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   BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81   

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BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81 (https://dejure.org/1983,72)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1983 - V ZR 168/81 (https://dejure.org/1983,72)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1983 - V ZR 168/81 (https://dejure.org/1983,72)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinterlegung des Kaufpreises - Notar - Kaufpreisanspruch

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Notaranderkonto

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 156
  • NJW 1983, 1605
  • ZIP 1983, 691
  • MDR 1983, 654
  • DNotZ 1983, 549 (Ls.)
  • DNotZ 1983, 552
  • JR 1983, 408
  • JR 1983, 410
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Köln, 01.03.1974 - 5 O 487/73
    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    Die Bekl. hat in ihrer Berufungserwiderung unter Hinweis auf LG Köln, DNotZ 1974, 435 = VersR 1975, 71, eingeräumt, daß man im Regelfall aufgrund der Interessenlage (u. a. Konkursrisiko) nicht von einer Erfüllungswirkung der Überweisungen auf Notaranderkonto ausgehen könne.

    Würde der "Hinterlegung" beim Notar bereits Erfüllungswirkung beigelegt, so liefe der Käufer (hier die Bekl.) überdies Gefahr, daß der Verkäufer, bevor er seinerseits erfüllt hätte, in Konkurs fiele; der Konkursverwalter könnte dann gem. § 17 KO die Vertragserfüllung ablehnen und den Käufer mit dessen Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises auf die Konkursquote beschränken (vgl. auch LG Köln, VersR 1975, 71 (72) = DNotZ 1974, 435; Zimmermann, DNotZ 1980, 460).

  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    Im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Gläubiger nach der sogenannten Differenztheorie verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ 2, 310 (313, 314) = NJW 1951, 918; BGHZ 20, 338 (343) = NJW 1956, 1233).

    Da mit dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 20, 338 = NJW 1956, 1233) auch der Auflassungsanspruch des Schuldners (Käufer) erlischt, kann der Gläubiger (Verkäufer) außer der Herausgabe des Grundstücks auch die Löschung einer bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung (vgl. das erwähnte Senatsurt. v. 8.2. 1966, WM 1966, 575 (576)) sowie die Einwilligung in die Aufhebung der Auflassungserklärung und den Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung verlangen (§ 812 BGB).

  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 191/81

    Gesamtvermögensvergleich im Sinne der Differenztheorie Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    Dabei wird das Vertragsverhältnis in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die einzelnen "Ansprüche" nur noch (unselbständige) Rechnungsposten sind (RGZ 141, 259 (262); Senat, Urt. v. 11.2.1983 - V ZR 191/81; Ballhaus, in: RGRK, 12. Aufl., § 325 Rdnr. 14 m. w. Nachw.).

    b) Eine Einschränkung erfährt die Differenztheorie nach der Rechtsprechung insoweit, als der Gläubiger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt, hierdurch nicht gehindert wird, die bereits übergebene, aber noch nicht übereignete - bewegliche oder unbewegliche - Sache aufgrund seines Eigentums herauszuverlangen (§ 985 BGB), weil mit dem Erfüllungsanspruch auch das Recht des Schuldners zum Besitz der Sache (§ 986 BGB) entfallen ist (RGZ 141, 259 (261); RG, JW 1932, 1205; BGH, WM 1966, 575 (576)); er muß sich dann freilich den Wert des Grundstücks auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (RGZ 141, 259 (261); 144, 62 (65); Senat, Urt. v. 11.2.1983 - V ZR 191/81).

  • BGH, 10.06.1964 - V ZR 72/62
    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    aa) Die Kaufpreisforderung ist hier nicht durch Hinterlegung i. S. der §§ 372, 378 BGB getilgt worden, denn die Übergabe von Geld (oder die Überweisung eines Geldbetrages auf Notaranderkonto) zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte (§ 23 BNotO) ist keine Hinterlegung i. S. der §§ 372 ff. BGB und hat nicht die in §§ 378, 379 BGB festgelegten Wirkungen (BGH, DNotZ 1965, 343 (345)).

    Das erwähnte Urteil vom 10.6.1964 (DNotZ 1965, 343 (345) - in BB 1964, 818, sinnentstellend wiedergegeben) spricht lediglich aus, daß die "Hinterlegung" beim Notar nicht die "in den §§ 378 und 379 BGB vorgeschriebenen Wirkungen" hat.

  • BGH, 08.02.1966 - V ZR 131/63

    Erfordernis notarieller Beurkundung bei Änderung von Grundstückskaufverträgen -

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    b) Eine Einschränkung erfährt die Differenztheorie nach der Rechtsprechung insoweit, als der Gläubiger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt, hierdurch nicht gehindert wird, die bereits übergebene, aber noch nicht übereignete - bewegliche oder unbewegliche - Sache aufgrund seines Eigentums herauszuverlangen (§ 985 BGB), weil mit dem Erfüllungsanspruch auch das Recht des Schuldners zum Besitz der Sache (§ 986 BGB) entfallen ist (RGZ 141, 259 (261); RG, JW 1932, 1205; BGH, WM 1966, 575 (576)); er muß sich dann freilich den Wert des Grundstücks auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (RGZ 141, 259 (261); 144, 62 (65); Senat, Urt. v. 11.2.1983 - V ZR 191/81).

    Da mit dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 20, 338 = NJW 1956, 1233) auch der Auflassungsanspruch des Schuldners (Käufer) erlischt, kann der Gläubiger (Verkäufer) außer der Herausgabe des Grundstücks auch die Löschung einer bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung (vgl. das erwähnte Senatsurt. v. 8.2. 1966, WM 1966, 575 (576)) sowie die Einwilligung in die Aufhebung der Auflassungserklärung und den Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung verlangen (§ 812 BGB).

  • RG, 22.05.1933 - VI 70/33

    1. Kann der Verkäufer im Falle des § 326 BGB. neben Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    Dabei wird das Vertragsverhältnis in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die einzelnen "Ansprüche" nur noch (unselbständige) Rechnungsposten sind (RGZ 141, 259 (262); Senat, Urt. v. 11.2.1983 - V ZR 191/81; Ballhaus, in: RGRK, 12. Aufl., § 325 Rdnr. 14 m. w. Nachw.).

    b) Eine Einschränkung erfährt die Differenztheorie nach der Rechtsprechung insoweit, als der Gläubiger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt, hierdurch nicht gehindert wird, die bereits übergebene, aber noch nicht übereignete - bewegliche oder unbewegliche - Sache aufgrund seines Eigentums herauszuverlangen (§ 985 BGB), weil mit dem Erfüllungsanspruch auch das Recht des Schuldners zum Besitz der Sache (§ 986 BGB) entfallen ist (RGZ 141, 259 (261); RG, JW 1932, 1205; BGH, WM 1966, 575 (576)); er muß sich dann freilich den Wert des Grundstücks auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (RGZ 141, 259 (261); 144, 62 (65); Senat, Urt. v. 11.2.1983 - V ZR 191/81).

  • BGH, 25.06.1976 - V ZR 121/73

    Pflicht zur Vertragstextänderung

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    Treten nach Abschluß eines Vertrages Hindernisse auf, die seinem Wirksamwerden (z. B. infolge Versagung behördlicher Genehmigung) oder der vorgesehenen Art der Vertragserfüllung entgegenstehen, so können die Parteien nach Treu und Glauben gehalten sein, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wenn ihnen diese nach der beiderseitigen Interessenlage und dem ursprünglichen vorgesehenen Interessenausgleich zugemutet werden kann (vgl. z. B. BGHZ 38, 146 (149) = NJW 1963, 49; BGHZ 67, 34 (36) = NJW 1976, 1939; BGH, NJW 1967, 830 = WM 1967, 257; w. Nachw. bei Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 9. Aufl., E I 1 Rdnrn. 4 bis 9).
  • BGH, 25.10.1962 - VII ZR 57/61

    Rechtskraftwirkung der Verurteilung zu einer Leistung

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    Treten nach Abschluß eines Vertrages Hindernisse auf, die seinem Wirksamwerden (z. B. infolge Versagung behördlicher Genehmigung) oder der vorgesehenen Art der Vertragserfüllung entgegenstehen, so können die Parteien nach Treu und Glauben gehalten sein, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wenn ihnen diese nach der beiderseitigen Interessenlage und dem ursprünglichen vorgesehenen Interessenausgleich zugemutet werden kann (vgl. z. B. BGHZ 38, 146 (149) = NJW 1963, 49; BGHZ 67, 34 (36) = NJW 1976, 1939; BGH, NJW 1967, 830 = WM 1967, 257; w. Nachw. bei Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 9. Aufl., E I 1 Rdnrn. 4 bis 9).
  • BGH, 25.01.1967 - VIII ZR 206/64

    Anspruch auf Zahlung des Mietzinses - Genehmigung der zuständigen

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    Treten nach Abschluß eines Vertrages Hindernisse auf, die seinem Wirksamwerden (z. B. infolge Versagung behördlicher Genehmigung) oder der vorgesehenen Art der Vertragserfüllung entgegenstehen, so können die Parteien nach Treu und Glauben gehalten sein, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wenn ihnen diese nach der beiderseitigen Interessenlage und dem ursprünglichen vorgesehenen Interessenausgleich zugemutet werden kann (vgl. z. B. BGHZ 38, 146 (149) = NJW 1963, 49; BGHZ 67, 34 (36) = NJW 1976, 1939; BGH, NJW 1967, 830 = WM 1967, 257; w. Nachw. bei Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 9. Aufl., E I 1 Rdnrn. 4 bis 9).
  • BGH, 05.12.1950 - I ZR 41/50

    Versendungskauf. Umstellung

    Auszug aus BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
    41/50">BGHZ 1, 4 (6) = NJW 1951, 109; BGHZ 12, 267 (268) = NJW 1954, 794; BGH, MDR 1951, 95; NJW 1962, 2296; NJW 1967, 2203 = WM 1967, 929 (930); Weber, in: RGRK, 12. Aufl., § 362 Rdnr. 13).
  • OLG Stuttgart, 25.02.1982 - 6 W 3/82
  • BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für

  • BGH, 06.02.1954 - II ZR 176/53

    Nachfrist bei Versendungskauf

  • BGH, 10.10.1962 - VIII ZR 203/61
  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77

    Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen

  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64

    Haftung des ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BGH, 29.10.1971 - V ZR 65/70

    Kauf von Grundstücken - Anspruch auf Kaufpreiszahlung - Einwilligung in eine

  • RG, 18.08.1941 - V 70/41

    1. Zur Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers durch eine dem Vertrag

  • RG, 28.02.1934 - I 245/33

    1. Steht es der Anwendung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Im Rahmen eines neben der Rückabwicklung nach §§ 346, 347 BGB eröffneten Schadensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ 87, 156, 158; 174, 290, Tz. 7), der Schuldner also seine Vertragspflichten nicht verletzt hätte.
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

    Dass im Privatrechtsverkehr eine Geldschuld auch durch Zahlung von "Buchgeld" erfüllt werden kann, wenn die Parteien dies - sei es auch stillschweigend - vereinbart haben (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 168/81 - BGHZ 87, 156 , vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85 - BGHZ 98, 24 und vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 - BGHZ 185, 359 Rn. 29), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Eine Einschränkung erfährt die Differenztheorie nach der Rechtsprechung insoweit, als der Gläubiger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt, hierdurch nicht gehindert wird, die bereits übergebene, aber noch nicht übereignete Kaufsache auf Grund seines Eigentums herauszuverlangen (§ 985 BGB), weil mit dem Erfüllungsanspruch auch das Recht des Schuldners zum Besitz der Sache (§ 986 BGB) entfallen ist; er muss sich dann freilich den Wert der Sache auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (BGHZ 87, 156, 158 f).
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