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   BGH, 11.02.2011 - V ZR 136/10   

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https://dejure.org/2011,5440
BGH, 11.02.2011 - V ZR 136/10 (https://dejure.org/2011,5440)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2011 - V ZR 136/10 (https://dejure.org/2011,5440)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 (https://dejure.org/2011,5440)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 167 ZPO
    Wohnungseigentumsverfahren: "Demnächst" erfolgte Zustellung einer Beschlussanfechtungsklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Auslegung des Begriffs "demnächst" bei der Zustellung nach § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Einhaltung Klagefrist genügt eine Abschrift für den zustellungsbevollmächtigten Verwalter, auch wenn dieser wegen eines Interssenkonfliktes von der Zustellung ausgeschlossen ist; §§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, 167 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Alsbaldige Zustellung; Verzögerungen im gerichtlichen Betrieb; Anfechtung der Verwalterbestellung; Zustellungsvertreter; Ersatzzustellungsvertreter; Ersatzzustellungsbevollmächtigung

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: "Demnächst" erfolgte Zustellung einer Beschlussanfechtungsklage

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: "Demnächst" erfolgte Zustellung einer Beschlussanfechtungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 167; WEG § 46 Abs. 1 S. 2
    Voraussetzung der Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG; Auslegung des Begriffs "demnächst" bei der Zustellung nach § 167 ZPO ohne absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 167 ; WEG § 46 Abs. 1 S. 2
    Voraussetzung der Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ; Auslegung des Begriffs "demnächst" bei der Zustellung nach § 167 ZPO ohne absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - "Zustellungschaos" bei WEG-Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anfechtungsklage kann auch nach Monaten noch rechtzeitig zugestellt werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Späte Zustellung einer Anfechtungsklage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zustellung von Anfechtungsklage kann auch nach Monaten rechtzeitig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zustellung von Anfechtungsklage kann auch nach Monaten rechtzeitig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 752
  • ZMR 2011, 578
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus BGH, 11.02.2011 - V ZR 136/10
    Anderseits muss die Rückwirkung dem Empfänger zumutbar sein; verzögert die zustellende Partei selbst das Verfahren in vorwerfbarer Weise, kann dies der Rückwirkung entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306, 310 ff.; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999, 1000 f. jeweils mwN).
  • BGH, 05.02.2003 - IV ZR 44/02

    Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG und Rechtsfolgen einer Fristversäumung:

    Auszug aus BGH, 11.02.2011 - V ZR 136/10
    Solche Versäumnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, müssen außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600 mwN).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 11.02.2011 - V ZR 136/10
    Anderseits muss die Rückwirkung dem Empfänger zumutbar sein; verzögert die zustellende Partei selbst das Verfahren in vorwerfbarer Weise, kann dies der Rückwirkung entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306, 310 ff.; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999, 1000 f. jeweils mwN).
  • LG München I, 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10

    Schadensersatzanspruch gegen ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft:

    Es gibt nämlich keine absolute zeitliche Grenze; vielmehr ist der Begriff der "demnächst" erfolgten Zustellung im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen, weshalb die Frist im Einzelfall auch mehrere Monate betragen kann (vgl. BGH WuM 2011, 540, 541 = NZM 2011, 752, 753 = ZMR 2011, 578).
  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Diese Auffassung führte in der Vergangenheit zu der Annahme einer fristwahrenden Zustellung nach teilweise erheblichen Zeiträumen zwischen Klageeingang und Zustellung, zB dreieinhalb Monate (BGH 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - zu II 2 der Gründe) , fast vier Monate (BGH 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358) , fünf Monate (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 53; BGH 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - Rn. 17, BGHZ 168, 306) , fast acht Monate (BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6) , neun Monate (BGH 7. April 1983 - III ZR 193/81 - zu II 1 der Gründe) , zehn Monate (BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 46; BGH 26. September 1957 - II ZR 267/56 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 25, 250) , neunzehn Monate (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - BAGE 143, 50) und bis zu mehr als 28 Monate (OLG Frankfurt 18. August 1987 - 3 UF 255/86 -) .
  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10, NZM 2011, 752 Rn. 6; vom 1. Oktober 2019 - II ZR 169/18, juris Rn. 9).

    Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, NZI 2019, 993 Rn. 23 mwN; Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG idF vom 26. März 2007 sieben Monate nach Ablauf der Anfechtungsfrist: BGH, Urteil vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10, NZM 2011, 752 Rn. 6; Auslandszustellung 19 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist: BAG, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 394/11, BAGE 143, 50 Rn. 8 ff, 30 ff).

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