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   BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61   

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BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61 (https://dejure.org/1963,730)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1963 - V ZR 141/61 (https://dejure.org/1963,730)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61 (https://dejure.org/1963,730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1613
  • MDR 1963, 666
  • DB 1963, 1357
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58

    In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Daß cs der Kläger v/ar, der damals die Auseinandersetzung verlangte, wäre etwa dann zu würdigen, wenn es auf die Ordnungsmäßigkeit der Verfügung im Sinne von § 2216 BGB ankäme (etwa unter dem Gesichtspunkt des Insich-Geschäfts, BGHZ 30, 67); für die Höhe der Nachlaß bewertung spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle.
  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Auffassung des Berufungsgerichts endgültig unwirksam geworden und konnte durch einen später etwa ausgesprochenen Widerruf dieser Verweigerung oder ein sonstiges zustimmen des Verhalten nicht mehr wirksam v/erden; dieser Grundsatz gilt nicht nur für eine behördliche Genehmigung, sondern auch für die Genehmigung einer Privatperson im Sinne der §§ 102 ff BGB allgemein (BGHZ 13, 179, 187), wie sie auch in vorliegenden Pall in Betracht kommt« Nachträgliches zustiramendes Verhalten des Klägers konnte rechtlich nur unter dem von der Revision fürsorglich hcrange zogen on Gesichtspunkt der Neuvornahme des Rechtsgeschäfts von Bedeutung sein; zu fragen war, ob nach dom Ende der Testamentsvollstreckung ein neuer Auscinandorsetzungsvertrag des alten Inhalts zwischen allen Miterben geschlossen wurde« Aber abgesehen davon, daß dieser Vertrag der Form des § 313BG3!'bedürft hätte und eine Heilung des Pormmangels nach Satz 2 aaO bisher nicht dargelegt ist, reicht der von der Revision (Begründung S. 16) in Beug genommene einschlägige Tatsachenvortrag der Beklagten (GA 111, 113/114, 147/48) nicht aus, um eine rechtsgeschäftliche Einverständniserklärung des Klägers zu einem Auseinandersetzungeplan des von den Testamentsvollstreckern realisierten Inhalts schlüssig darzutun; die dort und in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatzausführungen des Klägers im Vorprozeß drücken allenfalls die (gegebenenfalls irrige) Rochtsmoinung des Klägers dahin aus, daß er jene Auseinandersetzung als eine nicht mehr aus der Welt zu schaffende Tatsache ansehe, sie ergeben aber keines falls, daß er sie billige in dem Bewußtsein, ihr dadurch wenigstens möglicherweise erst einen sonst vorhandenen Wirksankeitsmangel zu nehmen; letzteres wäre aber für eine Willenserklärung begrifflich erforderlich (vgl« die gleichartige Würdigung zur Frage der Genehmigung im Berufungeurteil des Vorprozesses S, 25 sowie BGHZ 2, 150, 152/53)o.
  • BGH, 16.06.1959 - V ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    In der Sache hält das Berufungsgericht - im Anschluß an das Landgericht sowie die im Vorprozeß 2 Q 97/52 vom 5o Zivilsenat des Berufungsgerichts gegebene, vom damaligen Revisionsurteil des erkennenden Senats (vom 16" Juni 1959 V ZR 156/58) aus prozessualen Gründen ungewürdigt gelassene Hilfsbegründung - die Veräußerung der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Grundstücke von der Erbengemeinschaft an die drei Miterben für.
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 113/58
    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Baß auch der Kläger die wahren Erwerbszeitpunkte kannte, steht der Anwendung jener Kostenvorschrift nicht entgegen (RG JW 1903, 175) 7 zumal der Kläger seine Klage hinsichtlich dieser Grundstücke i auch bei nachträglichem Erwerb (wegen Surrogation, § 2041 BGB) für begründet hielt" Dafür, daß die Beklagte vom Standpunkt einer vernünftigen und anständigen Partei Anlaß gehabt hätte, mit dem Vorbringen im ersten Rechtszug zurückzuhalten (vgl" Senatsurteil vom 10" Februar I960, V ZR 113/58, Ul ZPO § 97 Nr. 14 = NJW 1960, 818), liegt kein Anhaltspunkt vor".
  • BGH, 12.07.1962 - VII ZR 28/61

    Spielbank I - § 134 BGB; § 762 Abs. 1 BGB; § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB,

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Die objektive Ungleichwertigkeit der einander gcgenUberstohenden Wertverschiebungen, bei Austausch verträgen also die Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, genügt jedoch in aller Regel noch nicht, um (auch nur teilweise) Unentgeltlichkeit im Rcchtssinnc zu begründen; vielmehr ist darüber hinaus meist noch ein weiteres Moment erforderlich" Dieses kann bei gewissen Tatbeständen in der Rechtsgrundlosigkeit der Zuwendung bestehen (Unentgeltlichkeit im weiteren Sinne; so für den hier in Rede stehenden Tatbestand des § 2205 Satz 3 BGB: RGZ 105, 246, 248/49; für § 988 BGB: RGZ 163, 348, 357 - GSZ - und BGHZ 10, 350, 357; vgl. für § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGHZ 37, 363).
  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Nacherben herauszugeben (§§ 2218 i.Verb. mit 667; 2130 BGB), das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (BGHZ 5, 173, 182; 7, 274, 278/79 im Anschluß an die von RGZ 81, 364, 366 - Vorerbe - und RGZ 105, 246, 248/49 - Testamentsvollstrecker - begründete Rechtsprechung des Reichsgerichts; Planck/Plad, BGB 4. Auflo § 2113 Anm" 2 Anfang, § 2205 Anm. 10 d; Staudinger/Scybold, BGB 11" Aufl. § 2113 Randn, 19 a, Staudinger/Dittmann aaO § 2205 Randn.
  • RG, 17.02.1913 - IV 556/12

    Nacherbschaft; Unentgeltliche Verfügung des Vorerben

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Nacherben herauszugeben (§§ 2218 i.Verb. mit 667; 2130 BGB), das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (BGHZ 5, 173, 182; 7, 274, 278/79 im Anschluß an die von RGZ 81, 364, 366 - Vorerbe - und RGZ 105, 246, 248/49 - Testamentsvollstrecker - begründete Rechtsprechung des Reichsgerichts; Planck/Plad, BGB 4. Auflo § 2113 Anm" 2 Anfang, § 2205 Anm. 10 d; Staudinger/Scybold, BGB 11" Aufl. § 2113 Randn, 19 a, Staudinger/Dittmann aaO § 2205 Randn.
  • BGH, 23.11.1962 - V ZR 148/60

    Bewertung eines Hausgrundstücks

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    berücksichtigt, mangels näherer Fundstcllcnangabc nicht genügend konkretisiert (das Schreiben enthält mit seinen Anlagen in der vorliegenden Abschrift über 16 zun Teil eng beschriebene Schreibmaschinenseiten), Der von der Revision herangezogene Umstand, daß damals Proisstop bestand, war allerdings bei der Bemessung des seinerzeitigen Nachlaßwerts insofern zu berücksichtigen, als er die freie Verwertbarkeit der preisgebundenen Gegenstände (hier der Grundstücke) ausschloß und dadurch in der Regel ihren inneren Wert verminderte; doch ist unmittelbar maßgebend nicht der Stoppreis als solcher, sondern der in der Regel höhere innere Wert (BGHZ 13, 45, 47; vgl. zur Bewertung im allgemeinen auch Senatsurteil von 23. November 1962, V ZR 148/60, WM 1963, 290); daß das Berufungsgericht dies verkannt oder nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 02.10.1952 - IV ZR 24/52

    Entgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Nacherben herauszugeben (§§ 2218 i.Verb. mit 667; 2130 BGB), das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (BGHZ 5, 173, 182; 7, 274, 278/79 im Anschluß an die von RGZ 81, 364, 366 - Vorerbe - und RGZ 105, 246, 248/49 - Testamentsvollstrecker - begründete Rechtsprechung des Reichsgerichts; Planck/Plad, BGB 4. Auflo § 2113 Anm" 2 Anfang, § 2205 Anm. 10 d; Staudinger/Scybold, BGB 11" Aufl. § 2113 Randn, 19 a, Staudinger/Dittmann aaO § 2205 Randn.
  • RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38

    Rittergut - Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Die objektive Ungleichwertigkeit der einander gcgenUberstohenden Wertverschiebungen, bei Austausch verträgen also die Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, genügt jedoch in aller Regel noch nicht, um (auch nur teilweise) Unentgeltlichkeit im Rcchtssinnc zu begründen; vielmehr ist darüber hinaus meist noch ein weiteres Moment erforderlich" Dieses kann bei gewissen Tatbeständen in der Rechtsgrundlosigkeit der Zuwendung bestehen (Unentgeltlichkeit im weiteren Sinne; so für den hier in Rede stehenden Tatbestand des § 2205 Satz 3 BGB: RGZ 105, 246, 248/49; für § 988 BGB: RGZ 163, 348, 357 - GSZ - und BGHZ 10, 350, 357; vgl. für § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGHZ 37, 363).
  • BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKommG 13

  • BGH, 16.05.1951 - II ZR 61/50

    Herabsetzung von Ruhegehältern. Vertragshilfe

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 146/53

    Bewertung eines Grundstücks

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen

    Die Bestimmung dient dem Schutz des gemäß § 2211 BGB von der Verfügung ausgeschlossenen Erben gegenüber dem allein verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker und soll eine Verminderung des Nachlasses ohne Zufluss gleichwertiger Vermögenswerte verhindern (BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614; MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 70).

    Ausgehend von diesem Schutzzweck werden von § 2205 Satz 3 BGB auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst (BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 aaO).

  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

    Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts

    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 139, 118, 123 ff; 168, 346, 351 f; BGHZ 13, 179, 187; Senatsurt. v. 15. Mai 1963, V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1615; Senatsurt. v. 11. Februar 1972, V ZR 186/70, JZ 1972, 368; BGH, Urt. v. 30. März 1994, XII ZR 30/92, NJW 1994, 1785, 1786) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Soergel/Leptien, BGB 12. Aufl., § 177 Rdn. 31; vor § 182 Rdn. 15; § 182 Rdn. 5; § 184 Rdn. 2; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 177 Rdn. 12; Staudinger/Schilken, BGB, 1995, § 177 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 177 Rdn. 20; K. Schmidt, AcP 189 (1989), 1, 10, 18).
  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Eine Entscheidung darüber hat der Bundesgerichtshof bisher nicht getroffen; auch der Senat hat sie in seiner letztgenannten Entscheidung offengelassen (vgl. auch Urteil des II. Zivilsenats vom 18. Juni 1962, II ZR 99/61, NJW 1962, 1718, 1719, sowie Senatsurteil vom 15. Mai 1963, V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1615).

    Unentgeltlichkeit i.S. des § 2205 Satz 3 BGB setzt voraus, daß aus dem Nachlaß ein Wert hingegeben, ein Opfer gebracht wird, ohne daß die dadurch eintretende Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird (BGHZ 7, 274, 277 [BGH 02.10.1952 - IV ZR 24/52]; Senatsurteil vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614).

    Unentgeltlich verfügt der Testamentsvollstrecker nämlich nur dann, wenn er entweder weiß, daß dem Opfer keine gleichwertige Leistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Erben (Nacherben) herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (vgl. RGZ 105, 246, 248; BGHZ 5, 173, 182 [BGH 15.02.1952 - V ZR 54/51]; 7, 274, 278, 279 [BGH 02.10.1952 - IV ZR 24/52]; Urteil vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614).

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZR 210/13

    Vereinbarte Zahlungspflicht des Bürgen bei unentgeltlichem Vermögenszuwachs:

    Entgeltlich sind auch Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen (MünchKommBGB/J. Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 25; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 516 Rn. 9 a), weil die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil für den Leistenden darstellt (RGZ 105, 246, 248; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614) und dementsprechend der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt.
  • BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71

    Gemeinsame Verfügung von Testamentsvollstrecker und Erben

    Ob ein solches Zusammenwirken im Hinblick auf § 137 BGB auch eine gesetzliche Verfügungsschranke wie etwa die des Schenkungsverbots (§ 2205 Satz 3 BGB) zu durchbrechen vermag, kann (ebenso wie im Senatsurteil vom 15. Mai 1963, V ZR 141/61, NJW 1963, 1613) dahingestellt bleiben.
  • OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13

    Testamentsvollstreckung: Entgeltlichkeit von Verfügungen des

    Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird (§ 2203 BGB; siehe BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210).

    15 3. Aber auch unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen (vgl. § 2203 BGB) kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung auszugehen sein, nämlich dann, wenn der Testamentsvollstrecker dem Miterben im Zug der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (siehe Keim ZEV 2007, 470/473; Schaub ZEV 2001, 257; auch BGH NJW 1963, 1613/1615).

    a) Als unentgeltlich ist die Verfügung dann zu bewerten, wenn der Testamentsvollstrecker objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus der Erbmasse bringt und subjektiv entweder weiß, dass dem Opfer keine gleichwertige Leistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den bzw. die Erben herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (BGH NJW 1963, 1613/1614).

  • BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 75/83

    Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung nach Eintritt des Nacherbfalles

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 5, 173, 182; Urteil vom 13.3.1952 - IV ZR 101/51 - LM BGB § 2113 Nr. 1; Urteil vom 15.5.1963 - V ZR 141/61 - LM BGB § 2205 Nr. 10).
  • BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89

    Vergleich als unentgeltliche Verfügung

    Unentgeltlichkeit im Sinne von § 2205 Satz 3 BGB setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - ebenso wie bei § 2113 Abs. 2 BGB - objektiv nur voraus, daß aus dem Nachlaß ein Wert hingegeben, ein Opfer gebracht wird, ohne daß die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird (BGHZ 57, 84, 89; 7, 274, 277; Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61 - NJW 1963, 1613, 1614 = LM BGB § 2205 Nr. 10).
  • BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86

    Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem

    Entgeltlichkeit i.S. des § 2205 Satz 3 BGB ist aber auch gegeben, wenn im- Zuge der Erbauseinandersetzung einem Miterben ein Gegenstand zum Alleineigentum übertragen wird, vorausgesetzt daß er dabei wertmäßig nicht mehr erhält, als ihm auf Grund seiner Erbquote gebührt (vgl. BGH NJW 1963, 1613 /1614; KG Rpfleger 1972, 58/59; MünchKomm BGB Rdnrn. 40 und 42, Palandt BGB 45. Aufl. Anm. 4 a, je zu § 2205).

    Eine entgeltliche Verfügung setzt bei Wertgleichheit der Grundstücke zweitens voraus, daß auch die Anteile der Empfänger am Nachlaß gleich hoch sind (vgl. BGH NJW 1963, 1613/1614; KG Rpfleger 1972, 58 /59; MünchKomm BGB Rdnrn 40 und 42, Palandt BGB 45. Aufl. Anm. 4 a, je zu § 2205).

  • BFH, 14.07.1982 - II R 125/79

    Zur gemischten Schenkung bei Erbauseinandersetzung

    Gemischte freigebige Zuwendungen können auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen stattfinden, wenn einem Erben mehr zugeteilt wird, als er bei einer Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Verfügungen von Todes wegen erhielte, sofern nicht die eingetretene Bereicherung auf Kosten anderer gerade der Beseitigung einer Ungewißheit oder eines Streites darüber hat dienen sollen, was dem Erben bei Auflösung der Erbengemeinschaft zufiele (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 23. Juni 1931 I e A 76/31, RFHE 29, 92, 93, RStBl 1931, 560; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, Der Betrieb - DB - 1963, 1357).
  • BGH, 11.05.1989 - VII ZR 150/88

    Formularmäßige Einschränkung der Abtretung einer Werklohnforderung

  • OLG Düsseldorf, 23.01.1987 - 7 U 244/85
  • OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18

    Zur Frage der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers

  • LG Düsseldorf, 11.09.2014 - 16 O 155/11

    Erwerb eines Nachlassgegenstandes durch den Testamentsvollstrecker; Verpflichtung

  • BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 8/95

    Löschung einer zugunsten eines Erblassers eingetragenen Rückauflassungsvormerkung

  • BGH, 25.09.1970 - V ZR 171/67

    Anspruch auf Löschung einer Hypothek wegen Verstoß gegen den Umfang der

  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 147/81

    Bewertung der Abtretung eines Kaufpreisanspruches - Vorliegen einer gegenüber den

  • OLG Düsseldorf, 28.12.1989 - 6 U 119/89

    Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch den Testamentsvollstrekker

  • BGH, 06.11.1963 - V ZR 191/62
  • BGH, 06.03.1972 - II ZR 84/70

    Anspruch eines Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung,

  • OLG Düsseldorf, 15.06.1989 - 6 U 271/88

    Vorauszahlungen auf Stammeinlagen

  • BGH, 16.10.1963 - V ZR 73/61

    Rechtsmittel

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