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   BGH, 02.03.1979 - V ZR 157/77   

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https://dejure.org/1979,124
BGH, 02.03.1979 - V ZR 157/77 (https://dejure.org/1979,124)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1979 - V ZR 157/77 (https://dejure.org/1979,124)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1979 - V ZR 157/77 (https://dejure.org/1979,124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verkauf eines ohne baubehördliche Genehmigung umgebauten Hauses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kauf mehrerer Grundstücksparzellen - Zwangvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wegen einer noch ausstehenden Kaufpreiseforderung - Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtgenehmigte Bauarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2243
  • MDR 1979, 654
  • DNotZ 1980, 38
  • WM 1979, 615
  • WM 1979, 696
  • DB 1979, 1174
  • BauR 1979, 447
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.02.1974 - V ZR 85/72

    Grundsätze der Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 157/77
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. die Senatsentscheidungen LM § 123 BGB Nr. 45 und NJW 1974, 849, 851 [BGH 27.02.1974 - V ZR 85/72] m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.06.1978 - V ZR 109/77

    Zulässigkeit einer Wohnbebauung bei Gefahrübergang - Teilung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 02.03.1979 - V ZR 157/77
    Da die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wandlung oder Minderung zur Entscheidung reif ist (entscheidend für das Vorliegen eines Sachmangels ist die vom Berufungsgericht noch nicht geklärte Frage, ob das materielle Baurecht im Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Bebaubarkeit entgegenstand, vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1978, V ZR 109/77, WM 1978, 1273), mußte das Urteil aufgehoben werden.
  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

    aa) Zwar besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, die andere Vertragspartei über solche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten Vertragszweck vereiteln und für ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (Senatsurt. v, 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; v. 25. Juni 1982, V ZR 143/81, WM 1982, 960, 961; Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 210).
  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei Verhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf (z.B. Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 391 = WM 1979, 615).
  • BGH, 02.06.2016 - VII ZR 107/15

    Zur Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck

    Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 2. März 1979 - V ZR 157/77, BauR 1979, 447, juris Rn. 8; vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 335/89, NJW 1991, 1223, 1224, juris Rn. 14; vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00, aaO Rn. 15; vom 11. August 2010 - XII ZR 192/08, aaO Rn. 22; jeweils m.w.N.).
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