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   BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13   

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https://dejure.org/2014,7190
BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13 (https://dejure.org/2014,7190)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - V ZR 149/13 (https://dejure.org/2014,7190)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - V ZR 149/13 (https://dejure.org/2014,7190)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB
    Rückabwicklungsanspruch für einen Eigentumswohnungskaufvertrag: Anforderungen an die Darlegung einer sittenwidrigen Verkehrswertüberhöhung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehler wegen der Unterlassung der Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe eines behaupteten Verkehrswerts; Beweisangebot im Zusammenahng mit einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises einer Wohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    90-%-Wuchergrenze bei Grundstücksverkäufen; ausreichendes Vorbringen zum Verkehrswert; Maklermethode; Vielfaches der Jahresmiete

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anforderungen an Vorbringen der sittenwidrigen Verkehrswertüberhöhung einer Eigentumswohnung

  • rewis.io

    Rückabwicklungsanspruch für einen Eigentumswohnungskaufvertrag: Anforderungen an die Darlegung einer sittenwidrigen Verkehrswertüberhöhung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1
    Verfahrensfehler wegen der Unterlassung der Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe eines behaupteten Verkehrswerts; Beweisangebot im Zusammenahng mit einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises einer Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schrottimmobilien zur Steuerersparnis - und die Schadensersatzklage des Erwerbers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10; Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 6 mwN).

    Unbeachtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist; bei der Annahme eines solchen rechtmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 13.12.2002 - V ZR 359/01

    Anforderungen an die Darlegung schlüssigen Klagevorbringens

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13
    In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13
    War die Wohnung tatsächlich nur 67.872 EUR wert, bestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches bei Hinzutreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten einen Verstoß gegen die guten Sitten begründet (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 f.).
  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 249/12

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, bei Grundstückskaufverträgen allerdings grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90% vorliegt (Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, juris, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 12.06.2008 - V ZR 221/07

    Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10; Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13
    Umstände, die den Schluss zuließen, der von diesem genannte Verkehrswert von 67.872 EUR sei als unbeachtliche Behauptung aufs Geratewohl zu werten (zu einer solchen Konstellation vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 357 Rn. 20 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 169, 109), zeigt das Berufungsgericht nicht auf.
  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    (b) Soweit die Revision des Klägers auf die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Substantiierungsanforderungen an den unter Sachverständigenbeweis gestellten Verkehrswert eines Grundstücks verweist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 194/13, NJW 2015, 1510 Rn. 21; Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 149/13, juris Rn. 6), wonach regelmäßig die Behauptung eines bestimmten Grundstückwerts genügt, lässt sich daraus nichts für die hier maßgebende Frage ableiten, ob ein Sachverständiger überhaupt - im Vergleich mit den der Schätzungspraxis der Tatgerichte zugrundeliegenden Umständen - aussagekräftigere Anknüpfungstatsachen für die notwendigerweise typisierende und pauschalisierende Schätzung der Gesamtlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs liefern kann.
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14

    Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( 5. Zivilsenat) genügt ein Kläger bei der Behauptung, der Kaufpreis einer durch ihn erworbenen Immobilie sei sittenwidrig überhöht gewesen, seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig schon dann, wenn er ohne weitere Erläuterung einen entsprechenden Wert behauptet und im Bestreitensfall unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt (BGH, Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13; Urteil vom 02.04.2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237; Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13).

    Dabei ist allerdings bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (BGH V ZR 149/13 und 177/08).

    Die Beklagte konnte sich aber auch insoweit auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, der in den genannten Entscheidungen vom 02.04.2009, V ZR 177/08 und vom 20.03.2014, V ZR 149/13, die Wahl des Vervielfältigers 14 gerade nicht beanstandet hat, solange nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es sich um eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung handelt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( 5. Zivilsenat) genügt ein Kläger bei der Behauptung, der Kaufpreis einer durch ihn erworbenen Immobilie sei sittenwidrig überhöht gewesen, seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig schon dann, wenn er ohne weitere Erläuterung einen entsprechenden Wert behauptet und im Bestreitensfall unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt (BGH, Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13; Urteil vom 02.04.2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237; Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13).

    Dabei ist allerdings bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (BGH V ZR 149/13 und 177/08).

    Die Beklagte konnte sich aber auch insoweit auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, der in den genannten Entscheidungen vom 02.04.2009, V ZR 177/08 und vom 20.03.2014, V ZR 149/13, die Wahl des Vervielfältigers 14 gerade nicht beanstandet hat, solange nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es sich um eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung handelt.

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 194/13

    Verkäuferhaftung bei vermitteltem Eigentumswohnungskaufvertrag: Zurechenbarkeit

    Im Ausgangspunkt noch einheitlich wird ein Vortrag als schlüssig und ausreichend substantiiert angesehen, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2008- V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 6, vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10 und vom 20. März 2014 - V ZR 149/13, ZfIR [Ls] = juris Rn. 5).

    Kommt es auf den Verkehrswert einer Sache an, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (Senat, Urteile vom 5. Oktober 2001- V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 431, r. Sp. und vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 f., r. Sp. sowie Beschlüsse vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10 und vom 20. März 2014 - V ZR 149/13, ZfIR 2014, 349 [Ls] = juris Rn. 6).

    Etwas anderes gilt nur, wenn eine solche Behauptung ins Blaue hinein erfolgt, wobei der Senat bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs Zurückhaltung übt (vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 149/13, ZfIR 2014, 349 [Ls] = juris Rn. 6).

  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

    Bei Zugrundelegung der sog. vereinfachten Maklerformel (14fache Jahresnettokaltmiete) (vgl. dazu BGH - V. Zivilsenat - NJW-RR 2009, 1236 und ZfIR 2014, 349) liegt die Sittenwidrigkeitsgrenze ausgehend von dem im Kaufvertrag (Anlage K 2) angegebenen Mietzins (nur für das Wohneigentum) von 278, 10 EUR bei 88.769,52 EUR (278,10 EUR x 12 x 14 + 90%), während der tatsächlich für das Wohnungseigentum gezahlte Kaufpreis 83.000,00 EUR betrug.
  • OLG Celle, 04.12.2014 - 13 U 205/13

    Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV;

    In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 149/13, juris Tz. 6 m. w. N.).
  • OLG Celle, 21.05.2015 - 13 U 38/14

    Vorausetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion bei Benutzung der Musterbelehrung gem.

    In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 149/13, juris Tz. 6 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14

    Grundstückskaufvertrag: Nichtigkeit wegen eines wucherähnlichen Geschäfts;

    Das ist insbesondere zu bejahen, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist (BGH, Urteil vom 19.1.2001 - V ZR 437/99 - unter II.1.b; Beschluss vom 20.3.2014 - V ZR 149/13 - Tz. 4; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 138 Rn. 34), weil er die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, Urteil vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 13).
  • LG Berlin, 30.03.2015 - 37 O 113/14
    Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wohl weiterhin an seiner Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 2. April 2009 (V ZR 177/08) festhält (vgl. Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 149/13) bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist und ob der Vortrag des Klägers hinreichend wäre, um den Vorgaben des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu entsprechen, was durch die Bezugnahme auf die vorgelegten Zwangsversteigerungsgutachten und das Privatgutachten trotz der von der Beklagten gegen deren Richtigkeit vorgebrachte Bedenken aus Sicht der Kammer aber wohl anzunehmen wäre.
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