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   BGH, 08.06.1962 - V ZR 151/60   

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BGH, 08.06.1962 - V ZR 151/60 (https://dejure.org/1962,1652)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1962 - V ZR 151/60 (https://dejure.org/1962,1652)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1962 - V ZR 151/60 (https://dejure.org/1962,1652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1962, 1138
  • BB 1962, 1222
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 05.01.1907 - V 177/06

    1. Welche Wirkung hat die Abtretung des zur Eigentümergrundschuld gewordenen

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - V ZR 151/60
    Allerdings hatte, wie das Landgericht weiter ausführt, der Kläger auf Grund der Urkunde vom 26. Februar 1954 einen Anspruch auf Übergabe eines Teilbriefs, welcher Anspruch sich (RGZ 65, 62) nach Erlöschen des Grundpfandrechts (§ 91 ZVG) gegenüber dem Zeugen M. in einen Anspruch darauf verwandelte, daß M. ihm den auf den abgetretenen Teil entfallenden Betrag des Versteigerungserlöses übereignete oder duldete, daß der Kläger statt seiner als Liquidant auftrat.
  • RG, 21.05.1909 - II 548/08
    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - V ZR 151/60
    Allerdings schließt die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrunds - Darlehen - die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus (RGZ 71, 187; 75, 301; BGB RGRK 11. Aufl. § 780 Anm. 4; Palandt, BGB 21. Aufl. § 781 Anm. 2).
  • RG, 03.02.1909 - V 58/08

    Kann nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, aber vor dem Zuschlage

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - V ZR 151/60
    Außerdem hat aber in dem der Klage zugrundeliegenden Widerspruch vom 8. Oktober 1957 in den bereits im ersten Rechtszug zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten (LG Urteil S. 7) Zwangsversteigerungsakten des Notariats Bruchsal (Bl. 175) Rechtsanwalt Dr. Y. als Vertreter des Klägers ausgeführt, daß M. seine Ansprüche bezüglich der Eigentümergrundschuld an den Kläger abgetreten habe, worin die vor Erlöschen des Grundpfandrechte nicht zulässige (RGZ 70, 278; 125, 367) Abtretung der Ansprüche des Zeugen M. auf den für die Grundschuld bestimmten Erlösanteil läge.
  • BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - V ZR 151/60
    Denn dieses bereits im ersten Rechtszug gemachte Beweisangebot war in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich wiederholt worden (Schriftsatz des Klägers vom 30. April 1958, I 178, und 2. November 1959 S. 17, II 49; BGHZ 35, 303 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]).
  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn auch diese Möglichkeit vertraglich ausgeschlossen wurde (BGH 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 - BB 1962, 1222).
  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 263/02

    Verjährung vorbehaltener Schadensersatzansprüche nach einem Abfindungsvergleich

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt zwar die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrunds die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 - WM 1962, 1138, 1139).
  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88

    rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des

    Schuldrechtliche Ansprüche, selbst solche auf Überlassung oder auf Verschaffung eines dinglichen Rechts, genügen, soweit sie nicht durch Vormerkung gesichert sind, grundsätzlich nicht zum Widerspruch gegen den Teilungsplan (BGH Urt. vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; Steiner/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 115 Rdnr. 25, 53).
  • BGH, 20.12.2001 - IX ZR 419/98

    Verteilung des Versteigerungserlöses bei Einmalvalutierungsabrede;

    Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen (BGH, Urt. v. 8. Juni 1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; v. 20. März 1981, aaO 694 f.).

    Zum anderen geben die in jener Senatsentscheidung angeführten Belegstellen (BGH, Urt. v. 8. Juni 1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; Steiner/Teufel, aaO § 115 Rn. 25, 53) die oben dargestellte Rechtsprechung wieder, wonach auch schuldrechtliche Ansprüche die Grundlage eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan bilden können, sofern diese geeignet sind, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken.

  • OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12

    Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden

    Einwendungen gegen den Teilungsplan können nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden, sofern sie geeignet sind, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen (vgl. BGH, ebd.; BGH, Urt. v. 08.06.1962, V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139).
  • OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 9 U 7/09

    Auslegung eines Darlehensvertrages als selbständiges Schuldversprechen

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Schuldgrund innerhalb einer Urkunde lediglich allgemein bezeichnet wird, z. B. mit "Darlehen" (so BGH BB 1962, 1222).

    Gerade wenn bekannt ist, dass die Urkunde wahrheitswidrige Angaben zu dem Schuldgrund enthält, z. B. bezüglich eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Darlehens, deutet dies auf ein selbstständiges Schulversprechen hin (BGH BB 1962, 1222).

  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 85/80

    Rechtmäßigkeit eines Teilungsplanes hinsichtlich des Zwangsversteigerungserlöses

    Der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO steht allen nach § 9 ZVG beteiligten Gläubigern zu, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös haben, aber nach dem Teilungsplan ganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 1962, V ZR 151/60, WM 1962, 1138; Urteil vom 28. März 1969, V ZR 49/68, NJW 1969, 1428; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 8. Aufl. Bd. III § 115 ZVG Rdn. 7; Zeller, ZVG 10. Aufl. § 115 Rdn. 2 Anm. 4 a; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 115 Anm. II 2 a).

    Außerdem muß dem Widersprechenden ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös zustehen, das durch die Zuteilung an den Anderen beeinträchtigt wird (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 1962, aaO; Steiner/Riedel, a.a.O. § 115 Rdn. 7 Anm. (3)).

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73

    Berechtigung zum Widerspruch gegen einen Teilungsplan - Wirksame Begründung der

    Bei dieser Ausgangslage könnte die Klägerin - worum es sich im vorliegenden Fall aber nicht handelt, s. unten unter 3. a) - selbst einen ihr gegen den Beklagten zustehenden schuldrechtlichen Anspruch auf - volle oder teilweise - Überlassung des auf das Recht des Beklagten bedingt zugeteilten Erlöses im Wege der Klage nach § 115 ZVG, §§ 876 ff ZPO geltend machen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138; OLG München HRR 1938 Nr. 1360 a; Steiner/Riedel ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 3 a cc).
  • BGH, 28.03.1969 - V ZR 49/68

    Anspruch auf Erlösherausgabe aus der Versteigerung eines Hausgrundstücks -

    Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß nur solche Personen widerspruchsberechtigt sind, die zum Kreise der "Beteiligten" im Sinne von § 9 ZVG gehören (Urteil des erkennenden Senats vom S, Juni 1962, V ZR 151/60, WM 1962, 1158, 1139).
  • OLG Dresden, 18.12.2003 - 13 U 972/03

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage als Vollstreckungsgegenklage analog § 767

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  • BGH, 09.01.1984 - III ZR 23/83

    Rechtliche Einordnung eines Vertrags als abstraktes Schuldanerkenntnis oder als

  • BGH, 06.12.1962 - VII ZR 138/61

    Rechtsmittel

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