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   BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87   

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BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87 (https://dejure.org/1988,1048)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1988 - V ZR 175/87 (https://dejure.org/1988,1048)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1988 - V ZR 175/87 (https://dejure.org/1988,1048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Erbbaurechts - Aufteilung eines Erbbaurechtes in mehrere Wohnungserbbaurechte - Übernahme einer rechtswirksamen Ankaufsverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Begriffs Verkehrswert in einer Ankaufsvereinbarung; Inanspruchnahme des Erbbaurechtsnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2129
  • NJW-RR 1989, 971 (Ls.)
  • MDR 1989, 530
  • WM 1989, 455
  • BB 1989, 318
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.10.1976 - V ZR 10/76

    Erbbaurecht und Ankaufverpflichtung

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Gemessen an den in BGHZ 68, 1 ff [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76] und 75, 15 ff aufgestellten Grundsätzen habe der Beklagte, der als Bauträger tätig gewesen sei, durch den Erbbaurechtsvertrag vom 5. Juli 1973 rechtswirksam eine Ankaufsverpflichtung übernommen.

    Der Senat hält insoweit an den Grundsätzen fest, die er, gestützt auf die §§ 138, 139 und 242 BGB, in BGHZ 68, 1 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76] und 75, 15 sowie dem Urteil vom 22. Februar 1980, V ZR 135/76, WM 1980, 877 - unter Berücksichtigung auch gegenteiliger Stimmen im Schrifttum - entwickelt hat (zustimmend BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl. ErbbauVO § 1 Rdn. 81; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. ErbbauVO § 2 Rdn. 36; MünchKomm/v. Oefele, BGB 2. Aufl. ErbbauVO § 2 Rdn. 40, 41; Ingenstau, ErbbauVO 6. Aufl. § 2 Rdn. 74; Knothe, Das Erbbaurecht, 1987 S. 205 ff; Linde in Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins in Recht und Praxis Rdn. 174; Hönn, NJW 1977, 2073).

    Gegenstand dieser Urteile waren ebenfalls Sachverhalte, in denen es um eine Ankaufsverpflichtung zum vollen Grundstückswert ohne Berücksichtigung der Belastung durch das Erbbaurecht ging (so war in dem dem Urteil vom 22. Februar 1980 zugrundeliegenden Fall die Ankaufsklausel ausdrücklich abgestellt auf den "ortsüblichen Verkehrswert des Grundstücks" im Zeitpunkt des Ankaufsverlangens entsprechend dem bei Vertragsabschluß gegebenen Zustand - "Baurohland" -); auch sollte in den Fällen BGHZ 68, 1 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76] und 75, 15 ebenso wie im vorliegenden Fall der ursprüngliche Erbbaurechtsnehmer das Erbbaurecht aufteilen und die Teilrechte weiter übertragen.

  • BGH, 20.06.1986 - V ZR 212/84

    Klage aus Vorvertrag auf Abschluß des Hauptvertrages

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die Klägerin mit ihrer auf den Abschluß eines Kaufvertrags gerichteten Klage auch bereits die Klage auf Zahlung des Kaufpreises verbunden hat (Senatsurt. v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2821 = WM 1986, 1155, 1156; BGHZ 98, 130, 134 f).

    Wenn jedoch, wie hier, der Vertrag, aus welchem zugleich auf Erfüllung geklagt wird, nicht schon mit der Rechtskraft des Urteils zustande kommt (im Gegensatz etwa zu dem Fall des vorerwähnten Urteils vom 18. April 1986), so ist dann im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, daß zur Erfüllung nur unter der Bedingung des künftigen Zustandekommens des Kaufvertrags verurteilt wird (BGHZ 98, 130, 134; vgl. auch das Urt. BGH v. 21. November 1974, III ZR 126/72, NJW 1975, 443, 444 letzter Absatz).

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Die Revision stützt ihre Ansicht darauf, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach auch in notariellen Verträgen gewisse Klauseln wegen nur formularmäßiger Regelung als unwirksame Überraschungsklauseln anzusehen seien, erst mit dem Urteil BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73] vom 27. März 1974 begonnen habe und daher keine Anwendung finden dürfe auf Sachverhalte, die sich lange davor - hier im Jahr 1965 - abgespielt hätten.
  • BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75

    Verjährung des Honoraranspruches des Architekten

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Jedenfalls im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit verbietet sich eine solche Übertragung; ihr steht entgegen, daß die Berücksichtigung des Vertrauens einer Partei in die bisherige Rechtsprechung den Anspruch des Gegners auf die Anwendung des richtigen Rechts verletzen würde (BGH Urt. v. 2. Dezember 1976, VII ZR 88/75, NJW 1977, 375 = LM BGB § 203 Nr. 17 m.w.N.; vgl. auch Hagen, DNotZ 1985, Sonderheft zum 22. Deutschen Notartag S. 43 ff; Götz in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976 S. 421, 450 f).
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts können indes die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die rückwirkende Änderung von Gesetzen nicht ohne weiteres auf vergleichbare Wirkungen von Änderungen der Rechtsprechung übertragen werden, da die Gerichte nicht schlechthin an eine Rechtsprechung gebunden werden können, wenn sich diese als nicht mehr haltbar erweist (BVerfGE 59, 128, 165).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Denn wenn dies nicht der Fall sein sollte, so ist der Senat, da weitere tatsächliche Feststellungen hierzu ersichtlich nicht mehr in Betracht kommen, berechtigt, die Auslegung selbst vorzunehmen (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; die eigene Auslegung aber führt bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anpassungsklausel ebenfalls zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung:.
  • BGH, 21.11.1974 - III ZR 126/72

    Anforderungen an die Erfüllung einer Darlehnszusage - Unterwerfung unter die

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Wenn jedoch, wie hier, der Vertrag, aus welchem zugleich auf Erfüllung geklagt wird, nicht schon mit der Rechtskraft des Urteils zustande kommt (im Gegensatz etwa zu dem Fall des vorerwähnten Urteils vom 18. April 1986), so ist dann im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, daß zur Erfüllung nur unter der Bedingung des künftigen Zustandekommens des Kaufvertrags verurteilt wird (BGHZ 98, 130, 134; vgl. auch das Urt. BGH v. 21. November 1974, III ZR 126/72, NJW 1975, 443, 444 letzter Absatz).
  • BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76

    Zur Vereinbarung von Ankaufspflichten in Erbbaurechtsverträgen und zum Vorliegen

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Daß auf dieser Grundlage das Berufungsgericht die Übernahme der Ankaufspflicht wegen nur formularmäßiger Regelung in den Erwerbsverträgen als eine rechtsmißbräuchliche und somit unwirksame Überraschungsklausel angesehen hat, steht in vollem Einklang mit dem Senatsurteil BGHZ 75, 15, 20 ff. An der Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn der Erbbaurechtsvertrag den Erwerbern vor Abschluß der Erwerbsverträge zur Kenntnis gebracht worden wäre; denn bei dem Erbbaurechtsvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit zahlreichen und inhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen, so daß zur Erschließung des Sinngehalts der in dem Erwerbsvertrag enthaltenen Verweisung gleichwohl eine Erläuterung erforderlich gewesen wäre.
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 176/84

    Verurteilung zur Annahme eines Angebots

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Daß nicht unmittelbar auf Annahme eines bereits in notarieller Form erklärten Angebots geklagt wird, ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses unschädlich, da der Vertragsinhalt - jedenfalls der Kaufpreis - in dem Erbbaurechtsvertrag noch nicht vollständig festgelegt war (BGHZ 97, 147, 149 f) [BGH 07.02.1986 - V ZR 176/84].
  • BGH, 18.04.1986 - V ZR 32/85

    Anspruch auf Abschlu des Hauptvertrages aus einem Vorvertrag; Bestimmtheit der

    Auszug aus BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87
    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die Klägerin mit ihrer auf den Abschluß eines Kaufvertrags gerichteten Klage auch bereits die Klage auf Zahlung des Kaufpreises verbunden hat (Senatsurt. v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2821 = WM 1986, 1155, 1156; BGHZ 98, 130, 134 f).
  • BGH, 22.02.1980 - V ZR 135/76

    Sittenwidrigkeit einer Ankaufsvereinbarung

  • OLG Karlsruhe, 03.07.1970 - 1 REMiet 1/70
  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 144/14

    Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen

    Langfristige Erbbaurechtsverträge sind für den Erbbauberechtigten auch deshalb wirtschaftlich günstig, weil der (bei den zu Wohnzwecken bestellten Erbbaurechten zudem nach § 9a ErbbauRG begrenzte) Anstieg des Erbbauzinses in der Vergangenheit hinter dem der Grundstückswerte zurückgeblieben ist und daher regelmäßig nicht der Rendite entspricht, die sonst aus dem Grundstückswert zu erzielen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 175/87, NJW 1989, 2129, 2130).
  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 31/12

    Erbbaurecht: "Stellen" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem von einer

    Das gilt auch gegenüber einem Unternehmer als Ankaufsverpflichtetem (Senat, Urteile vom 1. Oktober 1976 - V ZR 10/76, BGHZ 68, 1, 6 und vom 14. Oktober 1988 - V ZR 175/87, NJW 1989, 2129, 2131).

    Unabhängig von einem ursprünglichen Ankaufswillen kann sich ein Erbbauberechtigter zudem nicht auf seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen, wenn er das Erbbaurecht im Rahmen seines Geschäftsbetriebs als Bauträger zum Zweck der Bebauung und Weiterveräußerung erworben hatte, ihm gegenüber daher die soziale Zweckbestimmung des Erbbaurechtsgesetzes nicht zum Tragen kommt (Senat, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 175/87, NJW 1989, 2129, 2131).

  • OLG München, 19.01.2015 - 34 Wx 283/12

    Erbbaurecht: Veräußerung des Erbbaurechts an eine Projektgesellschaft bei

    In einem solchen Fall bleibt nämlich die Möglichkeit, dass diese Verpflichtungen nach § 415 BGB dem Übernehmer mit (weiterer) Zustimmung des Grundstückseigentümers übertragen werden oder aber beim ursprünglichen Erbbauberechtigten verbleiben (vgl. BGH NJW 1989, 2129).

    (4) Nicht Inhalt des Erbbaurechts kann die Kaufverpflichtung des Erbbauberechtigten sein (vgl. BGH NJW 1989, 2129; Palandt/Bassenge § 2 ErbbauRG Rn. 8).

  • OLG München, 23.02.1999 - 25 U 4085/98

    Aufrechterhaltung einer Ankaufsvereinbarung

    Denn diese Wertsteigerung kommt auch der Beklagten zugute, so daß sie keine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung bewirkt (BGH NJW 1989, 2129/2131).

    Für die Auslegung des Begriffs "Verkehrswert" im Vertrag vom 10.9.1965 kommt es gem. §§ 133, 157 BGB auf die Vorstellungen der Parteien zum damaligen Zeitpunkt an (BGH NJW 1989, 2129/2130).

    Danach wird der Verkehrswert eines Grundstücks generell durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (BGH NJW 1989, 2129/2130).

    Mangels konkreter Anhaltspunkte, die für etwas anderes sprechen könnten, ist daher die zwischen den Vertragsparteien am 10.9.1965 vereinbarte Ankaufsklausel dahin zu verstehen, daß bei der Ermittlung des Verkehrswerts die Belastung des Grundstücks durch das Erbbaurecht außer Betracht bleiben sollte (vgl. auch BGH NJW 1989, 2129/2130).

  • BGH, 19.05.1989 - V ZR 103/88

    Auslegung einer Ankaufsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag

    Dies zu entscheiden gehört nicht zur Kompetenz des Schiedgutachters, sondern ist eine Frage der Vertragsauslegung (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 175/87, WM 1989, 455, 457).

    Diese stehen jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Urteil vom 14. Oktober 1988 (a.a.O. S. 457).

    Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 14. Oktober 1988, V ZR 175/87 (WM 1989, 455, 457) ausgeführt hat, entspricht es mangels konkreter anderer Anhaltspunkte einer auch für den Erbbaurechtsnehmer "offenkundigen, vertragstypischen Interessenlage", bei der Ermittlung des Verkehrswerts die Belastung des Grundstücks durch das Erbbaurecht unberücksichtigt zu lassen.

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 37/05

    Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte;

    Dieses Recht hatte sich durch den Kauf des Grundstücks in ein Eigentümer-Erbbaurecht umgewandelt und stellte damit keine wertmindernde Belastung des Grundstücks mehr dar (vgl. Senat, Urt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 175/87, NJW 1989, 2129, 2130).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 122/12

    Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde in Bayern: Nichtigkeit des

    Anders als der Beklagte meint, ist der aktuelle Grundstückswert - der in diesem Fall trotz der Belastung des Grundstücks mit dem Erbbaurecht mit dem Bodenwert identisch ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 175/87, NJW 1989, 2129, 2130) - im Hinblick auf einen eventuellen Verstoß gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), wonach die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern darf, unerheblich.
  • BGH, 12.07.1995 - VIII ZR 219/94

    Rechtsnatur und Verletzung einer Mindestabnahmepflicht; Entbehrlichkeit der

    Besteht der Hersteller - wie die Klägerin im Streitfall - auf Erfüllung der Mindestabnahmepflicht, so muß er - zumindest ähnlich wie bei einem Vorvertrag - zunächst die hieraus geschuldete Leistung, nämlich den Abschluß von Kaufverträgen über die vereinbarte Mindestmenge der abzunehmenden Produkte einklagen (vgl. für den Vorvertrag BGHZ 98, 130, 133 ff; BGH, Urteil vom 18. April 1986 - V ZR 32/85 = WM 1986, 1155 = NJW 1986, 2820 unter I 2 a; Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 175/87 = WM 1989, 455 = NJW 1989, 2129 unter B).
  • BGH, 17.05.1991 - V ZR 140/90

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ankaufspflicht des Erbbauberechtigten

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine im Erbbaurechtsvertrag schuldrechtlich getroffene Vereinbarung, daß der Erbbauberechtigte auf Verlangen des Eigentümers zum Ankauf des Erbbaugrundstücks verpflichtet ist, grundsätzlich zulässig (BGHZ 68, 1 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76]; 75, 15; Urt. v. 22. Februar 1980, V ZR 135/76; WM 1980, 877 und v. 14. Oktober 1988, V ZR 175/88, NJW 1989, 2129, 2131).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.06.1993 - 11 Sa 39/93

    Ausbildungsverhältnis: Anspruch auf Abschluss mit Arbeitgeber kirchlicher

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  • OLG Jena, 20.12.1995 - 7 U 755/95

    Rangwirkung der Auflassungsvormerkung

  • KG, 13.09.2002 - 14 U 96/01
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