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   BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13   

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https://dejure.org/2014,16717
BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13 (https://dejure.org/2014,16717)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2014 - V ZR 131/13 (https://dejure.org/2014,16717)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13 (https://dejure.org/2014,16717)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Nr 2 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB, § 1030 BGB
    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen zweckbestimmungswidriger Nutzung eines Dachbodens durch den Nießbraucher

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 14 Nr. 2, 15 Abs. 3; BGB §§ 1004 Abs. 1, 1030
    Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers für Störungen durch Nießbraucher

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche der Wohnungseigentümer bei zweckfremder Nutzung des Wohnungseigentums durch einen Nießbraucher einer Wohnungseigentumseinheit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer kann als Handlungsstörer für zweckwidrige Nutzung des Nießbrauchers in Anspruch genommen werden; §§ 1004 Abs. 1, 1030 BGB; 14 Nr. 2, 15 Abs. 3 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Nutzung des Wohnungseigentums durch Nießbrauch; Nießbrauchbesteller als mittelbarer Handlungsstörer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beseitigungsanspruch der WEG gegenüber Eigentümer bei vereinbarungswidrigem Gebrauch des Sondereigentums durch Nießbraucher

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen zweckbestimmungswidriger Nutzung eines Dachbodens durch den Nießbraucher

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche der Wohnungseigentümer bei zweckfremder Nutzung des Wohnungseigentums durch einen Nießbraucher einer Wohnungseigentumseinheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nießbraucher nutzt gegen Zweckbestimmung: Eigentümer kann auf Unterlassung verklagt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer kann trotz Bestellung eines Nießbrauchs als mittelbarer Handlungsstörer in Anspruch genommen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer im Falle einer Nießbrauchsbestellung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nießbrauchrecht: Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer im Falle einer Nießbrauchsbestellung

  • bista.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer ist für die Nutzung der Wohnung verantwortlich

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Vermietete Eigentumswohnung: Eigentümer haftet für Mieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer muss auf Nießbraucher nach § 14 Nr. 2 WEG einwirken

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentümer muss auf Nießbraucher nach § 14 Nr. 2 WEG einwirken! (IMR 2014, 334)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2640
  • MDR 2014, 1019
  • NZM 2014, 671
  • ZMR 2014, 894
  • NJ 2014, 474
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Als solcher wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203 f. mwN; Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.).

    Für diesen kann sich eine derartige Handlungspflicht aus der Rechtsstellung als Eigentümer (Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 mwN) oder als Betriebsinhaber (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440 f.) ergeben.

    Die Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB scheidet nämlich nur aus, wenn feststeht, dass der Kläger einen ihm zuerkannten Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag; denn zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist - oder der der Einwand des § 275 Abs. 3 BGB entgegensteht -, darf niemand verurteilt werden (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 f., und vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393).

    Selbst bei einem unkündbaren Gebrauchsüberlassungsverhältnis ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Eigentümer mit den Mietern gütlich einigt und sie - erforderlichenfalls unter finanziellen Opfern - zu einer Aufgabe der zu unterlassenden Nutzung veranlasst (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 f.; vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393 f.; vom 11. November 1966 - V ZR 191/63, NJW 1967, 246).

  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 164/72

    Zur Duldung eines Oberbaus

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Die Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB scheidet nämlich nur aus, wenn feststeht, dass der Kläger einen ihm zuerkannten Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag; denn zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist - oder der der Einwand des § 275 Abs. 3 BGB entgegensteht -, darf niemand verurteilt werden (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 f., und vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393).

    Selbst bei einem unkündbaren Gebrauchsüberlassungsverhältnis ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Eigentümer mit den Mietern gütlich einigt und sie - erforderlichenfalls unter finanziellen Opfern - zu einer Aufgabe der zu unterlassenden Nutzung veranlasst (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 f.; vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393 f.; vom 11. November 1966 - V ZR 191/63, NJW 1967, 246).

  • BGH, 11.11.1966 - V ZR 191/63
    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Selbst bei einem unkündbaren Gebrauchsüberlassungsverhältnis ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Eigentümer mit den Mietern gütlich einigt und sie - erforderlichenfalls unter finanziellen Opfern - zu einer Aufgabe der zu unterlassenden Nutzung veranlasst (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 f.; vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393 f.; vom 11. November 1966 - V ZR 191/63, NJW 1967, 246).
  • LG Hamburg, 24.04.2013 - 318 S 49/12

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZMR 2013, 632 ff. veröffentlicht ist, bejaht einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG.
  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Alles weitere kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (Senat, Beschluss vom 4. Mai 1995 - V ZB 5/95, BGHZ 129, 329, 335 f. mwN).
  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Im Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsstörer ist anerkannt, dass dessen Haftung nur durch ein pflichtwidriges Unterlassen begründet wird (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 9); mit anderen Worten muss den in Anspruch Genommenen eine Handlungspflicht treffen (vgl. für den Zustandsstörer Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, aaO Rn. 17).
  • BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04

    Wohnen in Hobbyräumen

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Denn die Wohnanlage erfährt jedenfalls bei einer Vergrößerung um eine weitere Wohneinheit typischerweise eine intensivere Nutzung, mit der eine erhöhte Aus- und Abnutzung verbunden ist (vgl. BayObLG, ZMR 2004, 925 f.; OLG Hamm, NZM 1998, 873; OLGR Köln 1995, 163, 164, jeweils mwN).
  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Als solcher wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203 f. mwN; Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.).
  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 15 W 4/98

    Auslegung eines Sondernutzungsrechts und eines Aufteilungsplanes; Aufteilungsplan

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Denn die Wohnanlage erfährt jedenfalls bei einer Vergrößerung um eine weitere Wohneinheit typischerweise eine intensivere Nutzung, mit der eine erhöhte Aus- und Abnutzung verbunden ist (vgl. BayObLG, ZMR 2004, 925 f.; OLG Hamm, NZM 1998, 873; OLGR Köln 1995, 163, 164, jeweils mwN).
  • BGH, 30.10.1981 - V ZR 191/80

    Nachbarrecht - Lärm - Mittelbarer Störer - Zumutbare Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13
    Für diesen kann sich eine derartige Handlungspflicht aus der Rechtsstellung als Eigentümer (Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 mwN) oder als Betriebsinhaber (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440 f.) ergeben.
  • KG, 19.04.2000 - 24 W 1808/00

    Haftung des Eigentümers für durch den Käufer verursachte Schäden vor Umschreibung

  • BGH, 16.06.2011 - V ZA 1/11

    Wohnungseigentum: Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken

  • OLG Köln, 03.02.1995 - 19 U 91/94

    Kein Rechtsmangel des Grundstückskaufvertrages bei unklarem

  • BGH, 20.10.2017 - V ZR 42/17

    Nachbarrecht: Tatsächliche Vermutung einer Errichtung einer Grenzanlage mit dem

    Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, MDR 2014, 1019 Rn. 12 mwN; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, MDR 2015, 697 Rn. 10).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 143/17

    Trompetenspiel in einem Reihenhaus

    Als mittelbarer Handlungsstörer wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN).

    Weil der Schwerpunkt des Verhaltens der Beklagten zu 2 in einem Unterlassen liegt, würde die Beeinträchtigung nur dann durch ihre Willensbetätigung verursacht, wenn sie verpflichtet wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Sofern der Gebrauch nicht den genannten Voraussetzungen entspricht, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7).
  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14

    Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

    Die Nutzung solcher Nebenräume zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist jedenfalls dann nicht gestattet, wenn sie - wie hier - die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert (näher Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, GE 2015, 523 Rn. 10, jeweils mwN).

    Dies begründet einen Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer sowohl aus § 1004 Abs. 1 BGB als auch aus § 15 Abs. 3 WEG, und zwar gemäß § 14 Nr. 2 WEG auch bei einer Gebrauchsüberlassung an Dritte (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Mai 2014- V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 11 mwN).

    Darüber hinaus erschöpft sich die Störung nicht in der Gebrauchsüberlassung; vielmehr ist davon auszugehen, dass der vermietende Wohnungseigentümer auch nach diesem Zeitpunkt in der Lage ist, die weitere Störung zu verhindern (näher Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 12 ff. mwN).

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach Einheiten entweder "zu Wohnzwecken dienen" oder - wie hier - "nicht zu Wohnzwecken dienen", als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG anzusehen ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Davon ist jedoch im Zweifel auszugehen, wenn - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird, wonach bestimmte (vgl. AG Dortmund, NZM 2015, 224 f.) gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer, für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht, im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen (so bereits Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 6; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 23 ff.; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 547).

    Dies ist zu verneinen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund Unterlassungsansprüche der übrigen Wohnungseigentümer sowohl aus § 1004 Abs. 1 BGB als auch aus § 15 Abs. 3 WEG bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Er kann folglich dieses Recht dem Mieter nur dergestalt übertragen, dass dieser - wie der Sondereigentümer selbst - zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums unter Einhaltung der Gebrauchsregelungen nach § 15 WEG berechtigt ist (vgl. auch § 14 Nr. 2 WEG und hierzu Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, ZWE 2014, 356 Rn. 11).
  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

    (b) Als mittelbarer Handlungsstörer kommt nur derjenige in Betracht, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

    Alles weitere kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393; Beschluss vom 4. Mai 1995 - V ZB 5/95, BGHZ 144, 200, 204 f.; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 9 U 14/15

    Eigentumswohnanlage: Ausbau von Kellerräumen zur Wohnnutzung durch den einen

    Soweit die Rechtsprechung in bestimmten Fällen einem Wohnungseigentümer die Unterteilung seiner Wohnung untersagt hat, ging es jeweils ausschließlich um Fallgestaltungen, in denen eine Vereinbarung im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG der Nutzungsänderung entgegenstand (vgl. beispielsweise BGH, NJW-RR 2015, 645; BGH, NJW 2014, 2640).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

  • BGH, 16.04.2021 - V ZR 17/20

    Einfriedung eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks durch den

  • LG Wuppertal, 09.01.2018 - 1 O 215/14

    Grundstücksnachbarn, Zaun, Rückbau, maßgebliches Bodenniveau, Schutzzweck § 6

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 275/16

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 300/18

    Nichtvorlage des Mietvertrags als wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

  • LG Baden-Baden, 24.08.2023 - 3 S 13/23

    Verstoß gegen DSGVO durch Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 14 U 620/22

    Unterlassungs- und Löschungsansprüche von Boris Becker gegen Oliver Pocher wegen

  • LG Hamburg, 23.10.2019 - 318 S 11/19

    Zulässigkeit des Aufstellens von Tischen und Stühlen vor "Ladenraum"

  • LG München I, 08.02.2016 - 1 S 21019/14

    Kurzzeitvermietung von Wohnungseigentum ist Teil der zulässigen Wohnungsnutzung

  • LG Hamburg, 06.01.2016 - 318 S 40/15

    Wohnungseigentumssache: Zweckwidriger Gebrauch einer gewerblichen Einheit als

  • AG Pinneberg, 14.09.2021 - 60 C 30/20

    Eigentümer muss seinen Mieter zur Räson bringen

  • OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16

    Vorbeugender Unterlassungsanspruch: Mögliche Beeinträchtigungen des klägerischen

  • LG Stuttgart, 12.03.2019 - 19 S 31/18

    Unterlassungsklage gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung

  • LG München I, 03.06.2016 - 40 O 11108/14

    WEG - Vorgehen gegen Lärm- und Geruchsbelästigungen

  • LG Hamburg, 13.04.2016 - 318 S 62/15

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines einer anderen

  • AG Bonn, 30.11.2016 - 27 C 13/16

    Wohnungsvermietung an Medizintouristen

  • AG Hamburg, 17.08.2021 - 9 C 42/21

    Eigentümer steht für Familienangehörige gerade!

  • LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20

    Teilungserklärung sieht sowohl gewerbliche Nutzung als auch Wohnnutzung

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K12.16

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen

  • AG Nürnberg, 29.12.2017 - 29 C 4128/17

    Kein Anspruch auf Vergemeinschaftung von Unterlassungsansprüchen - Ermessen bei

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K 12.16

    Baurechtliche Abwehransprüche innerhalb einer Eigentümergemeinschaft?

  • AG Berlin-Charlottenburg, 05.08.2014 - 74 C 19/14

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Nutzung eines Bodenraums zu

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