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   BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57   

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BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57 (https://dejure.org/1959,1834)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1959 - V ZR 193/57 (https://dejure.org/1959,1834)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1959 - V ZR 193/57 (https://dejure.org/1959,1834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 650
  • DNotZ 1959, 399
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 28.04.1934 - V 6/34

    Wie wirkt eine außerhalb des geringsten Gebots stehende Auflassungsvormerkung bei

    Auszug aus BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57
    Die Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch eine Vormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB, die auch für den Anspruch aus einem Wiederkaufsrecht zulässig ist (RGZ 144, 281, 282/283), hat nach § 883 Abs. 2 BGB zur Folge, daß nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffene Verfügungen, auch wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, insoweit unwirksam sind, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden.

    Diese Weigerung ist dann berechtigt, wenn die Vereinbarung für den Beklagten persönlich eine entsprechende Einrede gegen die Klägerin begründet hat (Palandt a.a.O. § 888 Anm. 4 a; Wolff/Raiser a.a.O. S. 161), wenn die Vereinbarung eine entsprechende Einrede für F. begründet hat und diese von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden kann (RGZ 53, 28, 31/32; 144, 281, 283; Palandt a.a.O.; Erman, BGB 2. Aufl. § 888 Anm. 4; Westermann a.a.O. § 84 IV 4 c S. 398; Wolff/Raiser a.a.O.; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 888 Anm. I 2 d; Heck, Grundriß des Sachenrechts § 47 II 6 S. 196), wenn die Klägerin in der Vereinbarung der Eintragung der beiden streitigen Grundpfandrechte nach §§ 182 ff BGB zugestimmt hat (RGZ 154, 355, 367; Ermann a.a.O. § 888 Anm. 4 in Verbindung mit § 883 Anm. 13; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 11; Westermann a.a.O. § 84 IV 3 e S. 396) oder wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, daß der Klägerin nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums mit den Belastungen (bis zur Höhe des Wiederkaufspreises) eingeräumt wurde (Westermann a.a.O. § 84 IV 3 c S. 396).

    Entgegen der Meinung der Revision wird die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht von RGZ 144, 281, 283 sowie von Staudinger, BGB 11. Aufl. § 888 Randnote 4; Palandt a.a.O. § 888 Anm. 4; BGB RGRK a.a.O. § 888 Anm. 1; Soergel, BGB 8. Aufl. § 888 Anm. 2; Ermann a.a.O. § 888 Anm. 4 abgelehnt.

    Demgegenüber hat aber das Reichsgericht später entschieden, daß der nacheingetragene Berechtigte dem Vormerkungsberechtigten nur solche Einreden des Grundstückseigentümers entgegenhalten könne, die sich gegen die Rechtsbeständigkeit des vorgemerkten Anspruchs oder der Vormerkung richteten (RGZ 144, 281, 283).

  • RG, 08.11.1902 - V 126/02

    Vormerkung. Zustimmung des Erwerbers.

    Auszug aus BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57
    Diese Weigerung ist dann berechtigt, wenn die Vereinbarung für den Beklagten persönlich eine entsprechende Einrede gegen die Klägerin begründet hat (Palandt a.a.O. § 888 Anm. 4 a; Wolff/Raiser a.a.O. S. 161), wenn die Vereinbarung eine entsprechende Einrede für F. begründet hat und diese von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden kann (RGZ 53, 28, 31/32; 144, 281, 283; Palandt a.a.O.; Erman, BGB 2. Aufl. § 888 Anm. 4; Westermann a.a.O. § 84 IV 4 c S. 398; Wolff/Raiser a.a.O.; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 888 Anm. I 2 d; Heck, Grundriß des Sachenrechts § 47 II 6 S. 196), wenn die Klägerin in der Vereinbarung der Eintragung der beiden streitigen Grundpfandrechte nach §§ 182 ff BGB zugestimmt hat (RGZ 154, 355, 367; Ermann a.a.O. § 888 Anm. 4 in Verbindung mit § 883 Anm. 13; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 11; Westermann a.a.O. § 84 IV 3 e S. 396) oder wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, daß der Klägerin nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums mit den Belastungen (bis zur Höhe des Wiederkaufspreises) eingeräumt wurde (Westermann a.a.O. § 84 IV 3 c S. 396).

    Es hat sich dabei u.a. auf RGZ 53, 28, 31 ff; Wolff/Kaiser a.a.O. § 48 III 1 S. 161 und Planck/Strecker a.a.O. § 888 Anm. I 2 d bezogen.

  • RG, 08.07.1931 - V 36/31

    Wie wirkt die Anordnung des Versteigerungsgerichts aus § 118 ZVG., wenn die

    Auszug aus BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57
    Nr. 6 nicht deshalb unzulässig war und damit unwirksam ist, und ihre Löschung von der Klägerin auf Grund des § 894 BGB verlangt werden könnte, weil sie zur Sicherung einer nach § 118 ZVG auf den Beklagten übertragenen Forderung eingetragen wurde, hinsichtlich dieser Forderung aber, da sie gegen den Beklagten als Ersteher des Grundstücks gerichtet war, mit der Übertragung eine Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person eingetreten ist (vgl. hierzu RGZ 133, 201, 203; KG OLG 30, 115; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl. § 117 ZVG Anm. 4; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl, §§ 128, 129 Bem. 3; Reinhard/Müller, ZVG 3./4. Aufl. § 128 Anm. II 2).
  • BGH, 12.02.1958 - V ZR 185/56
    Auszug aus BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57
    Aus der Reihenfolge der Erklärungen der Vertragspartner in der Urkunde vom 14. März 1952 allein kann jedoch nicht entnommen werden, daß die in der Urkunde nach der Eintragungsbewilligung stehenden Erklärungen zur Ermittlung des Umfangs des vorgemerkten Auflassungsanspruchs nicht mit herangezogen werden konnten, (vergl. auch Urteil des Senats vom 12. Februar 1958 - V ZR 185/56 = MDR 1958, 322 = DNotZ 1958, 490).
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 116/57

    Dienstbarkeitsbestellungsanspruch

    Auszug aus BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57
    Jedenfalls kann ein anderer Inhalt der Vereinbarung einem Dritten nicht entgegen gehalten werden, weil der vom Berufungsgericht festgestellte Inhalt der Vereinbarung zum Gegenstand der eingetragenen Vormerkung geworden ist, bei der Auslegung von Grundbucheintragungen aber nur Umstände berücksichtigt werden können, die sich aus der Eintragung selbst oder der ihr zugrunde liegenden Eintragungsbewilligung ergeben oder die allgemein bekannt sind (Urteil des Senats vom 9. Juli 1958 - V ZR 116/57, insoweit in BGHZ 28, 99 [BGH 09.07.1958 - V ZR 116/57] und NJW 1958, 1677 nicht mitabgedruckt).
  • RG, 21.04.1937 - V 297/36

    1. Über das Wesen des Ankaufsrechts (Vorhand, Option) und seine Unterscheidung

    Auszug aus BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57
    Diese Weigerung ist dann berechtigt, wenn die Vereinbarung für den Beklagten persönlich eine entsprechende Einrede gegen die Klägerin begründet hat (Palandt a.a.O. § 888 Anm. 4 a; Wolff/Raiser a.a.O. S. 161), wenn die Vereinbarung eine entsprechende Einrede für F. begründet hat und diese von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden kann (RGZ 53, 28, 31/32; 144, 281, 283; Palandt a.a.O.; Erman, BGB 2. Aufl. § 888 Anm. 4; Westermann a.a.O. § 84 IV 4 c S. 398; Wolff/Raiser a.a.O.; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 888 Anm. I 2 d; Heck, Grundriß des Sachenrechts § 47 II 6 S. 196), wenn die Klägerin in der Vereinbarung der Eintragung der beiden streitigen Grundpfandrechte nach §§ 182 ff BGB zugestimmt hat (RGZ 154, 355, 367; Ermann a.a.O. § 888 Anm. 4 in Verbindung mit § 883 Anm. 13; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 11; Westermann a.a.O. § 84 IV 3 e S. 396) oder wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, daß der Klägerin nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums mit den Belastungen (bis zur Höhe des Wiederkaufspreises) eingeräumt wurde (Westermann a.a.O. § 84 IV 3 c S. 396).
  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 202/14

    Verzugsschadensersatzanspruch gegen den vormerkungswidrig Grundbucheingetragenen

    Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob sich der vormerkungswidrig Eingetragene auch dann noch auf solche Einwände berufen kann, wenn der Gläubiger des gesicherten Anspruchs bereits in das Grundbuch eingetragen worden ist (offen gelassen in Senat, Urteil vom 22. April 1959 - V ZR 193/57, LM Nr. 6 zu § 883 BGB Blatt 3; ablehnend Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 888 Rn. 54).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

    An der den Urteilen vom 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; und vom 22. April 1959, V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6, zugrunde liegenden bzw. zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.
  • BGH, 09.01.1981 - V ZR 58/79

    Baulast

    Geht der Anspruch z.B. auf Verschaffung belasteten Eigentums, so ist eine spätere Verfügung, die dieser Belastung entspricht, nicht vormerkungswidrig (Senatsurteil vom 22. April 1959, V ZR 193/57 = BGH LM BGB § 883 Nr. 6 (Bl. 2); Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 84 IV c S. 422; Staudinger/Seufert, BGB § 883 Rdn. 42; Meiser, Gruchot, Bd. 57, 594).
  • BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98

    Eintragung eines Grundpfandrechts mit Wirksamkeitsvermerk

    Dies kann sich auf die Rechtsprechung des Senats stützen, wonach eine Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet war, in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem vormerkungsberechtigten Käufer nicht eingeschränkt ist (Urt. v. 22. April 1959, V ZR 193/57, LM § 883 BGB Nr. 6; v. 9. Januar 1981, V ZR 50/79, NJW 1981, 980, 981, insoweit in BGHZ 79, 201 nicht abgedruckt).
  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 251/93

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstückskaufvertrag

    Diese sicherte den von dem Wiederkaufsrecht zu unterscheidenden (BayObLG NJW-RR 1986, 1209, 1210; OLG Bamberg JurBüro 1973, 665, 666), durch dessen Ausübung "bedingten" künftigen Rückauflassungsanspruch (BGHZ 58, 78, 82; BGH, Urt. v. 22. April 1959 - V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6).
  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 196/01

    Umfang des Verzugsschadensanspruchs gegen einen Notar

    Im Fall der Verjährung des gesicherten Anspruchs hätten sich die Eheleute G. gegenüber dem Kläger darauf berufen (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1959 - V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6) und die nach § 19 GBO notwendige Zustimmung zur Eintragung des Klägers verweigern können.
  • BGH, 28.10.1966 - V ZR 11/64

    Auflassungsvormerkung in der Zwangsversteigerung

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  • BGH, 10.03.1967 - V ZR 72/64

    Voraussetzung der Ersatzabsonderung

    und die Stadt im Kaufvertrag vom 25. April 1960 vereinbart gehabt hätten, daß auf den Wiederkaufpreis die auf dem Grundstück ruhenden Grundpfandrechte in der noch bestehenden Höhe anzurechnen seien (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1959 - V ZR 193/57, DNotZ 1959, 399, 401; Wörbelauer in DNotZ 1963, 580, 586 f).
  • BGH, 06.12.1968 - V ZR 76/65

    Abgrenzung einer persönlichen Dienstbarkeit von einer Grunddienstbarkeit -

    Dein steht jedoch die Rechtsprechung des Senats entgegen, nach der durch die uneingeschränkte Verweisung auf die Urkunde vom 14. Dezember 1950 in der Grundbucheintragung alles das zum Gegenstand der Eintragung gemacht worden ist, was nach einer dem § 133 BGB entsprechenden Auslegung zum Inhalt des eingetragenen Rechts gemacht werden sollte (Urteile vom 22. April 1959 - V ZR 193/57 - LM § 883 BGB Nr. 6; vom 22. April 1960 - V ZR 164/58 WM 1960, 919, 920 und vom 3. Juni 1964 - V ZR 46/62 WM 1964, 913, 916).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 3 Wx 82/13

    Fortwirkung eine

    Die Entscheidung BGH LM § 883 BGB Nr. 6 (BGH BeckRS 1959, 31205905), die für die Erweiterung der Vormerkungswirkungen eine Ergänzung des bereits bestehenden Vormerkungseintrags verlangt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiederverwendung einer Vormerkung überholt (Staudinger-Gursky a.a.O.).
  • BGH, 24.05.1974 - V ZR 8/73

    Anspruch auf Auflassung - Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung infolge der

  • BGH, 28.10.1966 - V ZR 11/65

    Klage gegen die Zwangsversteigerung eines Grundstücks - Berücksichtigung einer

  • BGH, 12.05.1972 - V ZR 102/70

    Wiederkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz

  • BGH, 03.06.1964 - V ZR 46/62
  • LG Düsseldorf, 22.03.1983 - 25 T 126/83

    Sachenrechtliche Bedeutung der Inhaltsänderung eines vorgemerkten Anspruchs

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