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   BGH, 08.06.1965 - V ZR 197/62   

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BGH, 08.06.1965 - V ZR 197/62 (https://dejure.org/1965,3180)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1965 - V ZR 197/62 (https://dejure.org/1965,3180)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1965 - V ZR 197/62 (https://dejure.org/1965,3180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anlegung einer Schneise durch ein Waldgrundstück als Grenze zwischen Bauernhöfen - Auslegung einer Auflassungserklärung im Hinblick auf ein übereignetes Grundstück - Maßgeblichkeit des übereinstimmenden Willens der Parteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1966, 172
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 12.02.1910 - V 72/09

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs.

    Auszug aus BGH, 08.06.1965 - V ZR 197/62
    In ersterer Hinsicht folgt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin, daß in einem Fall der hier gegebenen Art, wenn also der Wortlaut der Auflassungserklärungen weiter geht als der wirkliche Wille der Beteiligten, keine rechtsgültige Auflassung für die von den übereinstimmenden Willen der Parteien nicht umfaßte Grundfläche vorliegt (RGZ 66, 21, 24; 77, 33; RG LZ 1932, 1304 Nr. 2; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 6 III c S. 82; BGB RGRK 11. Aufl. §§ 925, 925 a Anm. 30; Staudinger, BGB 11. Aufl. §§ 925, 925 a Anm. 23 S. 553).

    Für die Anwendung dieser Vorschrift ist dann kein Raum, wenn, wie das Berufungsgericht dies hier festgestellt hat, der Voräußerer und der Erwerber als Gegenstand der Auflassung nicht das gesamte durch das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ausgewiesene Grundstück, sondern nur einen bestimmten Teil des Grundstücks angesehen haben und dem Erwerber somit hinsichtlich des von der Auflassung nicht betroffenen Teils des Grundstücks - der Erwerbswillen gefehlt hat (RGZ 77, 33; RG LZ 1932, 1304 Nr. 2; Staudinger a.a.O. §§ 925, 925 a Anm. 23 S. 553 i.V.m. § 892 Anm. 28 S. 280).

  • RG, 17.04.1907 - V 374/06

    Willenserklärung.; Irrtum.

    Auszug aus BGH, 08.06.1965 - V ZR 197/62
    In ersterer Hinsicht folgt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin, daß in einem Fall der hier gegebenen Art, wenn also der Wortlaut der Auflassungserklärungen weiter geht als der wirkliche Wille der Beteiligten, keine rechtsgültige Auflassung für die von den übereinstimmenden Willen der Parteien nicht umfaßte Grundfläche vorliegt (RGZ 66, 21, 24; 77, 33; RG LZ 1932, 1304 Nr. 2; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 6 III c S. 82; BGB RGRK 11. Aufl. §§ 925, 925 a Anm. 30; Staudinger, BGB 11. Aufl. §§ 925, 925 a Anm. 23 S. 553).
  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Die Auflassung ist dann hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt (RGZ 46, 225, 227 f; Senat, Urt. v. 8. Juni 1965, V ZR 197/62, DNotZ 1966, 172, 173; Urt. v. 25. November 1977, V ZR 102/75, WM 1978, 194, 196; vgl. auch RGZ 133, 279, 281; Senat, Urt. v. 23. Juni 1967, V ZR 4/66, LM § 256 ZPO Nr. 83; Urt. v. 21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 17. November 2000, V ZR 294/99, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5 f; OLG Nürnberg, DNotZ 1966, 542, 544; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153; Staudinger/Pfeifer, BGB [1995], § 925 Rdn. 68; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 3. Aufl., § 925 Rdn. 22; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 925 Rdn. 37; Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 7. Aufl., 2000, Rdn. 1a).
  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 187/11

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs;

    aa) Für die Anwendung der Vorschrift des § 892 Abs. 1 BGB ist allerdings kein Raum, wenn der Veräußerer und der Erwerber als Gegenstand der Auflassung nicht das gesamte im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ausgewiesene Grundstück, sondern nur einen bestimmten Teil des Grundstücks angesehen haben und dem Erwerber somit hinsichtlich des von der Auflassung nicht betroffenen Teils des Grundstücks der Erwerbswille gefehlt hat (Senat, Urteil vom 8. Juni 1965 - V ZR 197/62, DNotZ 1966, 172, 173).
  • OLG München, 07.01.2020 - 34 Wx 425/17

    Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels

    Die Auflassung ist dann hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt (RGZ 46, 225; BGH DNotZ 1966, 172; BGH WM 1978, 194; OLG Nürnberg, DNotZ 1966, 542; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152; Ruhwinkel in MüKo BGB 8. Aufl. § 925 Rdn. 23).
  • BGH, 25.11.1977 - V ZR 102/75

    Vorliegen eines Feststellungsinteresses - Widerlegung einer Vermutung - Nachweis

    Wenn daher wie hier die Auflassungserklärungen ihrem Wortlaut nach mehrere Grundstücke zum Gegenstand haben, der Wille aller Beteiligten sich aber auf eines dieser Grundstücke nicht erstreckt, so liegt hinsichtlich dieses Grundstücks keine wirksame Auflassung vor, und es kann insoweit auch die nachfolgende Eintragung keinen Eigentumsübergang bewirken (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1965, V ZR 197/62, DNotZ 1966, 172; BGB-RGRK a.a.O. § 925 Rdn. 43; Staudinger/Seufert, a.a.O. § 925 Rdn. 23; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 925 Rdn. 40; Palandt/Bassenge, a.a.O. § 925 Anm. 5 a, cc).
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