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   BGH, 24.11.1972 - V ZR 191/70   

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https://dejure.org/1972,7254
BGH, 24.11.1972 - V ZR 191/70 (https://dejure.org/1972,7254)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1972 - V ZR 191/70 (https://dejure.org/1972,7254)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1972 - V ZR 191/70 (https://dejure.org/1972,7254)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Erstattung von Aufwendungen - Führung eines fremden Geschäfts - Ansprüche wegen der Störung des Eigentums nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) - Anspruch wegen Aufwendungen dann, wenn Arbeiten veranlaßt werden, die zur Beseitigung einer unmittelbaren ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 1013
  • WM 1973, 846
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226/62

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Luftschutzstollen

    Auszug aus BGH, 24.11.1972 - V ZR 191/70
    Die Vorschrift greift auch dann Platz, wenn anstelle des Verpflichteten, der die Beeinträchtigung nicht beseitigt, ein anderer die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Handlungen vornimmt und - unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag - Erstattung der ihm dadurch entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangt (vgl. Senatsurteil BGHZ 40, 18 sowie das erwähnte weitere Senatsurteil vom 29. Juni 1965, LM a.a.O. Bl. 3 R).

    Es muß sich aber um die Beseitigung solcher Gefahren handeln, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden (BGHZ 40, 18, 21) [BGH 19.06.1963 - V ZR 226/62].

    Diese Anspruchsvoraussetzung ergibt sich vielmehr daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gefahr eines Einsturzes der Wohnhäuser drohte, unter denen der Stollen verlief (vgl. dazu BGHZ 40, 18, und insbesondere das weitere oben bezeichnete Senatsurteil vom 29. Juni 1965).

  • RG, 25.08.1937 - V 74/37

    Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Schadloshaltung aus § 26 der

    Auszug aus BGH, 24.11.1972 - V ZR 191/70
    Zwar kann sich der in § 1004 BGB geregelte Abwehranspruch des Eigentümers auch gegen denjenigen richten, der nur mittelbar die Störung veranlaßt hat (RGZ 155, 316, 319; Soergel/Mühl, BGB 10. Aufl. § 1004 Nr. 30; BGB RGRK 11. Aufl. § 1004 Anm. 26; Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 1004 Nr. 24; Erman/Hefermehl, BGB 4. Aufl. § 1004 Nr. 4 und 5).

    Die Störung muß dann aber auf dem maßgebenden Willen des Anspruchsgegners - bei juristischen Personen: der als deren Organ handelnden Person - beruhen (vgl. auch dazu RGZ 155, 316, 319 und das genannte Schrifttum).

  • BGH, 29.06.1965 - V ZR 261/62

    Erforderlichkeit der Erfüllung eines Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren

    Auszug aus BGH, 24.11.1972 - V ZR 191/70
    Daß diese Gefahren sich aus einer Anlage ergaben, die früher einmal Luftschützzwecken diente, aber spätestens seit der Zuschüttung der Stolleneingänge nicht mehr dazu bestimmt ist und von niemandem dafür in Anspruch genommen wird, stellt den bürgerlichrechtlichen Charakter des Klageanspruchs nicht in Frage (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1965, V ZR 261/62, LM Allgemeines KriegsfolgenG § 19 Nr. 6 = MDR 1965, 985; vom 17. Mai 1968, V ZR 1/65, WM 1968, 887).
  • BGH, 17.05.1968 - V ZR 1/65

    Anspruch gegen eine Gemeinde auf Erstattung der für die Beseitigung des

    Auszug aus BGH, 24.11.1972 - V ZR 191/70
    Daß diese Gefahren sich aus einer Anlage ergaben, die früher einmal Luftschützzwecken diente, aber spätestens seit der Zuschüttung der Stolleneingänge nicht mehr dazu bestimmt ist und von niemandem dafür in Anspruch genommen wird, stellt den bürgerlichrechtlichen Charakter des Klageanspruchs nicht in Frage (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1965, V ZR 261/62, LM Allgemeines KriegsfolgenG § 19 Nr. 6 = MDR 1965, 985; vom 17. Mai 1968, V ZR 1/65, WM 1968, 887).
  • BGH, 07.04.2006 - V ZR 144/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung von Luftschutzstollen aus dem 2.

    Zutreffend ist auch, dass die Beklagte nach § 25 Abs. 1 AKG nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann Schuldnerin eines etwaigen Anspruchs auf Beseitigung von Luftschutzstollen, die während des Krieges angelegt worden sind, oder der von solchen Luftschutzstollen ausgehenden Gefahren ist, wenn dargelegt und erforderlichenfalls auch bewiesen wird, dass die Anlegung der Luftschutzstollen auf Veranlassung des Reichs erfolgte (Urt. v. 29. Juni 1965, V ZR 261/62, WM 1965, 977, 978; Urt. v. 24. November 1972, V ZR 191/70, WM 1973, 846, 848).

    Ähnlich lag es bei dem Urteil des Senats vom 24. November 1972 (V ZR 191/70, WM 1973, 846).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18

    Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch;

    Das aufgrund des § 27 Abs. 2 Zivilschutzgesetz 1957 (ZSG 1957) a.F. bestanden habende Verbot, bauliche Anlagen zu beseitigen, die für Zwecke des zivilen Luftschutzes errichtet oder bestimmt worden sind, ändert am bürgerlich-rechtlichen Charakter eines Klageanspruchs auf Beseitigungs- oder Veränderungsmaßnahmen bezogen auf derartige ehemalige Luftschutzanlagen nichts (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1965 - V ZR 261/62 -, juris Rn. 23, und v. 24.11.1972 - V ZR 191/70 -, juris Rn. 7; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 4 ff., 17 zu dem späteren Veränderungsverbot aufgrund des 1997 aufgehobenen § 19 Abs. 1 Schutzbaugesetz (SchBauG) a.F.).
  • BGH, 17.05.1984 - III ZR 142/82

    Anspruch auf Beseitigung oder Verfüllung eines durch das Deutsche Reich zum

    Die Beklagte hat die Erfüllung der Klageansprüche auch abgelehnt (vgl. insoweit BGH Urteile vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 - WM 1960, 461, 462; vom 19. Juni 1963 - V ZR 226/62 - BGHZ 40, 18 = WM 1963, 940; vom 29. Juni 1965 - V ZR 261/62 - WM 1965, 977, 978; vom 17. Mai 1968 - V ZR 1/65 - WM 1968, 887; vom 24. November 1972 - V ZR 191/70 = WM 1973, 846, 847).
  • BGH, 24.11.1972 - V ZR 149/71

    Erstattung der Kosten für die Behebung der durch die Anlegung eines

    Soweit sich die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf ihr Vorbringen in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Sache V ZR 191/70 bezieht und damit auch auf ihre dort beiläufig erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs verweist, kann sie auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht durchdringen.
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