Rechtsprechung
BGH, 13.03.2008 - V ZR 130/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Bemessung eines Beschwerdewertes bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit in der Revisionsinstanz; Berufen des Rechtsmittelklägers bei eigenem, die Rechtsmittelsumme nicht erreichenden Interesse auf ein höheres Interesse des ...
- Judicialis
EGZPO § 26 Nr. 8
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3; EGZPO § 26 Nr. 8
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einem Streit über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 12.07.2006 - 4 O 392/05
- OLG Saarbrücken, 04.07.2007 - 1 U 451/06
- BGH, 13.03.2008 - V ZR 130/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.01.1957 - V ZR 263/56
Beschwerdewert einer Grunddienstbarkeit
Auszug aus BGH, 13.03.2008 - V ZR 130/07
Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit wird der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen; der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Revisionsbeklagten berufen (Senat, BGHZ 23, 205, 206).
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
Rückauflassung einer Eigentumswohnung nach Vertragsrücktritt; Unmöglichkeit der …
In diesen Fällen ist der Rückgewährschuldner zur Leistung von Wertersatz verpflichtet, um den geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert auszugleichen, nicht jedoch zur Wiederherstellung des früheren Zustands im Sinne einer Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution nach § 249 BGB (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008, a.a.O. Rn. 22, 23; Schwab, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002, JuS 2002, 631, 636).d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Kläger auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 10. Oktober 2008 - V ZR 130/07.
Dagegen hat er hervorgehoben, dass der Rückgewährschuldner lediglich zum Wertersatz, nicht jedoch zur Wiederherstellung des früheren Zustands im Sinne einer Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution nach § 249 BGB (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008, a.a.O. Rn. 22, 23; Schwab, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002, JuS 2002, 631, 636) verpflichtet ist.