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   BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61   

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BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,440)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1963 - V ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,440)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 661
  • MDR 1964, 308
  • VersR 1964, 244
  • WM 1964, 354
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    .2, Frei von Reehtsirrtum ist mindestens im Ergebnis der Ausgangspunkt des Urteils, die Behauptung, daß der Kläger in den Jahren 1954 bis spätestens 1956 über genügend Mittel zur Errichtung der Fabrik verfügt habe, bedürfe des Beweises" Das Berufungsgericht sieht in der Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB - wonach es darauf ankommt;, â- welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach.den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit-Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte" eine Beweiserleichterung für den Geschädigten; er brauche die Erwartung des Gewinns nicht zur vollen Gewißheit darzutun, vielmehr genüge anstelle positiven Nachweises bloße Wahrscheinlichkeit eines Gewinnentgangs (herrschende Ansicht: BGHZ 2, 310, 314; 29, 593, 397 f m Nachv/"; LM BGB § 252 Nr, 5; BGB RGRK 11, Auf1, § 252 Anm, 6; Palandt/Danckelmann? BGB 22, Aufl" § 252 Anm, 3 a; a. M, Siebert'/Schmidt, BGB 9<> Aufl . §§ 249 - 253 Anm, 42), Auch möge im Wege freier Schätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen sein, ob dem Kläger, wenn er die Mittel zum Fabrikbau gehabt hätte, durch die Nichterteilung der Sauge" nehmigung ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden wäre.

    lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16; vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.

    In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399; Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16; vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.

    In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399; Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16; vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.

    In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399; Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.

  • BGH, 02.10.1963 - V ZR 204/61
    Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    .verfügt habe, "zur haftungsausfüllenden, nicht zur haftungsbegründenden Kausalität" gehöre, womit das Berufungsgericht offenbar zum Ausdruck bringen wollte, daß es diese Frage als außerhalb des sogenannten "konkreten Haftungsgrundes" stehend betrachtet" Da aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der § 287 ZPO nicht nur für die Schadenshöhe gilt, sondern auch für die Ermittlung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen konkretem I-Iaftungsgrund und Schadenseintritt (BGH Lid aaO; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 2" Oktober 1963, V ZR 204/61, So U f is. Kachw"), hätte der Berufungsrichter bei Beantwortung der streitigen Frage nach dieser Vorschrift verfahren müssen" Das hat er nicht getan, vielmehr erscheint der § 287 ZPO dann erat wieder am Schluß der auf entgangenen Gewinn bezüglichen Urteilsausführungen (So 26 f), und zwar im Rahmen einer Hilfserwägunge Es heißt dort: Auch eine nach § 287 ZPO vorgenonmenc Abwägung der zuvor geschilderten Umstände «= nämlich einerseits der beschränkten Aussichten des Klägers auf eine ausreichende Finanzierung des Bauvorhabens in einem Zeitpunkt wirtschaftlicher Hotlage, andererseits der nicht zu verkennen den Tatsache, daß ihm die gute Konjunktur auf-dem Baumarkt uiid damit dio günstige Prognose für den Absatz seiner Produkte vielleicht die Aufnahme einer ersten Hypothek auf das Fabrik grund stück erleichtert hätte - führe nicht zu dem für den Kläger günstigen Schluß, daß er das Bauvorhaben verwirklicht hätte, also durch die Versagung der Baugenehmigung einen Schaden erlitten habe".
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Beide Vorschriften enthalten Beweiserleichterungen (BAGE 20, 96, 100 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB; BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - NJW 1964, 661, 663).

    Welche Tatsachen der Arbeitgeber als unerläßliche Voraussetzung für diese Wahrscheinlichkeitsprüfung darzulegen hat, läßt sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1963, aaO).

  • OLG München, 08.07.2016 - 10 U 3138/15

    Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach Verkehrsunfall

    Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393 [400]; 54, 45 [55]), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661 [663]).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auch bei ihr benötigt der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge sich weiter entwickelt haben würden (BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - VersR 1964, 294 [BGH 06.11.1963 - V ZR 53/62] ).
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