Rechtsprechung
   BGH, 02.03.1979 - V ZR 157/77   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Verkauf eines ohne baubehördliche Genehmigung umgebauten Hauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtgenehmigte Bauarbeiten

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1979, 2243
  • DNotZ 1980, 38
  • WM 1979, 615
  • WM 1979, 696
  • BauR 1979, 447



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02  

    Immobilienmakler - Verkäufer muss nicht über Innenprovision aufklären

    Zwar besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 6. Februar 1976, V ZR 44/74, LM BGB § 123 Nr. 45; Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99  

    Aufklärung bei Wohnungskauf keine Pflicht

    a) Auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht eine Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 6. Februar 1976, V ZR 44/74, LM § 123 BGB Nr. 45; Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243).
  • BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99  

    Immobilien - Arglistige Täuschung über Altlasten

    Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß den Verkäufer eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände trifft, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (st. Senatsrechtspr., Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; Urt. v. 25. Juni 1982, V ZR 143/81, WM 1982, 960 m.w.N.).
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