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   BGH, 29.06.2001 - V ZR 186/00   

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https://dejure.org/2001,2761
BGH, 29.06.2001 - V ZR 186/00 (https://dejure.org/2001,2761)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2001 - V ZR 186/00 (https://dejure.org/2001,2761)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2001 - V ZR 186/00 (https://dejure.org/2001,2761)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Notarieller Kaufvertrag - Herausgabe eines Grundstücks - Schuldbeitrittserklärung - Rechtsnachfolge - Verschmelzung - Eigentumserwerb - Wirksamkeit des Kaufvertrages - Recht zum Besitz - Schuldbeitritt - Kenntnis der Mängel - Auskunftserteilung

  • Judicialis

    BGB § 985; ; BGB § 242; ; UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; UmwG § 3 Abs. 3; ; UmwG § 20 Abs. 2; ; LwAnpG 1990 § 37 Abs. 2; ; LwAnpG 1991 § 34 Abs. 2; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 414, 242, 158 Abs. 1
    Begriff des Schuldbeitritts; Treuwidrige Berufung auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 2006
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.2001 - V ZR 185/00

    Begriff des Schuldbeitritts; Treuwidrige Berufung auf den Eintritt einer

    Auszug aus BGH, 29.06.2001 - V ZR 186/00
    Die Widerbeklagte zu 3 genehmigte den Vertrag durch Erklärung vom 22. April 1993, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 1993 eine Erklärung der Deutschen Pfandbrief- und Hypothekenbank AG (im folgenden: Bank) vom 25. März 1993 vorgelegt hatte, wonach die Bank Zahlung des Betrages von 6.743.700 DM bei Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen und nach Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 23. Mio. DM an dem Kaufgrundstück und dem Grundstück des Parallelprozesses (V ZR 185/00) zusagte.
  • BGH, 17.05.1999 - II ZR 293/98

    Frist für die Klage eines LPG -Mitglieds wegen der Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 29.06.2001 - V ZR 186/00
    Das ist dann anzunehmen, wenn die gewählte Umwandlungsform oder die Gesellschaftsform, in die umgewandelt werden sollte, nicht dem Gesetz entsprach (vgl. BGHZ 132, 353; 137, 134; s. auch BGH, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, ZIP 1999, 840; ebenso BGH, Urt. v. 17. Mai 1999, II ZR 293/98, ZIP 1999, 1126; s. auch schon Senat, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434).
  • BGH, 03.05.1996 - BLw 54/95

    Umwandlung einer LPG in eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 29.06.2001 - V ZR 186/00
    Das ist dann anzunehmen, wenn die gewählte Umwandlungsform oder die Gesellschaftsform, in die umgewandelt werden sollte, nicht dem Gesetz entsprach (vgl. BGHZ 132, 353; 137, 134; s. auch BGH, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, ZIP 1999, 840; ebenso BGH, Urt. v. 17. Mai 1999, II ZR 293/98, ZIP 1999, 1126; s. auch schon Senat, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434).
  • BGH, 29.06.2001 - V ZR 185/00

    Kein unbeschränkter Bestandsschutz für fehlerhaft umgewandeltes LPG-Unternehmen

    Die Widerbeklagte zu 3 genehmigte den Vertrag durch Erklärung vom 22. April 1993, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 1993 eine Erklärung der Deutschen Pfandbrief- und Hypothekenbank AG (im folgenden: Bank) vom 25. März 1993 vorgelegt hatte, wonach die Bank Zahlung des Betrages von 4.756.300 DM bei Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen und nach Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 23. Mio. DM an dem Kaufgrundstück und dem Grundstück des Parallelprozesses (V ZR 186/00) zusagte.
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 65/01

    Zwangsverwaltung; VuV-Einkünfte

    Sie erfüllt anders als bei einem Schuldbeitritt mit den ihr zurechenbaren Zahlungen des Zwangsverwalters keine eigene Schuld aus den Darlehensverträgen (vgl. zum Schuldbeitritt BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Juni 2001 V ZR 186/00, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2001, 2006, unter II. 2. b aa), sondern leistet als Eigentümerin "auf" die Grundschuld (vgl. dazu eingehend Baur/ Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., 1999, § 45 Rz. 82, S. 533, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2002 - IX R 14/00

    Drittaufwand; Schuldzinsen nach Schuldbeitritt

    Wer einer Schuld beitritt, erfüllt in erster Linie die eigene, als Gesamtschuldner übernommene Schuld (BGH-Urteil vom 29. Juni 2001 V ZR 186/00, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2001, 2006, unter II. 2. b aa).
  • OLG München, 18.01.2006 - 7 U 3729/05

    Wirksamkeit eines vom Registergericht während eines laufenden

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.06.2001 (ZIP 2001, 2006) entschieden, dass § 20 Abs. 2 UmwG wirksam ist, etwaige Mängel der Verschmelzung nach § 20 Abs. 2 UmwG unbeachtlich bleiben und diese Wirkungen nur dann nicht eintreten, wenn der Mangel der Umwandlung derartig gravierend ist, dass die Verschmelzung insgesamt als nichtig anzusehen ist.
  • OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10

    Zur Anwendung von § 20 II UmwG bei Kapitalherabsetzung

    Auch wenn man in ganz besonders gravierenden Ausnahmefällen eine Nichtdurchführung der Verschmelzung trotz Eintragung im Register beispielsweise dann annehmen will, wenn ein Verschmelzungsvertrag gänzlich fehlt (Karsten Schmidt, ZIP 1998, 181, 186), wenn eine Verschmelzung ohne Fassung von Verschmelzungsbeschlüssen eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 03.05.1996, Az. BLw 54/95, in BGHZ 132, 353ff, 360), wenn die gewählte Umwandlungsform oder die Gesellschaftsform, in die umgewandelt werden sollte, nicht dem Gesetz entspricht (BGH, Urteil vom 29.06.2001, Az. V ZR 186/00) oder im Falle eines eklatanten und offensichtlichen Verstoßes der Verschmelzung gegen den ordre public (Kübler, aaO., § 20, Rn. 89), kann vorliegend von einem derartigen Ausnahmefall nicht ausgegangen werden.
  • FG Hessen, 10.09.2003 - 2 K 3585/98

    Zurechnung; Einkünfte; Vertreter; Vermietung und Verpachtung; Verlust;

    Der Schuldbeitretende erfüllt dann im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Mithaftung eine eigene Verbindlichkeit unabhängig davon, ob er im Innenverhältnis den eigentlichen Kreditnehmer freigestellt hat (vgl. BGH-Urteile vom 28.06.2000, VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 371 unter III. 2. a bb (1); vom 16.03.2000, VII ZR 324/99, NJW 2000, 1940, 1942 unter II. 2. und vom 29.06.2001, V ZR 186/00, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2001, 2006, unter II. 2. b aa).
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