Rechtsprechung
BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1964, 661
- MDR 1964, 308
- VersR 1964, 244
- WM 1964, 354
Wird zitiert von ... (32) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
.2, Frei von Reehtsirrtum ist mindestens im Ergebnis der Ausgangspunkt des Urteils, die Behauptung, daß der Kläger in den Jahren 1954 bis spätestens 1956 über genügend Mittel zur Errichtung der Fabrik verfügt habe, bedürfe des Beweises" Das Berufungsgericht sieht in der Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB - wonach es darauf ankommt;, â- welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach.den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit-Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte" eine Beweiserleichterung für den Geschädigten; er brauche die Erwartung des Gewinns nicht zur vollen Gewißheit darzutun, vielmehr genüge anstelle positiven Nachweises bloße Wahrscheinlichkeit eines Gewinnentgangs (herrschende Ansicht: BGHZ 2, 310, 314; 29, 593, 397 f m Nachv/"; LM BGB § 252 Nr, 5; BGB RGRK 11, Auf1, § 252 Anm, 6; Palandt/Danckelmann? BGB 22, Aufl" § 252 Anm, 3 a; a. M, Siebert'/Schmidt, BGB 9<> Aufl . §§ 249 - 253 Anm, 42), Auch möge im Wege freier Schätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen sein, ob dem Kläger, wenn er die Mittel zum Fabrikbau gehabt hätte, durch die Nichterteilung der Sauge" nehmigung ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden wäre.lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16;… vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.
In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399;… Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.
- BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
Schätzung entgangenen Gewinns
Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16;… vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399;… Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.
- BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58
Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen …
Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16;… vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399;… Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.
- BGH, 02.10.1963 - V ZR 204/61
Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
.verfügt habe, "zur haftungsausfüllenden, nicht zur haftungsbegründenden Kausalität" gehöre, womit das Berufungsgericht offenbar zum Ausdruck bringen wollte, daß es diese Frage als außerhalb des sogenannten "konkreten Haftungsgrundes" stehend betrachtet" Da aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der § 287 ZPO nicht nur für die Schadenshöhe gilt, sondern auch für die Ermittlung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen konkretem I-Iaftungsgrund und Schadenseintritt (…BGH Lid aaO; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 2" Oktober 1963, V ZR 204/61, So U f is. Kachw"), hätte der Berufungsrichter bei Beantwortung der streitigen Frage nach dieser Vorschrift verfahren müssen" Das hat er nicht getan, vielmehr erscheint der § 287 ZPO dann erat wieder am Schluß der auf entgangenen Gewinn bezüglichen Urteilsausführungen (So 26 f), und zwar im Rahmen einer Hilfserwägunge Es heißt dort: Auch eine nach § 287 ZPO vorgenonmenc Abwägung der zuvor geschilderten Umstände «= nämlich einerseits der beschränkten Aussichten des Klägers auf eine ausreichende Finanzierung des Bauvorhabens in einem Zeitpunkt wirtschaftlicher Hotlage, andererseits der nicht zu verkennen den Tatsache, daß ihm die gute Konjunktur auf-dem Baumarkt uiid damit dio günstige Prognose für den Absatz seiner Produkte vielleicht die Aufnahme einer ersten Hypothek auf das Fabrik grund stück erleichtert hätte - führe nicht zu dem für den Kläger günstigen Schluß, daß er das Bauvorhaben verwirklicht hätte, also durch die Versagung der Baugenehmigung einen Schaden erlitten habe".
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92
Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung
Beide Vorschriften enthalten Beweiserleichterungen (BAGE 20, 96, 100 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB; BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - NJW 1964, 661, 663).Welche Tatsachen der Arbeitgeber als unerläßliche Voraussetzung für diese Wahrscheinlichkeitsprüfung darzulegen hat, läßt sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1963, aaO).
- OLG München, 08.07.2016 - 10 U 3138/15
Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach Verkehrsunfall
Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393 [400]; 54, 45 [55]), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661 [663]). - BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68
Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne
Auch bei ihr benötigt der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge sich weiter entwickelt haben würden (BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - VersR 1964, 294 [BGH 06.11.1963 - V ZR 53/62] ).
- BGH, 10.12.1996 - VI ZR 268/95
Begriff des Erwerbsschadens; Ersatz von Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder …
Daß eine Übernahme der Firma H. im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht voraussehbar war, spielt keine Rolle; für die Grundlagen einer Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - VersR 1964, 244, 245; s. auch BGHZ 29, 393, 398). - BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72
Berechnung entgangenen Bankgewinns
Ebenso enthebt die Anwendung des § 287 ZPO den Geschädigten nicht der Notwendigkeit, dem Gericht die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Unterlagen beizubringen (BGH NJW 1964, 661 ff; DRiZ 1963, 25 ff), ohne die eine richterliche Schätzung in der Luft schweben würde. - KG, 21.06.2010 - 12 U 20/10
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeldanspruch bei Thoraxprellung, …
Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663). - KG, 20.10.2005 - 12 U 31/03
Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Verdienstausfall eines Studenten, dessen …
Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663). - OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und …
Die Norm gilt dabei nicht nur für die Schadenshöhe, sondern auch für die Ermittlung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen konkretem Haftungsgrund und Schadenseintritt (BGH NJW 1964, 661, 663). - AG Brandenburg, 03.07.2017 - 34 C 84/16
Baumangel verhindert Vermietung: Wie wird der Mietausfallschaden ermittelt?
Die herrschende Rechtsprechung lässt in diesem Sinne aber eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit ausreichen ( BGH , Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 360/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2266 f.; BGH , Urteil vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1146 ff.; BGH , Beschluss vom 27.10.2010, Az.: XII ZR 128/09, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 343 f.; BGH , Urteil vom 05.10.2010, Az.: VI ZR 186/08, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1607 ff.; BGH , Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 326/09, u.a. in: NZM 2010, Seiten 815 f.; BGH , Urteil vom 19.10.2005, Az.: VIII ZR 392/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 243 f.; BGH , Urteil vom 26.07.2005, Az.: X ZR 134/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 3348 f.; BGH , Urteil vom 13.01.2004, Az.: XI ZR 355/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1868 ff.; BGH , Urteil vom 18.02.2002, Az.: II ZR 355/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2553 ff.; BGH , Urteil vom 15.01.2002, Az.: X ZR 31/00, u.a. in: BGH-Report 2002, Seite 575; BGH , Urteil vom 27.09.2001, Az.: IX ZR 281/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 825 ff.; BGH , Urteil vom 30.05.2001, Az.: VIII ZR 70/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 1542 f.; BGH , Urteil vom 06.02.2001, Az.: VI ZR 339/99, u.a. in: NJW 2001, Seiten 1640 f.; BGH , Urteil vom 06.06.2000, Az.: VI ZR 172/99, u.a. in: NJW 2000, Seite 3287 f.; BGH , Urteil vom 22.12.1999, Az.: VIII ZR 135/99, u.a. in: NJW 2000, Seiten 1409 ff.; BGH , Urteil vom 27.10.1998, Az.: VI ZR 322/97, u.a. in: NJW 1999, Seiten 136 f.; BGH , Urteil vom 17.06.1998, Az.: XII ZR 206/96, u.a. in: NZM 1998, Seiten 666 f.; BGH , Urteil vom 03.03.1998, Az.: VI ZR 385/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 1634 ff.; BGH , Urteil vom 15.07.1997, Az.: VI ZR 208/96, u.a. in: NJW 1997, Seiten 2943 f.; BGH , Urteil vom 28.02.1996, Az.: XII ZR 186/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 1077 ff.; BGH , Urteil vom 17.01.1995, Az.: VI ZR 62/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 1023 f.; BGH , Urteil vom 26.11.1986, Az.: VIII ZR 260/85, u.a. in: NJW 1987, Seiten 909 f.; BGH , Urteil vom 18.06.1968, Az.: VI ZR 122/67, u.a. in: VersR 1968, Seiten 970 ff.; BGH , Urteil vom 17.12.1963, Az.: V ZR 186/61, u.a. in: NJW 1964, Seiten 661 ff.; BGH , Urteil vom 16.03.1959, Az.: III ZR 20/58, u.a. in: NJW 1959, Seite 1079; OLG Stuttgart , Urteil vom 11.09.2013, Az.: 4 U 88/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 680 ff.; OLG Hamm , Urteil vom 08.10.2010, Az.: I-12 U 172/09, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 311 f.; OLG Köln , Urteil vom 09.05.2008, Az.: 22 U 87/07, u.a. in: BauR 2009, Seiten 1188 f.; OLG Schleswig , Urteil vom 19.12.2003, Az.: 4 U 4/00, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 104 ff.; OLG Köln , Urteil vom 15.05.2003, Az.: 12 U 172/02, u.a. in: Schaden-Praxis 2004, Seiten 128 f.; OLG Brandenburg , Urteil vom 19.12.1995, Az.: 2 U 77/95, u.a. in: NJWE-VHR 1996, Seiten 85 f.; OLG Brandenburg , Urteil vom 24.10.1995, Az.: 2 U 65/95, u.a. in: OLG-Report 1996, Seiten 76 f.; KG Berlin , Urteil vom 12.03.1990, Az.: 12 U 2419/89, u.a. in: "juris"; OLG Düsseldorf , Urteil vom 11.01.1985, Az.: 1 U 26/84, u.a. in: r+s 1985, Seite 65; OLG Köln , Urteil vom 24.06.1982, Az.: 5 U 166/81, u.a. in: r+s 1982, Seiten 213 f.; OLG Nürnberg , Urteil vom 22.04.1970, Az.: 4 U 159/69, u.a. in: VersR 1972, Seite 54; LG Hannover , Beschluss vom 02.03.2012, Az.: 8 S 82/11, u.a. in: Schaden-Praxis 2012, Seiten 364 f.; LG Saarbrücken , Urteil vom 06.05.1981, Az.: 16 S 115/80, u.a. in: ZfSch 1983, Seiten 267 f.; LG Karlsruhe , Urteil vom 27.04.1979, Az.: 9 S 284/78, u.a. in: VersR 1979, Seite 968; AG Offenbach , Urteil vom 22.09.2011, Az.: 36 C 417/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 2806; AG Neustadt/Weinstraße , Urteil vom 20.03.1981, Az.: 1 C 1084/80, u.a. in: VersR 1981, Seite 1089; AG Karlsruhe-Durlach , Urteil vom 23.04.1980, Az.: 2 C 100/80, u.a. in: VersR 1981, Seite 1088 ) bzw. stellt darauf ab, ob die Erzielung des Gewinns wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben ( BGH , Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 360/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2266 f.; BGH , Urteil vom 19.10.2005, Az.: VIII ZR 392/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 243 f.; BGH , Urteil vom 26.07.2005, Az.: X ZR 134/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 3348 f.; BGH , Urteil vom 13.01.2004, Az.: XI ZR 355/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1868 ff.; BGH , Urteil vom 27.09.2001, Az.: IX ZR 281/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 825 ff.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 13.10.2015, Az.: I-1 U 179/14, u.a. in: VersR 2017, Seiten 639 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 08.10.2013, Az.: I-1 U 226/12, u.a. in: Schaden-Praxis 2014, Seiten 16 ff.; OLG Hamm , Urteil vom 08.10.2010, Az.: I-12 U 172/09, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 311 f. ). - BGH, 05.07.1991 - V ZR 115/90
Ansprüche des Pächters bei Unmöglichkeit der Nutzung aufgrund eines …
Dies enthebt den Geschädigten zwar nicht der Pflicht, den Streitstoff vorzutragen, aus dem er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder, wie hier, nach den besonderen Umständen, die Gewinnerwartung herleitet (Senatsurt. v. 17. Dezember 1963, V ZR 186/61, NJW 1964, 661, 662). - OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
Urheberrechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts: Höhe des …
- BGH, 01.10.1987 - IX ZR 117/86
Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter; Beweislast für Erreichen …
- OLG München, 29.06.2007 - 10 U 4379/01
Verkehrsunfall: Einvernahme eines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen
- KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
Geltendmachung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall durch einen …
- BGH, 08.12.1977 - III ZR 46/75
Amtshaftungsklage wegen Verstoßes eines Landes gegen die beamtenrechtliche …
- BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 172/71
Entgangener Gewinn eines Unternehmers im Falle der ausserordentlichen Kündigung …
- BGH, 13.03.1967 - III ZR 28/64
Amtsverhältnis eines Bundesministers zur Bundesregierung - Vertrauensverhältnis …
- OLG München, 10.06.2010 - 1 U 2635/06
Schadenersatzanspruch einer Klinik-GmbH wegen Nichtabschlusses eines …
- BGH, 13.02.1975 - II ZR 92/73
Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter …
- BGH, 28.05.1968 - VI ZR 37/67
Entscheidung über die Verjährungseinrede - Vertagung einer Entscheidung auf das …
- KG, 11.07.1996 - 12 U 4464/94
Wirksamkeit einer Verzichtserklärung vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der …
- BGH, 02.04.1969 - VIII ZR 107/67
Übertragung von Erbanteilen - Einwilligung in die Berichtigung eines Grundbuches …
- LG Düsseldorf, 26.05.2009 - 6 O 189/08
Verdienstausfallschaden im Hinblick auf einen Verkehrsunfall und damit verbundene …
- BGH, 29.11.1968 - V ZR 73/65
Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung - Passivlegitimation eines …
- BGH, 24.11.1983 - III ZR 122/82
Darlegung einer tatsächlichen Grundlage für die Wahrscheinlichkeit einer …
- BGH, 10.03.1971 - VIII ZR 227/69
Rechtmäßigkeit von Vorverträgen bei Handelsvertretern - Vorliegen eines …
- BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Anspruch auf Schadensersatz - Schadensersatz wegen Nichterfüllung - Verzug mit …
- BGH, 18.03.1964 - V ZR 20/62
Rechtsmittel
- BGH, 21.01.1972 - I ZR 102/70
Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsvorschriften auf den Verkauf …
- BGH, 19.05.1967 - V ZR 182/65
Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück - Erwerb von Grundstücken - …
- BGH, 15.04.1966 - VI ZR 259/64
Verletzung eines Gärtnermeisters durch einen Verkehrsunfall - Unterbleiben …
- BGH, 13.04.1965 - V ZR 69/63
Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksbewuchs - Voraussetzungen positiver …