Wirkung dieses Rechts: Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 148).
  • BayObLG, 18.07.2001 - 2Z BR 25/01

    Nutzung eines Sondereigentums durch einzelne Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
    2 Z 50/80">BayObLGZ 1985, 124, 128; BayObLG, Rpfleger 2001, 587; DNotZ 2005, 390, 391; OLG Hamm, NZM 1998, 673, 674; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 1491, 1492).
  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 194/10

    Erwerb von Grundstückseigentum durch eine GbR: Voraussetzungen für die Eintragung

  • OLG Hamm, 01.12.1997 - 15 W 384/97

    Vorbehaltene Zuordnung von Sondernutzungsrechten

  • BayObLG, 11.07.1974 - BReg. 2 Z 40/74
  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 78/16

    Wohnungseigentum: Änderung der in der Teilungserklärung zum Inhalt des

    Solche Rechte können entweder durch den teilenden Eigentümer nach § 8 Abs. 2, § 5 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 WEG oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet oder geändert werden (Senat, Beschluss vom 13. September 2000, V ZB 14/00, BGHZ 145, 133, 136 sowie Urteile vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, ZfIR 2012, 182 Rn. 10 und vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, ZNotP 2012, 179 Rn. 10 f.; Hügel/Elzer, WEG, § 13 Rn. 56; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, S. 2).

    Eine Befugnis zur Änderung der Sondernutzungsrechte auch nach Veräußerung der Sondereigentumsrechte kann sich der teilende Eigentümer nämlich nur durch eine Regelung vorbehalten, die dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht (Senat, Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, ZNotP 2012, 179 Rn. 11).

    Sie war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin aller drei Sondereigentumsrechte; sie hatte sich die einseitige Änderung der Teilungserklärung nach Veräußerung der Sondereigentumsrechte auch nicht, was rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, ZNotP 2012, 179 Rn. 11), wirksam vorbehalten.

    Eine solche Änderung von Sondernutzungsrechten scheidet erst aus, wenn die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, ZNotP 2012, 179 Rn. 11; Armbrüster in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 8 Rn. 29 aE).

  • BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers zur Zuweisung einer als

    bb) Allerdings muss eine dahin gehende Ermächtigung - soll sie im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG verdinglicht werden - dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO; Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LG Karlsruhe, 05.12.2017 - 11 S 145/16

    Wohnungseigentumssache: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei unzulässigem

    Auch ein schuldrechtlicher Änderungsvorbehalt muss Ausmaß und Umfang der daraus folgenden Belastungen für die Wohnungseigentümer zweifelsfrei erkennen lassen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2012, V ZR 125/11).(Rn.31).

    Ein Vorbehalt, der den teilenden Eigentümer berechtigt, einzelnen Wohnungen nachträglich Sondernutzungsrechte zuzuordnen, ist demnach nur wirksam, wenn er erkennen lässt, welche Flächen für die Begründung von Sondernutzungsrechten herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 20.01.2012, V ZR 125/11).

    Ein bestimmter Inhalt der Ermächtigung lässt sich deshalb - auch im Wege der Auslegung - nicht feststellen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2012, V ZR 125/11).

  • OLG Nürnberg, 06.02.2018 - 15 W 1753/17

    Antrag auf Eintragung in das Grundbuch und Vollzug der

    Denn das Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechts gilt auch für das als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 3 WEG in das Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrecht (BGH, Urteil vom 20.01.2012 - V ZR 125/11 -, juris Rn. 11).

    Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn - wie hier - zweifelsfrei feststeht, welche Teile der Gemeinschaftsfläche zur Begründung von Sondernutzungsrechten herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 20.01.2012 - V ZR 125/11 -, juris Rn. 12).

  • LG München I, 25.06.2015 - 36 S 8340/14

    Zuständigkeitsbereich des Wohnungseigentumsgerichts

    Eine derartige Regelung begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zur Inhaltskontrolle BGH, NJW 2012, 676 ff.), sofern und solange der dadurch Begünstige Eigentümer einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ist (BGH, ZWE 2012, 258, 259).

    Dies wäre als umfassender Vorbehalt, der sämtliche Kellerräume in sämtlichen Häusern erfasst, zu werten (vgl. zu einem noch weiter gefassten, sämtliche Gemeinschaftsflächen erfassenden Vorbehalte, die Bestimmtheit bejahend, OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1707; anders bei Zuweisungsbefugnis hinsichtlich einzelner, jedoch nicht weiter beschriebenen Teilen der Gemeinschaftsflächen, BGH, ZWE 2012, 258, 259).

    Dies wäre als umfassender Vorbehalt, der sämtliche Kellerräume in sämtlichen Häusern erfasst, zu werten (vgl. zu einem noch weiter gefassten, sämtliche Gemeinschaftsflächen erfassenden Vorbehalte, die Bestimmtheit bejahend, OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1707; anders bei Zuweisungsbefugnis hinsichtlich einzelner, jedoch nicht weiter beschriebenen Teilen der Gemeinschaftsflächen, BGH, ZWE 2012, 258, 259).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 20 W 54/15

    Grundbuch: Keine Berichtigung von nicht zugeordnetem Sondernutzungsrecht

    Nach ganz überwiegender Auffassung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat, kann der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidende teilende Eigentümer die Restnutzungsbefugnis als Grundlage des Zuweisungsrechts also nicht "mitnehmen" (h. M. vgl. etwa BGH NJW 2012, 676, [BGH 02.12.2011 - V ZR 74/11] und NJW-RR 2012, 711 [BGH 20.01.2012 - V ZR 125/11] ; Senat Beschluss vom 6. Mai 2014 - 20 W 86/14 - unveröffentlicht ; Kral in BeckOK GBO, Stand: 01.04.2015; Sonderbereich WEG Rn. 57; Bärmann/Seuß/ Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., C Rz. 322; Schneider ZWE 2012, 171 und RPfleger 1998, 53, 61; Häublein MittBayNot 2012, 382/383; Klühs ZNotP 2010, 177, 178; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2913; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 13 Rn. 39; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 88; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 110).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2016 - 20 W 70/15

    Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten

    Nach ganz überwiegender Auffassung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat, kann der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidende teilende Eigentümer die Restnutzungsbefugnis als Grundlage des Zuweisungsrechts also nicht "mitnehmen" (h. M. vgl. etwa BGH NJW 2012, 676, [BGH 02.12.2011 - V ZR 74/11] und NJW-RR 2012, 711 [BGH 20.01.2012 - V ZR 125/11] ; Senat Beschluss vom 6. Mai 2014 - 20 W 86/14 - unveröffentlicht ; Kral in BeckOK GBO, Stand: 01.04.2015; Sonderbereich WEG Rn. 57; Bärmann/Seuß/ Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., C Rdnr. 322; Schneider ZWE 2012, 171 und Rpfleger 1998, 53, 61; Häublein MittBayNot 2012, 382/383; Klühs ZNotP 2010, 177, 178; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 2913; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 13 Rdnr. 39; Bärmann/Klein, WEG, 13. Aufl., § 13 Rn. 88; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 110).
  • OLG Köln, 11.07.2022 - 2 Wx 138/22

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes; Einigung aller Miteigentümer

    Zudem ist die Gestattung von Maßnahmen des späteren jeweiligen Miteigentümers im ersten Absatz des § 9 Nr. 3 unwirksam, weil sie nicht der erforderlichen sachenrechtlichen Bestimmtheit genügt; hiernach muss jedermann den Inhalt eines dinglichen Rechts anhand der Eintragungen im Grundbuch eindeutig erkennen können (BGH, Beschluss vom 20.01.2012, V ZR 125/11, juris, Rn. 11).

    Für Änderungen am Gemeinschaftseigentum dürfen keine leichteren Anforderungen gelten, als dies bei Änderungsvorbehalten in Bezug auf die Änderung des Inhalts von Sondernutzungsrechten (dazu BGH, Beschluss vom 20.01.2012, V ZR 125/11, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.10.2016, V ZR 78/16, juris Rn. 14) der Fall ist.

  • OLG München, 10.04.2013 - 34 Wx 31/13

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Sondernutzungsrechts

    Sondernutzungsrechte können außer durch Vereinbarung auch durch einseitige Erklärung eines hierzu Berechtigten begründet werden, wenn dies so vereinbart ist und auch die erfolgte Zuordnung eingetragen wird (BGH NJW 2012, 676; BGH NZM 2012, 464; vgl. z. B. Bärmann/Klein WEG 11. Aufl. § 13 Rn. 85).
  • OLG Schleswig, 26.09.2016 - 2 Wx 56/16

    Liegenschaftsrecht - Zur Zuweisung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden

    Nr. 29 in § 1 Ziff. 1. Das Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechts gilt auch für das als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 3 WEG in das Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrecht (BGH, NJW-RR 2012, S. 711 f.; OLG München, NJW-RR -, S. 1483 f.; OLG Hamm, DNotZ 2009, S. 383 ff.; Grziwotz in: Erman BGB, 14. Auflage, § 15 WEG Rn. 9).
  • OLG Hamm, 12.06.2012 - 15 Wx 99/11

    Wirksamkeit der Begründung eines Sondernutzungsrechts durch den teilenden

  • KG, 14.10.2014 - 1 W 358/14

    Grundbucheintragung: Vertretung des teilenden Eigentümers bei Bewilligung der

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