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   BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64   

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https://dejure.org/1965,767
BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64 (https://dejure.org/1965,767)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1965 - V ZR 156/64 (https://dejure.org/1965,767)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1965 - V ZR 156/64 (https://dejure.org/1965,767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung - Beurkundung einer Auflassungsvollmacht - Geltendmachung eines Formfehlers als unzulässige Rechtsausübung - Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Formmangels - Verhinderung einer Testamentserrichtung - Schadensersatzpflicht wegen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1966, 92
  • WM 1965, 1006
  • WM 1965, 1007
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.1952 - V ZR 80/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingekleidet wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was von seiner Seite zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die Vollmacht im Verhältnis zwischen den Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt wie durch einen Veräußerungsvertrag, die Vollmacht also die Grundstücksveräußerung lediglich verdeckt (RGZ 108, 125, 126; Urteile des Senats vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52, LNotZ 1952, 477 = NJW 1952, 1210 m. Anm. Grussendorf, vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107, und vom 25. November 1964, V ZR 159/62, WM 1965, 253 = MDR 1965, 282; vgl. auch KG HRR 1933 Nr. 1485 und JW 1937, 471 Nr. 19; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 167 Anm. 7 d).

    Die Erteilung einer "Generalvollmacht", die den Beklagten zur Regelung sämtlicher Vermögensangelegenheiten der Erblasserin ermächtigte, ist dem Berufungsgericht ersichtlich nicht entgangen, zumal da es den Wortlaut der Urkunde vom 27. März 1963 im Urteilstatbestand wörtlich anführt (BU S. 3); es hat jedoch diesem Umstand mit Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil unter den hier gegebenen Verhältnissen auch Generalvollmachten, soweit sie den Bevollmächtigten zur Grundstücksveräusserung an sich selbst berechtigen, dem Formzwang des § 313 BGB unterliegen (BGH DNotZ 1952, 477, 479; Staudinger/Coing a.a.O. § 167 Anm. 7 e; Grussendorf, NJW 1952, 1210 f); auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten in Schriftsatz vom 28. September 1963 (S. 1 f) kam es daher nicht an.

  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 159/62

    Rechtsscheinwirkung einer formnichtigen Vollmacht

    Auszug aus BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingekleidet wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was von seiner Seite zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die Vollmacht im Verhältnis zwischen den Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt wie durch einen Veräußerungsvertrag, die Vollmacht also die Grundstücksveräußerung lediglich verdeckt (RGZ 108, 125, 126; Urteile des Senats vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52, LNotZ 1952, 477 = NJW 1952, 1210 m. Anm. Grussendorf, vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107, und vom 25. November 1964, V ZR 159/62, WM 1965, 253 = MDR 1965, 282; vgl. auch KG HRR 1933 Nr. 1485 und JW 1937, 471 Nr. 19; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 167 Anm. 7 d).
  • BGH, 09.03.1965 - V ZR 97/62

    Arglisteinwand gegenüber einem formnichtigen Grundstückskaufvertrag -

    Auszug aus BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64
    Etwas anderes kommt höchstens dann in Betracht, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Rechtsgeschäfts für den dadurch Betroffenen zu untragbaren Ergebnissen führen würde (Urteile des Senats vom 29. Januar 1965, V ZR 53/64, WM 1965, 315 = NJW 1965, 812, mit Nachweisen, und vom 9. März 1965, V ZR 97/62, WM 1965, 480).
  • RG, 19.03.1924 - V 427/22

    Kann der Käufer eines Grundstücks auf die Gültigkeit der Vollmacht auch dann

    Auszug aus BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingekleidet wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was von seiner Seite zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die Vollmacht im Verhältnis zwischen den Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt wie durch einen Veräußerungsvertrag, die Vollmacht also die Grundstücksveräußerung lediglich verdeckt (RGZ 108, 125, 126; Urteile des Senats vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52, LNotZ 1952, 477 = NJW 1952, 1210 m. Anm. Grussendorf, vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107, und vom 25. November 1964, V ZR 159/62, WM 1965, 253 = MDR 1965, 282; vgl. auch KG HRR 1933 Nr. 1485 und JW 1937, 471 Nr. 19; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 167 Anm. 7 d).
  • BGH, 29.01.1965 - V ZR 53/64

    Einfamilienhaus-Vorvertrag - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr §

    Auszug aus BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64
    Etwas anderes kommt höchstens dann in Betracht, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Rechtsgeschäfts für den dadurch Betroffenen zu untragbaren Ergebnissen führen würde (Urteile des Senats vom 29. Januar 1965, V ZR 53/64, WM 1965, 315 = NJW 1965, 812, mit Nachweisen, und vom 9. März 1965, V ZR 97/62, WM 1965, 480).
  • RG, 04.11.1927 - VII 346/27

    Genehmigung eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64
    Auf die Vorgänge, die zeitlich vor der Vollmachterteilung lagen, kommt es für die Frage der Genehmigung ohnehin nicht an; und die angebliche Willensübereinstimmung im Auflassungszeitpunkt - die übrigens vom Beklagten in den Vorinstanzen nur behauptet worden war, um eine Heilung nach § 313 Satz 2 BGB darzutun - würde für eine Genehmigung keineswegs ausreichen, weil diese ihrem Wesen nach voraussetzt, daß der Genehmigende sich der schwebenden Unwirksamkeit des ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts bewußt ist oder mindestens mit der Möglichkeit, daß es unwirksam sei, rechnet (RGZ 118, 335, 336 f; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 182 Anm. 12); hierüber war vom Beklagten nichts vorgetragen worden.
  • BGH, 13.11.1964 - V ZR 179/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingekleidet wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was von seiner Seite zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die Vollmacht im Verhältnis zwischen den Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt wie durch einen Veräußerungsvertrag, die Vollmacht also die Grundstücksveräußerung lediglich verdeckt (RGZ 108, 125, 126; Urteile des Senats vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52, LNotZ 1952, 477 = NJW 1952, 1210 m. Anm. Grussendorf, vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107, und vom 25. November 1964, V ZR 159/62, WM 1965, 253 = MDR 1965, 282; vgl. auch KG HRR 1933 Nr. 1485 und JW 1937, 471 Nr. 19; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 167 Anm. 7 d).
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Kann die Vollmacht zwar widerrufen werden, tritt aber nach der Vorstellung des Vollmachtgebers schon eine tatsächliche Bindungswirkung ein, weil das Rechtsgeschäft ausschließlich den Interessen des Bevollmächtigten dient und ihm die Möglichkeit eröffnet, unverzüglich die erteilte Vollmacht zu seinen Gunsten zu verwerten, bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung die Formbedürftigkeit ebenfalls (BGH, Urt. v. 21. Mai 1965 - V ZR 156/64, WM 1965, 1006, 1007; v. 23. Februar 1979, aaO S. 2306 f).

    Im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts waren die höchstrichterlichen Entscheidungen, die für das richtige Verständnis des § 766 Satz 1 BGB sowie der §§ 126, 167 BGB Bedeutung haben, längst ergangen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1965 - V ZR 156/64, WM 1965, 1006, 1007; v. 23. Februar 1979 - V ZR 171/77, NJW 1979, 2306).

  • BGH, 29.01.2021 - V ZR 139/19

    Notarieller Grundstücksvertrag mit einer Gemeinde: Formwirksamkeit des Vertrages

    Formbedürftig ist eine Vollmacht zur Grundstücksveräußerung ferner, wenn sie unwiderruflich ist (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. September 1970 - V ZR 183/67, WM 1970, 1294; Urteil vom 22. April 1966 - V ZR 164/63, WM 1966, 761, 762; Urteil vom 21. Mai 1965 - V ZR 156/64, WM 1965, 1006, 1007).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    a) Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen der Bevollmächtigte ein den Interessen des Vollmachtgebers mindestens gleichwertiges Interesse an dem auszuführenden Geschäft hat, die Vereinbarung einer unwiderruflichen Vollmacht angenommen (RG JW 1927, 1139, 1140 = Gruchot 69, 82; KG HRR 1934 Nr. 2; ebenso: BGH Urteile vom 13. November 1964 - V ZR 179/62 = WM 1965, 107; vom 21. Mai 1965 - V ZR 156/64 = WM 1965, 1006; vom 8. Februar 1985 - V ZR 32/84 = WM 1985, 646; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 186 IV 2 b; kritisch: Raape JW 1927, 2624).

    Ist die Bevollmächtigung ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erfolgt oder dient sie nach Grund und Zweck seinen besonderen Interessen, liegt hierin ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Vollmachtgeber das Recht zum jederzeitigen Widerruf stillschweigend ausschließen wollte (vgl. BGH Urteile vom 21. Mai 1965 aaO. S. 1006, 1007; vom 8. Februar 1985 aaO. S. 646, 647).

  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 171/77

    Wirksamkeit einer Vollmacht zur Grundstücksübertragung - Anwendung der

    Es kommt deshalb darauf an, ob hier der von der Rechtsprechung zugelassene weitere Ausnahmefall vorliegt, daß zwar die Vollmacht rechtlich widerrufen werden kann, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist wie durch Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht also den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstückstibertragungsvertrag nur verdeckt (Senatsurteile vom 13. November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, 107; vom 21. Mai 1965, V ZR 156/64, WM 1965, 1006; vom 11. Oktober 1974, V ZR 25/73, LM Nr. 2 zu § 121 BGB).

    Zweckmäßigkeitsgründe dieser Art rechtfertigen keinen zwingenden Schluß auf eine gewollte Bindungswirkung der Vollmacht (Senatsurteil WM 1965, 1006, 1007).

    Das wiederum könnte ein erhebliches Indiz dafür sein, daß sich der Erblasser an die Vollmacht unwiderruflich binden wollte und auch gebunden glaubte (vgl. Senatsurteil WM 1965, 1006).

  • BGH, 01.04.1998 - XII ZR 278/96

    Formbedürftigkeit einer widerruflich erteilten Vollmacht zum Abschluß eines

    Das der Vollmachterteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis (§ 168 BGB) bestand in einem Auftrag, der gemäß § 671 Abs. 1 BGB für die Auftraggeberin jederzeit widerruflich war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Mai 1965 - V ZR 156/64 - DNotZ 1966, 92, 95) und ebenfalls nicht der Form des § 1410 BGB unterlag (vgl. dazu MünchKomm/Seiler aaO § 662 Rdn. 6 ff.).
  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91

    Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell

    Eine Heilung könnte hier aber schon daran scheitern, daß wegen der Nichtigkeit der Vollmacht (s.o. 1) auch die für die Erwerber abgegebenen Verpflichtung- sowie Auflassungserklärungen unwirksam waren und ein solcher Mangel im Rahmen von § 313 S. 2 BGB grundsätzlich nicht geheilt wird (vgl. RGZ 94, 147, 150; BGH, Urt. v. 25. Mai 1960 - V ZR 2/59, zitiert in DNotZ 1963, 672; v. 21. Mai 1965 - V ZR 156/64, DNotZ 1966, 92, 96; v. 8. November 1968 - V ZR 60/65, DNotZ 1969, 350, 352; Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 313 Rdn. 46 f; Wolfsteiner in Anm. DNotZ 1982, 436, 438 - dagegen Brambring in Anm. DNotZ 1978, 149, 151; Petersen FWW 1980, 7, 13 f).
  • OLG Schleswig, 04.05.2000 - 2 U 19/00

    Muss Vollmacht zum Grundstückskauf beurkundet werden?

    Ein von der Rechtsprechung (aaO.) zugelassener weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn zwar die Vollmacht rechtlich widerrufen werden kann, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist wie durch Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht also den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstücksübertragungsvertrag nur verdeckt (sh. auch BGH WM 1965, 1006 f; NJW 1975, 39; Rösler, NJW 1999, 1150, 1151, Kanzleiter, NJW 1999, 1612).

    Auch der BGH ist in WM 1965, 1006 zur Unwirksamkeit beider Verträge gekommen, weil dort der Beklagte am nächsten Tag bei Abschluß der Überlassungsverträge und Erklärung der Auflassungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hatte (sh. dort S. 1008 unter 3.).

    Diese setzt nämlich regelmäßig voraus, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder zumindest mit ihr gerechnet hat und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH WM 1965, 1006, 1008; NJW 1988, 1199, 1200; aA Staudinger/Wufka aaO. § 313 Rn. 135).

  • OLG Schleswig, 25.05.2000 - 2 U 19/00

    Beurkundung einer Bevollmächtigung zum Grundstücksverkauf

    Ein von der Rechtsprechung (aaO.) zugelassener weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn zwar die Vollmacht rechtlich widerrufen werden kann, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist wie durch Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht also den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstücksübertragungsvertrag nur verdeckt (sh. auch BGH WM 1965, 1006 f; NJW 1975, 39 ; Rösler, NJW 1999, 1150, 1151, Kanzleiter, NJW 1999, 1612).

    Auch der BGH ist in WM 1965, 1006 zur Unwirksamkeit beider Verträge gekommen, weil dort der Beklagte am nächsten Tag bei Abschluß der Überlassungsverträge und Erklärung der Auflassungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hatte (sh. dort S. 1008 unter 3.).

    Diese setzt nämlich regelmäßig voraus, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder zumindest mit ihr gerechnet hat und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH WM 1965, 1006, 1008; NJW 1988, 1199, 1200; aA Staudinger/Wufka aaO. § 313 Rn. 135).

  • BGH, 13.05.1971 - VII ZR 310/69

    Recht des Vollmachtgebers zum Widerruf der Vollmacht

    Vielmehr muß dessen Interesse demjenigen des Auftraggebers zumindest gleichwertig sein (RG JW 1927, 1139; HRR 1934 Nr. 2; Soergel/Schultze von Lasaulx (10.) Anm. 24 zu § 168 BGB; a. BGH WM 1965, 1006, 1007).
  • BayObLG, 09.07.1980 - BReg. 2 Z 39/80

    Zur Formbedürftigkeit einer Vollmacht

    c) Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Prozeßgericht unter Ausschöpfung aller Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten jeweils im Einzelfall-festzustellen (BGH WM 1965, 1006 / 1007 f.; MünchKomm. § 167 Rdnr. 25).

    Allerdings ist auch bei einer solchen Generalvollmacht unter den oben genannten Voraussetzungen die Annahme einer Formbedürftigkeit im Einzelfall nicht ausgeschlossen (BGH WM 1965, 1006 /1007 f.).

    Insbesondere läßt sich ihnen nicht entnehmen, daß die Beteiligte zu 1) aus tatsächlichen (Gesundheitszustand, Gebrauchmachen von der Vollmacht am Tag nach ihrer Erteilung o.ä.) oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die erteilte Vollmacht zu widerrufen; bloße Zweckmäßigkeitsgründe (etwa um den Gang zum Notar zur Beurkundung zu ersparen) reichen für solche Annahme nicht aus (BGH WM 1965, 1006/1007).

  • KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84

    Formbedürftigkeit einer Abschluß- und Auflassungsvollmacht; Formerfordernis der

  • BGH, 22.04.1966 - V ZR 164/63

    Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung für eine in einer Vereinbarung

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 24 U 19/16

    Wirksamkeit der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht

  • BGH, 08.02.1985 - V ZR 32/84

    Rücktritt vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung aufgrund einer

  • OLG Brandenburg, 30.03.2011 - 3 U 131/10

    Immobilienverkauf: Formbedürftigkeit einer Vollmacht

  • BGH, 11.10.1974 - V ZR 25/73

    Voraussetzungen der Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der

  • OLG Celle, 19.10.2023 - 11 U 29/23

    Dirketanspruch des Sachverständigen auf Zahlung von Sachverständigenhonorare

  • OLG Brandenburg, 14.03.2012 - 4 U 60/10

    Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit des Erwerbs von Eigentumswohnungen

  • BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80

    Zur Befreiung eines Geschäftsführers von § 181 BGB

  • OLG Brandenburg, 14.03.2012 - 4 U 142/10

    Rechte am Nachlass; Nachlassspaltung; Formbedürftigkeit der Vollmacht zum Verkauf

  • OLG Brandenburg, 22.03.2017 - 4 U 79/16

    Darlehensvertrag: Beurkundungspflicht aufgrund einer dem Darlehensgeber

  • OLG Brandenburg, 01.11.2001 - 5 U 45/01

    Darlehensvertrag; Zwangsvollstreckung; Kreditvertrag; Haftungsübernahme;

  • BGH, 18.09.1970 - V ZR 183/67

    Erfordernis der Beurkundungsbestimmtheit eines Geländes - Ermöglichung der

  • BGH, 16.02.1968 - V ZR 211/64

    Bedürfnis der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung von Vollmachtsurkunden

  • BGH, 13.05.1971 - VII ZR 510/69
  • BGH, 22.03.1968 - V ZR 99/66

    Verfügungsbefugnis eines Miterben über seinen Anteil an den einzelnen

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