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BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52 |
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- RG, 20.10.1934 - V 208/34
Bedarf der Beurkundung nach § 313 BGB. eine Nebenabrede zu dem notariell …
Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52
Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]).Der Formzwang des § 313 BGB dürfe nicht gegen den Willen der Vertragschließenden über sein eigentliches Gebiet, das Grundstücksveräußerungsgeschäft, hinaus erstreckt werden (RGZ 145, 246 [247]).
Anerkannt ist allerdings, daß Vereinbarungen zwischen dem Käufer und einem Dritten, die lediglich den Kaufabschluß ermöglichen und herbeigeführt haben, formfrei sind (RGZ 145, 246 [248]; WarnRspr 1912, 461 RG JW 1921, 524 3 ), und dieser Rechtssatz kann auch auf Vereinbarungen zwischen den Kaufvertragsparteien untereinander übertragen werden, wenn der Grundstückskauf von der Wirksamkeit dieser Vereinbarungen nicht abhängig sein sollte, sondern die Parteien lediglich darauf vertraut haben, daß der Grundstückskauf Zustandekommen werde (RG JW 1925, 2236; 1934, 3265 Nr. 1; Seuff Arch 94, 120).
- RG, 07.07.1906 - V 663/05
Liegenschaftsverträge in Rhein-Bayern
Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52
Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]). - RG, 12.04.1902 - V 64/02
Form von Vertragsänderungen
Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52
Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]).
- RG, 07.12.1921 - V 141/21
Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften
Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52
Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]). - RG, 23.03.1907 - V 544/06
Welche Wirkung hat die formlose Vereinbarung der Änderung oder Ergänzung eines …
Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52
Demgemäß erstreckte sich in diesem Falle der Formzwang des § 313 BGB auch auf das Sonderabkommen zwischen den Parteien, da dann die Möglichkeit, daß die Parteien ihn auch ohne die Sonderabrede geschlossen hätten (RGZ 65, 390 [393]; WarnRspr 1915 Nr. 198; 1936, 1 [4]), offenbar ausgeschlossen war. - RG, 04.05.1920 - III 410/19
1. Findet § 139 BGB. auf Gesamtschuldverhältnisse Anwendung? 2. Wann ist der …
Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52
Sollte das Berufungsgericht zur Verneinung des Formzwangs nach § 313 BGB für das Abkommen gelangen, soweit die Verpflichtung des Beklagten zu 1) begründet wurde, so stünde damit die Gültigkeit seiner Verpflichtung immer noch nicht fest, da noch zu untersuchen wäre, ob sich für die gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) Übernommene Verpflichtung des Beklagten zu 1) nicht die Nichtigkeit nach § 139 BGB ergibt (RGZ 99, 52), vorausgesetzt natürlich, daß die Nichtigkeit der Verpflichtung der Beklagten zu 2) zu bejahen ist. - RG, 23.11.1931 - VIII 252/31
Wird die Gültigkeit der Bürgschaft für eine Kaufpreisschuld durch unrichtige …
Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52
Es ist anerkannt, daß die Übernähme der Haftung für die Kaufpreisschuld durch einen Dritten dem Verkäufer gegenüber im allgemeinen nicht der Form des § 313 BGB bedarf (RGZ 134, 243 [245]; WarnRspr 1912, 461; RG JW 1936, 1953;… RGRKomm 10. Aufl. § 313 Anm. 3 Palandt BGB 11. Aufl. § 313 Anm. 4 b;… Soergel BGB 8. Aufl. § 313 II 5; Erman BGB § 313 Anm. 8 b). - RG, 07.06.1902 - V 111/02
1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem in der Form des § 313 Satzes 1 …
Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52
Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]).
- BGH, 29.01.2021 - V ZR 139/19
Notarieller Grundstücksvertrag mit einer Gemeinde: Formwirksamkeit des Vertrages …
Dem Formzwang unterliegt der "Vertrag", d.h. alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 13. November 1953 - V ZR 173/52, LM Nr. 3 zu § 313 BGB; Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 361; Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 90/75, BGHZ 69, 266, 268; Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 72/74, BGHZ 74, 346, 348; Urteil vom 20. Juni 1980 - V ZR 84/79, NJW 1981, 222;… Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 213/17, ZfIR 2018, 395 Rn. 5; siehe auch schon RGZ 103, 295, 297; 145, 246, 247). - BGH, 10.10.1986 - V ZR 247/85
Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells
Es steht nämlich nicht in der Gestaltungsmacht der Parteien, einen Teil eines als zusammenhängend gewollten Geschäfts unbeurkundet zu lassen, ohne daß das ganze Geschäft nichtig wird (vgl. Senatsurteile v. 13. November 1953, V ZR 173/52, LM BGB § 313 Nr. 3 = DNotZ 1954, 188, 190; v. 2. November 1966, V ZR 108/64, DNotZ 1967, 495, 496; RGZ 97, 219, 222; RGZ 103, 295, 298). - BGH, 26.11.1999 - V ZR 251/98
Formgebot des § 313 BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung …
Der Senat hat wiederholt auf die Abhängigkeit des Grundstücksvertrags als maßgebliches Kriterium für die Formbedürftigkeit des gesamten Geschäfts hingewiesen (Urt. v. 13. November 1953, V ZR 173/52, LM BGB § 313 Nr. 3; BGHZ 89, 41/43;… Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 176/84, NJW 1986, 1983; v. 9. Juli 1993, V ZR 144/91, NJW-RR 1993, 1421;… nicht anders Urt. v. 27. Oktober 1982, V ZR 136/81, NJW 1983, 565, wo die Abhängigkeit des Verkaufsangebots von der Sicherungsabrede offenbar war).
- BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73
Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel
Das Beurkundungserfordernis erstreckt sich nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht des Veräußerers (Kläger), sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (Urteil vom 13. November 1953, V ZR 173/52, LM BGB § 313 Nr. 3; Urteil vom 14. Juli 1961, VIII ZR 57/60, LM BGB § 313 Nr. 21; vgl. Urteil vom 30. April 1969, V ZR 188/65). - BGH, 08.03.1966 - V ZR 62/64
Wirksamkeit von Vereinbarungen vor Abschluss eines Grundstücksgeschäfts - …
Unter Hauptbeteiligten sind Käufer und Verkäufer zu verstehen (Urteil des Senats vom 13. November 1953, V ZR 173/52, LM § 313 BGB Nr. 3 = DNotZ 1954, 188; RGZ 134, 243, 245) mit der Folge, daß nur diejenige in den Notariellen Vertrag nicht aufgenommene Vereinbarung die Nichtigkeit des Vertrags gemäß §§ 125, 313 BGB herbeiführt, die zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffen wurde (RG JW 1921, 524 = Recht 1921 Nr. 2770).Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, daß nach dem Willen aller drei Beteiligten, also des Verkäufers, des Käufers und des Dritten, das Kaufgeschäft die durch die Nebenabrede begründete Verpflichtung des Dritten mitumfassen sollte (Urteil des Senats vom 13. November 1953, a.a.O.).
Es hat sich dabei mit Recht darauf berufen, daß bei äußerlich voneinander getrennten Vereinbarungen eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, daß sie auch nach Ansicht der Beteiligten nicht als eine einheitliche Vereinbarung, sondern als verschiedene selbständige Geschäfte gewollt sind und dies gerade durch die Trennung zum Ausdruck gebracht werden sollte (Urteil des Senats vom 13. November 1953 a.a.O. unter Bezugnahme auf RGZ 103, 295, 297).
Es lag in diesem Fall auch nicht in der Macht der Parteien, einen Teil des zusammenhängenden Rechtsgeschäfts ohne Beurkundung nach § 313 BGB zu lassen, ohne daß das ganze Rechtsgeschäft nichtig wurde (Urteil des Senats vom 13. November 1953 a.a.O.).
- KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21
Keine Kenntnis iSd. § 15 Abs. 1 HGB von der noch nicht eingetragenen und …
Dazu hätten sich alle vier Parteien (Klägerin, Beklagte, A. GmbH, J.) in diesem Sinne einig sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - V ZR 173/52 -, juris, zu einer Drei-Personen-Konstruktion), was nicht vorgetragen ist. - BGH, 20.05.1966 - V ZR 214/64
Anspruch auf Feststellung eines Alleinerbrechts - Feststellungen zu der …
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn des § 139 BGB auch bei einer Mehrheit von äußerlich getrennten, insbesondere in getrennten Urkunden niedergelegten Geschäften vorliegen, wenn nämlich der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet ist, daß die äußerlich getrennten Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen (RGZ 78, 41, 43/44; 79, 434, 436; WarnRspr 1918 Nr. 214; Senatsurteil vom 13. November 1953, V ZR 173/52 LM BGB § 313 Nr. 3; BGH Urteil vom 13. November 1954, II ZR 23/54 WM 1955, 690; Urteil vom 18. April 1962, VIII ZR 245/61 LM BGB § 817 Nr. 17; vgl. Urteil vom 22. Dezember 1953, IV ZR 87/53 LM BGB § 139 Nr. 8).Allerdings spricht bei äußerlicher Trennung der Geschäfte eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen eines solchen Einheitlichkeitswillens (…RGZ 79 a.a.O.; 103, 295, 297/99; RG JW 1924, 1506; Senatsurteil vom 13. November 1953 a.a.O.).
- BGH, 22.04.1966 - V ZR 164/63
Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung für eine in einer Vereinbarung …
Was die von dem Berufungsgericht festgestellte rechtliche Einheit aller Abmachungen vom 13. November 1959 anbetrifft, so ist der Revision zwar darin beizutreten, daß bei äußerlich getrennten Vereinbarungen eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß sie auch nach Ansicht der Beteiligten nicht als eine einheitliche Vereinbarung, sondern als verschiedene Geschäfte gewollt sind und dies gerade durch die Trennung zum Ausdruck gebracht werden sollte (Urteil des Senats vom 13. November 1953, V ZR 173/52, LM § 313 BGB Nr. 3 unter Bezugnahme auf RGZ 103, 295, 297). - BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Nichtigkeit …
Da aber dem Formzwang des § 313 BGB der gesamte Veräußerungsvertrag unterliege, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragschließenden das schuldrechtliche Geschäft zusammensetze, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Verträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers beträfen (unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1953, V ZR 173/52 LM BGB § 313 Nr. 3), seien hier sowohl der tatsächlich gewollte Vertrag mit dem höheren Kaufpreis wegen Nichtbeurkundung (§§ 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB) als auch der beurkundete Vertrag mit dem niedrigeren Entgelt, den man nur zum Schein abgeschlossen habe (§ 117 BGB) nichtig. - BGH, 02.10.1957 - V ZR 212/55
Rechtsmittel
Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, daß dem Formzwang des § 313 BGB der gesamte Veräußerungsvertrag unterliegt, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräuserungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (Urteil des Senats vom 13. November 1953 - V ZR 173/52 = LM Nr. 3 zu § 313 BGB mit Nachweis der Rechtsprechung des Reichsgerichts). - BGH, 19.12.1963 - V ZR 121/62
Rechtsmittel
- BGH, 31.01.1961 - V ZR 6/60
- BGH, 04.02.1983 - V ZR 308/81
Beurkundung - Notar - Vorvertrag - Amtspflichtverletzung - Grundstück - …
- BGH, 23.06.1960 - VIII ZR 112/59
Rechtsmittel
- BGH, 20.12.1974 - V ZR 43/73
Ansprüche auf Löschung von Auflassungsvormerkung und Grundpfandrechten - …
- BGH, 20.12.1974 - V ZR 71/74
Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Grundstückvertrages - Unschädlichkeit …
- BGH, 12.12.1969 - V ZR 1/69
Begriff der Geschäftsfähigkeit - Begriff der Bösgläubigkeit - Guter Glaube an die …
- BGH, 20.12.1974 - V ZR 84/73
Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Vertrages - Einhaltung des …
- BGH, 21.04.1967 - V ZR 13/66
Erstrecken des Fromzwangs des § 313 BGB auf alle das schuldrechtliche …
- BGH, 09.10.1957 - V ZR 214/56
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