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   BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59   

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BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59 (https://dejure.org/1961,8292)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1961 - V ZR 203/59 (https://dejure.org/1961,8292)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1961 - V ZR 203/59 (https://dejure.org/1961,8292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 670
  • MDR 1961, 921
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 30.03.1939 - V 121/38

    Wie sind die Rechtsverhältnisse an einem Gebäude zu beurteilen, wenn der

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Das Reichsgericht hat entgegen seiner früheren Auffassung später in den Entscheidungen RGZ 160, 166, 177; 169, 175 in Übereinstimmung mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung die Anwendbarkeit der §§ 912 ff BGB auf den Fall bejaht, daß ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.

    Dabei hat das Reichsgericht die Entstehung des Rechts auf Duldung aber schon mit der Errichtung des Baues als gegeben bezeichnet, was zur Folge hat, daß der hinübergebaute Gebäudeteil nach den §§ 93, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Satz 2, § 946 BGB nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes und damit des anderen Grundstücks des Bauenden wird (RGZ 160, 166, 181; 169, 175).

  • RG, 03.11.1933 - II 112/33

    Darf eine bestrittene Klagforderung ohne Prüfung ihres Bestehens mit der

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Würde nach Rechtskraft des Berufungsurteils die Bereicherungsforderung voll in einem neuen Rechtsstreit eingeklagt, so wäre ungewiß, zu welchem Betrage über die neue Klageforderung bereits rechtskräftig im Sinne des Nichtbestehens erkannt wäre (RGZ 142, 175).
  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Bei der Erstellung eines Gebäudes zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 BGB) hat der Bundesgerichtshof die Einigung zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Eigentümer des Grundstücks nicht allein für ausreichend erachtet, um das Gebäude zum Grundstücksbestandteil zu machen (BGHZ 23, 57), sondern nur zusammen mit dem Wegfall der ursprünglichen Bestimmung zu vorübergehendem Zweck.
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Der Bundesgerichtshof hat sich hinsichtlich der Rechtswirkungen des (rechtmäßigen oder entschuldigten) Überbaues (Überbau kein wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks) dem Reichsgericht angeschlossen (BGHZ 27, 197 und 204).
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Wie der Fall des bösgläubigen Überbaues zeigt (BGHZ 27, 204), ist es nicht ausgeschlossen, daß der Überbau trotz der Einheitlichkeit des Gebäudes vom Eigentum am überbauten Grundstück nach § 94 BGB umfaßt wird.
  • BGH, 23.01.1957 - V ZR 83/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Auch der oben erwähnten Rechtsprechung bezüglich des Eigentümergrenzbaues ist beizupflichten, (so schon - beiläufig - das Urteil des Senats vom 23. Januar 1957 V ZR 83/55).
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Das gilt auch insoweit, als entschieden wird, daß die zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gemachte Forderung wegen der Aufrechnung erlischt (BGH Urteil vom 25. Juni 1956, II ZR 78/55, LM ZPO § 322 Nr. 21).
  • RG, 11.05.1942 - V 124/41

    1. Sind für Grenzüberbauten, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, nach

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Mit Recht werden jedoch Erweiterungsbauten auch unter diese gesetzliche Regelung gebracht (Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 24 I 2 S. 299; RGZ 169, 172, 178), Wird, was nicht selten geschieht, die Mauer eines Hauses ein Stück weiter hinausgerückt, um Raum zu gewinnen, so müßten bei Grenzüberschreitung dieselben unwirtschaftlichen Abbruchsmaßnahmen vorgenommen werden, als wenn von vornherein bei der Errichtung des Gebäudes über die Grenze gebaut worden wäre.
  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 152/07

    Duldung eines den Regeln der Baukunst nicht entsprechenden Überbaus durch den

    Dabei ist eine entsprechende Anwendung von § 912 BGB nicht auf bestimmte Baumaßnahmen, wie die Erweiterung des vorhandenen Baukörpers (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9), beschränkt.
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11

    Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der

    Zwar sind die Vorschriften über den Überbau auch anwendbar, wenn die Aufteilung eines Grundstücks dazu geführt hat, dass ein auf ihm stehendes Gebäude von der Grenze der neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird (Senat, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9, vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 314 und vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54).
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Soll ein Eingriff in die Gebäudesubstanz unterbleiben, kommt die Belastung des Stammgrundstücks mit einer Dienstbarkeit in Betracht, die die Ausführung des Überbaurechts ausschließt (§ 1018 BGB, 3. Alt.; Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, WM 1961, 761; BGHZ 64, 333, 337; 102, 311, 314; 105, 202, 203) f [BGH 23.09.1988 - V ZR 231/87]inden die Überbauregeln der §§ 912 ff BGB sinngemäß auf den Fall Anwendung, daß ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.

    b) Ein Grenzüberbau kann auch dort vorliegen, wo - wie hier - ohne vollständigen Neubau unter Verwendung bereits vorhandener Wände eine Gebäudeerweiterung über die Grenze hinaus stattgefunden hat (Senatsurt. v. 26. April 1961, aaO).

    Indizien für die maßgeblichen Absichten des Erbauers können bestimmte objektive Gegebenheiten sein, z. B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang (vgl. BGH Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9 - 1961, 716; vgl. auch schon RGZ 169, 172, 179).

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12

    Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung

    Ausgehend von dem Zweck der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, besteht daher beim Eigengrenzüberbau eine Duldungspflicht, was zur Folge hat, dass der hinübergebaute Gebäudeteil nach den §§ 93, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Satz 2, § 946 BGB nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes und damit des anderen Grundstücks des Bauenden wird (Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 - V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 336 f.; Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM § 912 Nr. 9 Bl. 2).
  • BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00

    Übertragung eines übergebauten Gebäudeteils bei Veräußerung des darunter

    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks (was dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB entspräche), sondern das Gebäude bildet als einheitliches Ganzes (§ 93 BGB) einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314).
  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).
  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Der Zweckgedanke der Überbauvorschriften im Falle des entschuldigten Überbaues hat dazu geführt, die zu § 912 BGB entwickelten Grundsätze auch auf den sogenannten Eigengrenzüberbau anzuwenden (vgl. Senatsurt. vom 26. April 1961, V ZR 203/59, LM Nr. 9 zu § 912 BGB).
  • BGH, 02.06.1989 - V ZR 167/88

    Begriff der Gebäudeeinheit

    Muß der betroffene Grundstückseigentümer den Überbau dulden (§ 912 Abs. 1 BGB), dann wird der Überbauende auch Eigentümer des überbauten Gebäudeteiles (vgl. BGHZ 27, 197, 199; 57, 245, 248; 62, 141 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]/145) und an dieser im Interesse der Werterhaltung angeordneten Eigentumslage, kann allein die anderweitige Absicht des Bauherrn nichts ändern (vgl. auch Senatsurt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9).
  • BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87

    Abriß eines Überbaus

    Dies folgt zwar nicht aus der vom Senat bejahten Anwendung der zu § 912 BGB entwickelten Grundsätze auf den sogenannten Eigengrenzüberbau (vgl. Senatsurt. vom 26. April 1961, V ZR 203/59, LM Nr. 9 zu § 912 BGB).
  • OLG Braunschweig, 19.02.2003 - 7 U 128/02

    Voraussetzungen der Duldungspflicht in Bezug auf nachbarschaftliche

  • BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65

    Anspruch auf Eigentumsübertragung bei fehlender Beurkundung eines

  • VG Berlin, 19.06.2001 - 9 A 63.97

    Rückübertragung eines Grundstückes nach dem Gesetz zur Regelung offener

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