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   BGH, 15.02.1961 - V ZR 129/59   

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https://dejure.org/1961,10734
BGH, 15.02.1961 - V ZR 129/59 (https://dejure.org/1961,10734)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1961 - V ZR 129/59 (https://dejure.org/1961,10734)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1961 - V ZR 129/59 (https://dejure.org/1961,10734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 490
  • DNotZ 1961, 402
  • WM 1961, 607
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.02.1960 - V ZR 179/58

    Anordnung der Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung -

    Auszug aus BGH, 15.02.1961 - V ZR 129/59
    Schließlich meint die Revision in diesem Zusammenhang noch, die Beklagten hätten die Zahlung der Firma " F a H H B I B GmbH" den Klägerinnen nicht böswillig verschwiegen; sie hätten diese Zahlung nur deshalb nicht verbucht, um sie nicht versteuern zu müssen; hierfür hätten sie in ihrem Schriftsatz vom 25» September 1958 (S. 0 durch Benennung des Maklers Duschka Beweis angetreten; durch die NichtVernehmung dieses Zeugen habe das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Wie sich aus dem aufgeführten Schriftsatz des näheren ergibt, sollte dieser Zeuge nur bestätigen, daß er aus den Verhandlungen mit der Firma " F a M H B M GmbH" den Eindruck gewonnen habe, als sollte die gezahlte Summe steuerlich nicht deklariert werden. Da es sich hierbei lediglich um ein Beweisanzeichen handelt, konnte das Berufungsgericht von der Vernehmung des Zeugen absehen, wenn es aus dem Beweisanzeichen keinen sicheren Schluß auf die zu beweisende Tatsache (daß die Beklagten nur aus steuerlichen Gründen gehandelt hätten) ziehen zu können glaubte (Urteil des Senats vom 22. Februar i960, V ZR 179/58).
  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 201/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Befugnis des Schuldners zur Ausübung des

    Bei einem Herausgabeverlangen des Grundstückseigentümers gegenüber dem Erbbauberechtigten (hier auf Grund eines vor der Eintragung des dinglichen Rechts noch möglichen Rücktritts - vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 1961 - V ZR 129/59, WM 1961, 607, 608 und vom 14. März 1969 - V ZR 158/65, NJW 1969, 1112) bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach dem Wert des Erbbaugrundstücks (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1985, 1706; OLG Bremen, AnwBl. 1996, 412).
  • BGH, 14.03.1969 - V ZR 158/65

    Befugnis eines Grundstückseigentümers zum Rücktritt wegen positiver

    Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 15. Februar 1961, V ZR 129/59 (LM ErbbauVO § 1 Nr. 1 = WM 1961, 607 = MDR 1961, 490) die Befugnis des Grundstückseigentümers, wegen positiver Vertragsverletzung des anderen Partners zurückzutreten, dann bejaht, wenn das Erbbaurecht noch nicht im Grundbuch eingetragen steht.
  • OLG Brandenburg, 09.07.2015 - 5 U 112/14

    Erbbaurechtsvertrag: Rücktritt vor Eintragung

    Bis zur Eintragung des Erbbaurechts ist die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts aber deshalb nicht ausgeschlossen, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch rein schuldrechtlicher Art war (vgl. BGH MDR 1961, 490, juris Rn. 38; offengelassen von BGHZ 101, 151, juris Rn. 31).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2001 - 9 U 165/00

    Pflicht zur Zahlung des Erbbauzinses bei Unausübbarkeit des Erbbaurechts

    Offen bleiben kann, ob gemäß § 242 BGB bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen ein Heimfallanspruch gemäß § 2 Nr. 4 als Ersatz für die Beschränkung der rechtlichen Rücktrittsmöglichkeiten zuzubilligen ist (vgl. BGH WM 1961, 607, 609 = MDR 1961, 490; Hönn, NJW 1969, 1669), weil ein Heimfallanspruch nicht geltend gemacht wird.
  • OLG Hamm, 25.11.1999 - 22 U 165/98

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Unzulässigkeit eines Teilurteils; Abschluß

    Zwar schließt § 1 Abs. 4 Erbbaurechtsverordnung auch einen Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag, etwa über die §§ 325 f. BGB, aus, soweit das Recht - wie hier im Grundbuch eingetragen ist (BGH NJW 1969, 1112; BGB WM 1961, 607; vgl. auch Staudinger-Ring, BGB, 13. Bearbeitung, § 1 Erbbauverordnung, Rdn. 49).
  • LG Dortmund, 22.01.2016 - 3 O 539/14

    Rückzahlungsbegehren von geleisteten Erbbauzinsen für ein Grundstück; Verjährung

    Anders als bei einem noch nicht eingetragenen Erbbaurecht (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 15.02.1961 - V ZR 129/59 - zit. nach juris, Rn. 38; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.07.2015 - 5 U 112/14 - zit. nach juris, Rn. 22) ist ein vertraglicher (s. § 21 des Erbbaurechts- und Kaufvertrages vom 27.08.1968, Anlage B1) wie auch gesetzlicher Rücktritt vom eingetragenen Erbbaurecht im Hinblick auf die Schutzfunktion des § 1 Abs. 4 ErbbauRG nicht möglich (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.1969 - V ZR 158/65 - zit. nach juris, Rn. 32 ff.; von Oefele/Heinemann, a.a.O., § 1 ErbbauRG Rn. 83).
  • BGH, 07.06.1961 - V ZR 77/60

    Rechtsmittel

    Nach alledem war die Revision zurückzuweisen, ohne daß noch zu der Frage Stellung zu nehmen war, ob etwa die besondere gesetzliche Regelung des Erbbaurechts einem Rücktritt vom Vertrage auch dann entgegenstünde, wenn eine nicht zum Erbbaurechtsinhalt gemachte nur schuldrechtliche Verpflichtung nach Mahnung und Fristsetzung gemäß § 326 BGB nicht erfüllt wird (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1961 V ZR 129/59 MDR 1961, 490).
  • BGH, 07.07.1965 - VIII ZR 208/63

    Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung -

    Ihr wurde in allen Rechtszügen stattgegeben (Urteil des BGH vom 15. Februar 1961 - V ZR 129/59 - = WM 1961, 607).
  • OLG Brandenburg, 03.09.1998 - 5 U 2/98

    Bestimmungserfordernis eines Erbbauvertrages; Nichtigkeit von dinglichem und

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  • BGH, 19.12.1969 - V ZR 139/67

    Bewertung eines Rechtsgeschäfts als Umgehungegeschäft nach dem

    Da nach § 1 Abs. 3 ErbbauVO zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht vereinbart werden kann (BGH LM § 1 ErbbauVO = WM 1961, 607), entbehrt § 5 Abs. 2 des Erbbaurechtsvertrags der Wirksamkeit.
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