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   BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61   

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BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61 (https://dejure.org/1963,857)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1963 - V ZR 143/61 (https://dejure.org/1963,857)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1963 - V ZR 143/61 (https://dejure.org/1963,857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1247
  • MDR 1963, 577
  • DNotZ 1964, 341
  • WM 1963, 920
  • DB 1963, 1317
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    Die Revision des Klägers erhebt Insofern Bedenken, als nach dem Wortlaut der Eintragung nur bestimmte, namentlich bezeichnete Personen berechtigt sein sollen und daher die Wegegerechtigkeit eher eine, beschränktpersönliche Dienstbarkeit als eine Grunddienstbarkeit dar stellen könnte- Diese Bedenken öind nicht begründet- Grundbucheintragungen sind in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen, die ihnen zugrundeliegen, vom Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfbar und selbständig auszulegen (Urteil des Senats vom tOo Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5 mit weiteren Nachweisen).

    Aus der Eintragung läßt sich jedenfalls entnehmen, daß die namentlich genannten Rentengutseigentümer als Eigentümer der aufgeführten Parzellen die Berechtigten sein sollten« Die Bedenken der Revision des Klägers erweisen sich daher als unbegründet« Bei der klaren Bezeichnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit (Mfür alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke') bestehen keine Zweifel, daß das dingliche Recht keine Benutzung des belasteten Grundstücks zu gewerblichen Zwecken umfaßt (vgl« Urteile des Senats vom 21« Januar 1959 - V ZR 133/57 NJW 1959 . 2059 und vom 10« Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5)« Allein durch einestillschweigende Einigung konnte das dingliche Recht auch nicht, erweitert werden« Eino Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH aaO und weiter in den Urteilen vom 27 Januar I960 V ZR 148/58 LM 3GB § 242 (D) Nr« 41 und vom 26« April 1961 V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr« 4)« Bei dem klaren Wortlaut bedarf die Eintragung im vorliegenden Rail daher keiner Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Grunddienstbarkeit; in Rrage steht nur, ob gegen über dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine obligatorische Verpflichtung eine inhaltliche Erweiterung des Nutzungsrechts stattgefunden hat (vgl« das genannte Urteil vom 21« Januar 1959)-.

  • BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    Aus der Eintragung läßt sich jedenfalls entnehmen, daß die namentlich genannten Rentengutseigentümer als Eigentümer der aufgeführten Parzellen die Berechtigten sein sollten« Die Bedenken der Revision des Klägers erweisen sich daher als unbegründet« Bei der klaren Bezeichnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit (Mfür alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke') bestehen keine Zweifel, daß das dingliche Recht keine Benutzung des belasteten Grundstücks zu gewerblichen Zwecken umfaßt (vgl« Urteile des Senats vom 21« Januar 1959 - V ZR 133/57 NJW 1959 . 2059 und vom 10« Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5)« Allein durch einestillschweigende Einigung konnte das dingliche Recht auch nicht, erweitert werden« Eino Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH aaO und weiter in den Urteilen vom 27 Januar I960 V ZR 148/58 LM 3GB § 242 (D) Nr« 41 und vom 26« April 1961 V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr« 4)« Bei dem klaren Wortlaut bedarf die Eintragung im vorliegenden Rail daher keiner Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Grunddienstbarkeit; in Rrage steht nur, ob gegen über dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine obligatorische Verpflichtung eine inhaltliche Erweiterung des Nutzungsrechts stattgefunden hat (vgl« das genannte Urteil vom 21« Januar 1959)-.

    Auszugehen ist davon, daß die langjährige Duldung einer über ein bestehendes dingliches Recht hinausgehenden Nutzung des belasteten Grundstücks dieses dingliche Recht ohne entsprechende Eintragung weder rechtsgeschäftlich noch etwa durch Ersitzung erweitern kann« Wie eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung im Falle der Begründung eines Nutzungsrechts bedarf auch die spätere Erweiterung eines bestehenden Nutzungsrechts allein durch obligatorischen Vertrag einer zweifelsfreien Vereinbarung, die in aller Regel nur in einer ausdrücklichen Erklärung gefunden werden kann« Per Senat hat zwar auch schlüssige Handlungen als rechtsgeschäftliche Erklärungen solchen Inhalts in Erwägung gezogen (Urteile vom 6« Mai 1955 - V ZR 38/54 und vom 21. Januar 1959 - V ZR 133/57), jedoch unter Bezugnahme auf BUB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 2 vor § 116 und RG WarnRspr 1919 Nr« 132 verlangt, daß die schlüssige Handlung des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen lasse, einen vorhandenen Geschäftswillen kundzugeben« An dieser Rechtsprechung ist auch nach erneuter Prüfung fest zuhalten.

  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58

    Schadensersatzansprüche wegen Überschwemmungen und Maßnahmen zur Verhütung

    Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    2o Der Kläger erhebt hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Wegestreifens die Abwehrklage aus § '004 BGB und hinsichtlich des im Eigentum des Beklagten stehenden Wegostreifens die Klage aus §§ 1027, 1004 BGB gegen den Beklagten als Störer«, Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Störer nicht nur derjenige, der unmittelbar das Eigentum oder die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, hier also die Handelsgesellschaft, welche die Möbelfabrik betreibt, sondern auch der Eigentümer eines Grundstücks insoweit, als er durch besondere Anlagen auf diesem Grund" stück die Störung in adäquat ursächlicher Weise aufrecht erhält und in der Lage ist, die Störung zu beseitigen (vgl" Urteile des Senats vom 27 Mai 1959 LM BGB § 1004 Nr«, 44, vom 29o Juni I960 « V ZR 181/58 und vom 30" Mai I960 - V ZK 121/60)- Diese Voraussetzung trifft auf den Beklagten als Eigentümer der Fabrikanlage zu- Er hält die Anlage, von deren Betrieb die Störung auageht, als mittel barer Besitzer und Verpächter aufrecht- Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Pachtvertrag die Dichterin dem Verpächter gegenüber zur Einhaltung der gesetzlichen Schran« ken beim Betrieb der Fabrikanlagen verpflichtet- Ii"i o '.
  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 26/60
    Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    Aus der Eintragung läßt sich jedenfalls entnehmen, daß die namentlich genannten Rentengutseigentümer als Eigentümer der aufgeführten Parzellen die Berechtigten sein sollten« Die Bedenken der Revision des Klägers erweisen sich daher als unbegründet« Bei der klaren Bezeichnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit (Mfür alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke') bestehen keine Zweifel, daß das dingliche Recht keine Benutzung des belasteten Grundstücks zu gewerblichen Zwecken umfaßt (vgl« Urteile des Senats vom 21« Januar 1959 - V ZR 133/57 NJW 1959 . 2059 und vom 10« Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5)« Allein durch einestillschweigende Einigung konnte das dingliche Recht auch nicht, erweitert werden« Eino Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH aaO und weiter in den Urteilen vom 27 Januar I960 V ZR 148/58 LM 3GB § 242 (D) Nr« 41 und vom 26« April 1961 V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr« 4)« Bei dem klaren Wortlaut bedarf die Eintragung im vorliegenden Rail daher keiner Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Grunddienstbarkeit; in Rrage steht nur, ob gegen über dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine obligatorische Verpflichtung eine inhaltliche Erweiterung des Nutzungsrechts stattgefunden hat (vgl« das genannte Urteil vom 21« Januar 1959)-.
  • RG, 29.01.1907 - II 353/06

    Unterliegen die nach § 36 Abs. 2 des preuß. Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874

    Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    Die Einigung über das meist auf eine bleibende Einrichtung ango legte, seinem möglichen Inhalt nach durch das Gesetz festgelegte und durch das Grundbuch offenbarte dingliche Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück schließt in aller Regel eine schuldrechtliche Vereinbarung des gleichen Inhaldaneben aus (RGZ 65, 129} fiRR 1936, 1166} BGB RGRK 10«, Aufl Voi'bem. vor § 1018 am Ende; Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl« § 1018 Nr. 3)« Mit dem Reichsgericht ist daran festzuhalten daß eine schuldrechtiiche Bindung zusätzlich neben der Einigung über das dingliche Rechtsgeschäft einer zweifelsfreien Vereinbarung bedarf und diese Vereinbarung dazu in allhjr Regel ausdrücklich erklärt sein muß.
  • BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
    Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    Aus der Eintragung läßt sich jedenfalls entnehmen, daß die namentlich genannten Rentengutseigentümer als Eigentümer der aufgeführten Parzellen die Berechtigten sein sollten« Die Bedenken der Revision des Klägers erweisen sich daher als unbegründet« Bei der klaren Bezeichnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit (Mfür alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke') bestehen keine Zweifel, daß das dingliche Recht keine Benutzung des belasteten Grundstücks zu gewerblichen Zwecken umfaßt (vgl« Urteile des Senats vom 21« Januar 1959 - V ZR 133/57 NJW 1959 . 2059 und vom 10« Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5)« Allein durch einestillschweigende Einigung konnte das dingliche Recht auch nicht, erweitert werden« Eino Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH aaO und weiter in den Urteilen vom 27 Januar I960 V ZR 148/58 LM 3GB § 242 (D) Nr« 41 und vom 26« April 1961 V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr« 4)« Bei dem klaren Wortlaut bedarf die Eintragung im vorliegenden Rail daher keiner Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Grunddienstbarkeit; in Rrage steht nur, ob gegen über dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine obligatorische Verpflichtung eine inhaltliche Erweiterung des Nutzungsrechts stattgefunden hat (vgl« das genannte Urteil vom 21« Januar 1959)-.
  • BGH, 06.05.1955 - V ZR 38/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    Auszugehen ist davon, daß die langjährige Duldung einer über ein bestehendes dingliches Recht hinausgehenden Nutzung des belasteten Grundstücks dieses dingliche Recht ohne entsprechende Eintragung weder rechtsgeschäftlich noch etwa durch Ersitzung erweitern kann« Wie eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung im Falle der Begründung eines Nutzungsrechts bedarf auch die spätere Erweiterung eines bestehenden Nutzungsrechts allein durch obligatorischen Vertrag einer zweifelsfreien Vereinbarung, die in aller Regel nur in einer ausdrücklichen Erklärung gefunden werden kann« Per Senat hat zwar auch schlüssige Handlungen als rechtsgeschäftliche Erklärungen solchen Inhalts in Erwägung gezogen (Urteile vom 6« Mai 1955 - V ZR 38/54 und vom 21. Januar 1959 - V ZR 133/57), jedoch unter Bezugnahme auf BUB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 2 vor § 116 und RG WarnRspr 1919 Nr« 132 verlangt, daß die schlüssige Handlung des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen lasse, einen vorhandenen Geschäftswillen kundzugeben« An dieser Rechtsprechung ist auch nach erneuter Prüfung fest zuhalten.
  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Eine Vereinbarung, bei der zwei Nutzungsrechte (ein schuldrechtliches und ein dingliches) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber ein Ausnahmefall, der einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede bedarf (Senat, Urteil vom 20. März 1963 - V ZR 143/61, NJW 1963, 1247; Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 f.; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 6, 8; vgl. auch Staudinger/Mayer, BGB [2009], vor §§ 1090-1093 Rn. 2; § 1093 Rn. 11; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., vor § 1018 Rn.19).
  • BGH, 20.09.1974 - V ZR 44/73
    Das gleichzeitige Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen (persönlichen) und eines dinglichen Nutzungs rechts verwandten Inhalts ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil vom 20. März 1963 - V ZR 143/61, LM BGB § 1018 Nr. 10 " WM 1963, 920; das Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, LM BGB § 398 Nr. 20 läßt offen).

    Doch ist das ein Ausnahmefall un d bedarf einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede (Urt. vom 20. März 1963 aaO).

  • BGH, 08.03.2018 - V ZR 200/17

    Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts

    bb) Das Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts verwandten Inhalts ist aber ein Ausnahmefall und bedarf einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NZM 2014, 790 Rn. 10; Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 f.; Urteil vom 20. März 1963 - V ZR 143/61, NJW 1963, 1247).
  • BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22

    Übernahme einer (deckungsgleichen) Baulast durch den Eigentümer des dienenden

    (1) Ist das Wegerecht für eine bestimmte Nutzungsart des herrschenden Grundstücks vereinbart, erlaubt es eine davon abweichende Nutzung nicht (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 1963 - V ZR 143/61, NJW 1963, 1247; MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1018 Rn. 62; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 155).
  • BGH, 12.10.1990 - V ZR 149/89

    Auslegung und Ermittlung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit

    Eine solche Regelung ist zwar nicht ausgeschlossen, stellt jedoch einen Ausnahmefall dar und bedarf nach der Rechtsprechung des Senats einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede (vgl. Urteile v. 20. März 1963, V ZR 143/61, WM 1963, 920, 922; v. 20. September 1974, V ZR 44/73, NJW 1974, 2123).
  • BGH, 07.01.1966 - V ZR 94/65

    Einräumung eines Wegerechts - Duldung eines Gehverkehrs und Fahrverkehrs über ein

    Entgegen der Meinung der Anschlußrevision ist der Beklagte auch in der Lage weitere Beeinträchtigungen zu verhindern (Urteil vom 20. März 1963, V ZR 143/61, WM 1963, 920, 921).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2006 - 14 U 72/04

    Fortbestand eines Pachtvertrages über ein altrechtliches Wasserrecht auf einem

    Das gleichzeitige Bestehen eines schuldrechtlichen und dinglichen Nutzungsrechtes nebeneinander mit verwandtem Inhalt ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedarf aber einer ausdrücklichen Regelung durch die Parteien (vgl. BGH NJW 1974, 2123; BGH NJW 1963, 1247).
  • BGH, 11.12.1998 - V ZR 185/96

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen Fehlens des Tatbestandes

    Der Senat kann daher nicht feststellen, ob vom Berufungsgericht die allgemeinen Auslegungsgrundsätze und die besonderen Auslegungsgrundsätze beachtet worden sind, die für den Fall Anwendung finden, daß das gleichzeitige Bestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Rechts zur Nutzung einer Sache in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile v. 20. März 1963, V ZR 143/61, WM 1963, 920, 922 und v. 20. September 1974, V ZR 44/73, NJW 1974, 2133).
  • BGH, 10.06.1977 - V ZR 242/74

    Geräuschimmission durch startende und landende Flugzeuge eines Landeplatzes

    Der Beklagte hat Jedoch nichts dafür vorgetragen, daß er hinsichtlich der für seinen Landeplatz zugelassenen Arten von Luftfahrzeugen im Rahmen der behördlich festgelegten An- und Abflugverfahren den nachbarrechtlichen Schranken seiner Grundstücksnutzung nicht Rechnung zu tragen vermöge oder, falls dies der Fall sein sollte, Einschränkungen dieser Betriebspflicht entsprechend diesen privatrechtlichen Schranken nicht bewirken könnte (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO; ferner BGH LM BGB § 1018 Nr. 14 Bl. 3; § 1004 Nr. 90 Bl. 2 R und Nr. 51 Bl. 2 = JZ 1961, 498 und Anm. Pleyer; BGH WM 1963, 920, 921 unter II).
  • BGH, 17.09.1971 - V ZR 41/69

    Eintragung eines Nießbrauchs ins Grundbuch - Voraussetzungen für das Entstehen

    Erfolglos sucht die Revision demgegenüber aus dem Urteil des Senats vom 20. März 1963, V ZR 143/61, LM BGB § 1018 Nr. 10, herzuleiten, daß eine solche Vereinbarung nur angenommen werden könne, wenn sie ausdrücklich getroffen worden sei.
  • BGH, 21.06.1968 - V ZR 33/65

    Tätigkeit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

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