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   BGH, 20.06.1986 - V ZR 162/85   

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https://dejure.org/1986,4713
BGH, 20.06.1986 - V ZR 162/85 (https://dejure.org/1986,4713)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1986 - V ZR 162/85 (https://dejure.org/1986,4713)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1986 - V ZR 162/85 (https://dejure.org/1986,4713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung zwischen ermächtigendem Vertrag zugunsten Dritter und berechtigendem Vertrag zugunsten Dritter - Antrag auf Löschungsbewilligung einer Auflassungsvormerkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 114
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 226/84

    Rechte des Gläubigers bei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners zur

    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - V ZR 162/85
    Dabei ist darauf hinzuweisen, daß gegen den zweiten Klageantrag (Einholung der Löschungsbewilligung der Ehefrau des Beklagten) grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 226/84, NJW 1986, 1676); allerdings erscheint es sachdienlich, den erläuternden Zusatz "soweit erforderlich im Klagewege" wegzulassen.
  • BGH, 27.09.2012 - IX ZR 15/12

    Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer

    Der Rechtserwerb des Dritten kann auch unter Bedingungen gestellt werden mit der Folge, dass er sich erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollzieht oder bei Eintritt der auflösenden Bedingung endet (BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - V ZR 162/85, WM 1986, 1258; MünchKomm-BGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 34).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04

    Berufungsgerichtliche Bestätigung einer Verurteilung zur Bewirkung der

    Die Entscheidung wurde nochmals bestätigt für den Fall einer Auflassungsvormerkung (BGH NJW-RR 87, 114), wobei sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung allerdings mit den Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht befasste, sondern lediglich im letzten Satz darauf hinwies, "dass gegen den zweiten Klagantrag (Einholung der Löschungsbewilligung der Ehefrau des Beklagten) grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. Senat, NJW 1986, 1676).".
  • OLG Saarbrücken, 26.11.2002 - 4 U 46/02

    Zur Frage, ob die verspätete Zustellung eines Pfändungs- und

    Dies gilt auch dann, wenn man von einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. d. § 328 BGB ausgeht, denn auch im Rahmen eines solchen kann dem Dritten eine aufschiebend oder auflösend bedingt oder befristete Forderung zugewendet werden (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 114; Palandt-Heinrichs, aaO., § 328 BGB, Rdnr. 4).
  • BayObLG, 07.06.2023 - 101 AR 126/23e

    Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag zugunsten Dritter

    In der Gerichtsstandsvereinbarung liegt - wie bei einer materiell-rechtlichen Beschränkung der Begünstigung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. Dezember 1987, II ZR 177/87, NJW-RR 1988, 559 [561, juris Rn. 20]; Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR 162/85, NJW-RR 1997, 114 [juris Rn. 17]; Janoschek in BeckOK BGB, 66. Ed. Stand: 1. Mai 2023, § 328 Rn. 61 f.; Mäsch in beck-online.OGK, BGB § 328 Rn. 42 f.; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 328 Rn. 268; Klumpp in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 328 Rn. 38 ff., 65 ff.) - lediglich eine von vornherein gegebene Einschränkung des aus dem Vertrag und seiner Durchführung abgeleiteten Anspruchs im Hinblick auf die prozessuale Geltendmachung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 43 - zu Ansprüchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Janoschek in BeckOK BGB, § 328 Rn. 49; Mäsch in beck-online.OGK, BGB § 328 Rn. 75; Klumpp in Staudinger, BGB, § 328 Rn. 377; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, § 328 Rn. 89 - jeweils zu Ansprüchen aus echtem Vertrag zugunsten Dritter).
  • VG Ansbach, 12.08.2014 - AN 4 K 13.01617

    Ablieferung von Überschüssen aus der Pfandverwertung an die Behörde;

    Denn ein solches, sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter entstandenes Recht kann auch bedingt oder befristet begründet werden (BGH, U.v. 20.6.1986 - V ZR 162/85 - NJW-RR 1987, 114).
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