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   BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98   

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https://dejure.org/1999,1320
BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98 (https://dejure.org/1999,1320)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1999 - V ZR 135/98 (https://dejure.org/1999,1320)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1999 - V ZR 135/98 (https://dejure.org/1999,1320)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Grundstück - Eigentümer - Verpflichtung - Bebauung - Vergleich - Sittenwidrigkeit - Zahlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit, keine - bei Vergleich über Wertminderung durch Bebauung; Wertminderung, keine Sittenwidrigkeit bei Vergleich über - durch Nachbarbebauung

  • Judicialis

    BGB § 138 Ba; ; BGB § 779 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138, § 779 Abs. 1
    Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Bebauung eines angrenzenden Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 47 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 138, 779 Abs. 1 BGB
    Sittenwidrigkeit/Vergleich

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 47 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 138, 779 Abs. 1 BGB
    Sittenwidrigkeit/Vergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abfindung gegen Rücknahme des Nachbarwiderspruchs: Wann ist Absprache sittenwidrig? (IBR 1999, 497)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3113
  • ZIP 1999, 1849
  • MDR 1999, 1259
  • NJ 2000, 42
  • WM 1999, 2170
  • DB 1999, 2411 (Ls.)
  • BauR 2000, 252
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1980 - III ZR 38/79

    Abfindungsvertrag mit einer "Bürgerinitiative"

    Auszug aus BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Vertrag vom 22. Juni 1992 nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil die Beklagten die ihnen durch das öffentliche Baurecht gewährte Position gegen Zahlung aufgegeben haben ( BGHZ 79, 131, 141).

    Denn im allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluß als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGHZ 51, 141, 143; 79, 131, 139 mit Anmerkung Knothe JuS 1983, 18).

  • BGH, 25.05.1964 - II ZR 87/62
    Auszug aus BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98
    Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit in einem Vergleich getroffener Regelungen ist jedoch nicht das Verhältnis des Wertes der beiderseits übernommenen Verpflichtungen, sondern das beiderseitige Nachgeben gegeneinander abzuwägen (BGH, Urt. v. 25. Mai 1964, II ZR 87/62, NJW 1964, 1787).
  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 214/66

    Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Willensmängeln des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98
    Denn im allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluß als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGHZ 51, 141, 143; 79, 131, 139 mit Anmerkung Knothe JuS 1983, 18).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Das hindert den Abgemahnten nicht, sich zur Streitbeilegung wirksam im Rahmen des Unterwerfungsvertrags zu verpflichten (vgl. zur Wirksamkeit eines Vergleichs BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 - V ZR 135/98, NJW 1999, 3113).
  • BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02

    Doppeltätigkeit eines Maklers; Kenntnis der Vertragsparteien

    Bei einem Vergleich kommt es indes entscheidend nicht auf den objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen an, sondern darauf, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Vergleichsschluß eingeschätzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 - V ZR 135/99, NJW 1999, 3113).
  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 453/12

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags-verhältnisses -

    Entscheidend ist, inwieweit sie zur Streitbereinigung wechselseitig nachgegeben haben (BAG 11. September 1984 - 3 AZR 184/82 - zu IV 1 der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 37 = EzA BGB § 138 Nr. 17; 30. Juli 1985 - 3 AZR 401/83 - zu III 3 der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 39 = EzA BGB § 138 Nr. 18; BGH 2. Juli 1999 - V ZR 135/98 - zu II der Gründe, NJW 1999, 3113; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 138 Rn. 66; MüKoBGB/Armbrüster 6. Aufl. § 138 Rn. 113) .
  • OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15

    Streit zwischen Fachverlagen um Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten bei

    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Vergleich gegen § 138 BGB verstößt, kommt es nicht auf ein etwaiges Missverhältnis der in dem Vergleich vereinbarten Leistungen an, sondern auf ein Missverhältnis des jeweiligen Nachgebens der beiden Parteien (BGH NJW 1999, 3113; NJW 1963, 1197).

    Denn im Allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGH, NJW 1999, 3113).

    Es kommt darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs tatsächlich eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben (BGH, NJW 1999, 3113).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15

    Anwendungsbereich von § 47 TKG

    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Vergleich gegen § 138 BGB verstößt, kommt es nicht auf ein etwaiges Missverhältnis der in dem Vergleich vereinbarten Leistungen an, sondern auf ein Missverhältnis des jeweiligen Nachgebens der beiden Parteien (BGH NJW 1999, 3113; NJW 1963, 1197).

    Denn im Allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGH, NJW 1999, 3113).

    Es kommt darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs tatsächlich eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben (BGH, NJW 1999, 3113).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

    Entscheidend ist im Ergebnis vielmehr, ob der Vergleichsinhalt aus der Sicht der Vertragsparteien beim Vergleichsschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 - V ZR 135/98, NJW 1999, 3113).
  • OLG Dresden, 23.05.2017 - 4 U 1524/16

    Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs mit einem Haftpflichtversicherer

    Maßgeblich ist, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Vergleichsabschluss eingeschätzt haben und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalles gegenseitig nachgegeben haben (vgl. dazu BGH, U.v.02.07.1999, V ZR 135/98 juris Rn. 8; OLG Brandenburg vom 18.07.2007 - 4 U 88/01, juris, Rn. 48 ff.; OLG Hamm, U.v.22.10.2008, 20 U 70/07, juris Rz. 29 ; OLG Düsseldorf, U.v.12.04.2011, 23 U 67/10, juris Rn. 76).

    Dies ergibt sich vor allem aus Folgendem: Nach der Rechtsprechung kommt es für die Bewertung eines etwaigen Missverhältnisses darauf an, wie bei ex ante-Betrachtung der Umfang des gegenseitigen Nachgebens war, d.h. es kommt darauf an, welche Forderungen in welcher Höhe die Klägerin geltend gemacht hatte bzw. mit welchen Forderungen die Beklagte zumindest auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen rechnen musste (OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2016, 1-9 U 38/15, juris, Rz. 36.; vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1999, V ZR 135/98, juris Rz.. 8).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10

    Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?

    Soweit es in Vergleich oder vergleichsähnlichen Vereinbarungen auf ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB ankommt, ist nicht auf die beiderseits übernommenen Leistungspflichten, sondern auf das Maß des beiderseitigen Nachgebens abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1999, V ZR 135/98, NJW 1999, 3113; BGH, Urteil vom 25.05.1964, II ZR 87/62, LM Nr. 23 zu § 799 BGB; Palandt-Sprau, a.a.O., § 779, Rn 22 mwN).

    Im Allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich oder eine vergleichsähnliche Vereinbarung, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt haben sollte, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Parteien im Abschlusszeitpunkt als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschienen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1999, V ZR 135/98, NJW 1999, 3113; jurisPK-Nassall, a.a.O., § 138, Rn 40 mwN).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2003 - 10 B 145/03

    Post-Tower in Bonn darf weiter leuchten

    dazu: BGH, Urteil vom 2.7.1999 - V ZR 135/98 -, BRS 62 Nr. 195 = BauR 2000, 252 f.
  • OLG Hamm, 08.03.2013 - 15 W 233/12

    Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt des Verzichts auf

    Solche Verträge sind grundsätzlich mit §§ 134, 138 BGB vereinbar und wirksam, wenn der Vertrag nicht durch Druck oder unter Ausnutzung wirtschaftlicher oder persönlicher Abhängigkeit zustande gekommen ist (BGH NJW 1981, 811; NJW 1999, 3113).
  • OLG Hamm, 22.10.2008 - 20 U 70/07

    Rechtsfolgen der vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit hinsichtlich eines in einem

  • OLG München, 02.12.2020 - 28 U 2756/20

    Zwangslage ausgenutzt: Vergleich nichtig!

  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 9 U 38/15

    Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs

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