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   BGH, 03.07.1998 - V ZR 188/96   

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https://dejure.org/1998,7435
BGH, 03.07.1998 - V ZR 188/96 (https://dejure.org/1998,7435)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1998 - V ZR 188/96 (https://dejure.org/1998,7435)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1998 - V ZR 188/96 (https://dejure.org/1998,7435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Landes auf Auflassung von Miteigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken - Vorläufiger Eigentumserwerb durch Erben - Mitgliedschaft in landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaft als Voraussetzung für dauerhaften Erwerb

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuteilungsfähigkeit; Bodenreformland; LPG; landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2, 3
    Rechtsnatur des Eigentumserwerbs der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96

    Auflassungsanspruch des Landes bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu

    Auszug aus BGH, 03.07.1998 - V ZR 188/96
    In seinem nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom 18. Juli 1997, V ZR 121/96, WM 1997, 2172, hat der Senat hierzu entschieden, daß für die Bestimmung der Zuteilungsfähigkeit im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB entscheidend ist, ob die Tätigkeit des Erben dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft administrativ zugeordnet war.

    Diese Beschränkung hat bei der Bestimmung des Begriffs der Zuteilungsfähigkeit in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB Beachtung zu finden (Senatsurt. v. 18. Juli 1997, V ZR 121/96, WM 1997, 2172, 2174 f).

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

    Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

    Als Besserberechtigter konnte der Kläger von den Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden Beklagten die Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück verlangen (vgl. Senatsurt. v. 3. Juli 1998, V ZR 188/96, ZOV 1999, 113; u. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212).
  • OLG Dresden, 17.10.2001 - 6 U 1232/01

    Anspruch des Besserberechtigten auf lastenfreie Übertragung belasteten

    Insoweit umfasst der Besitzwechsel nur "die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderlichen Flächen." Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen -wie sie hier im Streit sind -, musste der Übernehmende eines Bodenreformgrundstückes aber Mitglied einer LPG sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BwVO 1975), weil dieser nur dann die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2000, 1 BvR 2062/99, VIZ 2001, 115, 117; BGH, BGHZ 136, 283, 290 = ZfIR 1997, 658, 660; BGH, Urteil vom 03.07.1998, Az.: V ZR 188/96, ZOV 1999, 113, 114).

    Zuteilungsfähig kann demnach für Schläge grundsätzlich nur ein Erbe sein, der am 15.03.1990 einer LPG angehörte bzw., da für die Übertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte, dass der Erbe die LPG-Mitgliedschaft nach dem Erbteilserwerb erlangte, der, der bis zum 15.03.1990 einen Antrag auf Aufnahme in eine solche gestellt hat, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2000, Az.: 1 BvR 2062/99, VIZ 2001, 115; BGH, BGHZ 136, 183, 292 = ZfIR 1997, 658, 661; BGH, ZOV 1999, 113, 114, BGH, Urteil vom 04.05.2001, Az.: V ZR 21/00, gespeichert in JURIS; vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.02.1998, Az.: 5 U 1316/97, gespeichert in JURIS).

  • OLG Dresden, 14.02.2001 - 6 U 2992/00

    Zuteilung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks

    Insoweit umfasst der Besitzwechsel nur "die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderlichen Flächen." Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen - wie sie hier im Streit sind -, musste der Übernehmende eines Bodenreformgrundstückes aber Mitglied einer LPG sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO), weil dieser nur dann die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2000, 1 BvR 2062/99, VIZ 2001, 115, 117; BGH, BGHZ 136, 283, 290 = ZfIR 1997, 658, 660; BGH, Urteil vom 03.07.1998, Az.: V ZR 188/96, ZOV 1999, 113, 114).

    Zuteilungsfähig kann demnach für Schläge grundsätzlich nur ein Erbe sein, der am 15.03.1990 einer LPG angehörte bzw., da für die Übertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte, dass der Erbe die LPG-Mitgliedschaft nach dem Erbteil erwarb, der bis zum 15.03.1990 einen Antrag auf Aufnahme in eine solche - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.07.1998 (ZOV 1999, 113, 114) klarstellend ausgeführt hat - gestellt hat, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BGH, BGHZ 136, 183, 292 = ZfIR 1997, 658, 661; BGH, ZOV 1999, 113, 114; vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.02.1998, Az.: 5 U 1316/97, gespeichert in JURIS).

  • VG Cottbus, 16.10.2019 - 1 K 176/15
    Hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen (Schläge) musste der Übernehmende eines Bodenreformgrundstücks daher entsprechend § 3 Abs. 1 S 1 BesitzwechselVO1975 am 15. März 1990 Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sein und damit die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik bieten (BGH, Urt. v. 03. Juli 1998 - V ZR 188/96 -, juris Rn. 9; Urt. v. 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 -, juris Rn. 14 unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 21. Juni 1996 - V ZR 284/95 -, juris, wohl Rn. 10).
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