Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2000 - V ZR 203/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1508
BGH, 25.02.2000 - V ZR 203/99 (https://dejure.org/2000,1508)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2000 - V ZR 203/99 (https://dejure.org/2000,1508)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2000 - V ZR 203/99 (https://dejure.org/2000,1508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 25
  • NJ 2000, 542
  • WM 2000, 1163
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 18.11.1998 - 11 U 1664/98
    Auszug aus BGH, 25.02.2000 - V ZR 203/99
    Die Vorschrift hebt darauf ab, daß die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zurückgeht, schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleich der Errichter der Anlage ist (ebenso KG, VIZ 1999, 356; vgl. auch Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 1 Rdn. 136, 141; Keller, Rpfleger 1966, 231, 232).
  • BGH, 02.06.1995 - V ZR 304/93

    Anspruch einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft auf Sachenrechtsbereinigung

    Auszug aus BGH, 25.02.2000 - V ZR 203/99
    Das Eigentum der Kläger an dem Bauwerk, dessen Erschließung der Bereinigungsanspruch dient, ist in den Tatsacheninstanzen nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten worden (zum Eigentum als "juristische Tatsache" vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, ZPO § 138 Abs. 1, Tatsache, juristische 1).
  • BGH, 09.05.2003 - V ZR 388/02

    Ansprüche des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks auf Einräumung eines

    Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (= Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt.

    Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163).

    Diese setzt - wie der Senat entschieden hat - gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99 aaO).

  • BGH, 24.02.2006 - V ZR 255/04

    Ansprüche des Nachbarn auf Wiederbegründung einer durch Überführung des dienenden

    Der Bereinigungsanspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG tritt an die Stelle einer Mitbenutzung, die von der Rechtspraxis der DDR respektiert wurde, obwohl ihr keine rechtliche Vereinbarung zugrunde lag, und verleiht der über das Notwegrecht von § 917 BGB hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand (Senat, BGHZ 144, 25, 27 f., Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385).

    In diesen Fällen ist der Nutzer vielmehr mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) in die Rechtsstellung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG hineingewachsen (Senat, BGHZ 144, 25, 28).

    Der Anspruch knüpft nicht an eine bauliche Investition des Nutzers an (Senat, BGHZ 144, 25, 27 f.) und setzt noch nicht einmal die Unterhaltung einer baulichen Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG voraus (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385).

  • BGH, 12.01.2007 - V ZR 148/06

    Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die Versorgung mit Trinkwasser

    Dies reicht zur Begründung der Erforderlichkeit, da hierfür nicht die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts gegeben sein müssen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, aaO.) und der Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG darin besteht, der zu DDR-Zeiten gesicherten Stellung des Mitbenutzers über den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand zu verleihen (vgl. Senat, BGHZ 144, 25, 27).

    Denn § 116 Abs. 1 SachenRBerG will dem Mitbenutzer gerade eine über das Notwegerecht hinausgehende und von dessen Voraussetzungen unabhängige Rechtsstellung zur Sicherung der Erschließung seines Grundstücks gewähren (Senat, BGHZ 144, 25, 27; Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 959).

  • BGH, 11.07.2014 - V ZR 74/13

    Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen der dinglichen

    Die Vorschrift dient der Bereinigung nachbarrechtlicher Verhältnisse, in denen nach dem Recht der DDR eine Absicherung der Erschließung oder Entsorgung durch ein Mitbenutzungsrecht (gemäß § 321 Abs. 2 ZGB) hätte beansprucht werden können, dies jedoch unterblieben ist (Senat, Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 203/99, BGHZ 144, 25, 27; Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 229/08, juris Rn. 7, 9; Urteil vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08, NJW-RR 2009, 1028 Rn. 12).

    Die Vorschrift verlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn nur, dass vor dem Beitritt eine für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderliche Nutzung begründet wurde (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 203/99, BGHZ 144, 25, 27).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 72/03

    Bereinigungsfähigkeit einer Erschließungsanlage; Begriff der Nutzung;

    a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).

    Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) begründen.

  • BGH, 20.02.2009 - V ZR 184/08

    Erforderlichkeit der Nutzung von Versorgungsanlagen und Entsorgungsanlagen zur

    Der Gesetzgeber wollte betroffenen Eigentümern nicht lediglich eine auf die Grundversorgung reduzierte Erschließung erhalten, sondern zum Schutz der baulichen Investitionen auf ihren Grundstücken alle vorhandenen Wege und Leitungen absichern, die für eine Fortführung der konkreten, vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Grundstücksnutzung notwendig sind (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 65, aber auch Senat, BGHZ 144, 25, 27) .

    § 116 Abs. 1 SachenRBerG greift hiervon in Nr. 2 nicht nur den Maßstab der Erforderlichkeit auf (Senat, BGHZ 144, 25, 27) , sondern - unausgesprochen - auch den der ordnungsgemäßen, mithin konkreten Nutzung des begünstigten Grundstücks.

  • KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02

    Sachenrechtsbereinigung: Anspruch des Mitbenutzers auf Bestellung einer

    Wie schon das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25 f = VIZ 2000, 366 f) zutreffend erkannt hat, knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG - anders als andere Bereinigungstatbestände des SachenRBerG wie z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 SachenRBerG - gerade nicht an eigene Investitionen des Nutzers an.

    Die Vorschrift des § 116 SachenRBerG verlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn vielmehr nur, dass vor Ablauf des 2. Oktober 1990 eine für die Erschließung oder Entsorgung des Grundstücks oder Bauwerks erforderliche tatsächliche Nutzung begründet wurde (BGHZ 144, 25 f).

    Der Bereinigungsanspruch verleiht gerade der über das Notwegerecht hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinaus Bestand (BGHZ 144, 25 f; BGH vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 -).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2016 - 5 U 32/12

    Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Bewilligung einer Grunddienstbarkeit

    Entscheidend ist allein, dass vor dem Beitritt eine für die Erschließung des eigenen Grundstücks erforderliche Nutzung begründet wurde (BGHZ 144, 25 ff.; BGH MDR 2003, 981 f.).
  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 231/08

    Voraussetzungen der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Entschließung oder

    Grund hierfür ist, dass es in diesem Fall einer Sicherung der weiteren Mitbenutzung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedarf, weil die Mitbenutzungsrechte aus §§ 321, 322 ZGB durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB über den 2. Oktober 1990 hinaus als Rechte an dem mitbenutzten Grundstück aufrechterhalten worden sind und als solche nach Maßgabe von Art. 233 § 5 Abs. 3, 4 EGBGB in das Grundbuch eingetragen werden können oder konnten (Senat, BGHZ 144, 25, 27) .
  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 229/08

    Voraussetzungen der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Entschließung oder

    Grund hierfür ist, dass es in diesem Fall einer Sicherung der weiteren Mitbenutzung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedarf, weil die Mitbenutzungsrechte aus §§ 321, 322 ZGB durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB über den 2. Oktober 1990 hinaus als Rechte an dem mitbenutzten Grundstück aufrechterhalten worden sind und als solche nach Maßgabe von Art. 233 § 5 Abs. 3, 4 EGBGB in das Grundbuch eingetragen werden können oder konnten (Senat, BGHZ 144, 25, 27) .
  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 230/08

    Voraussetzungen der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Entschließung oder

  • OLG Dresden, 27.01.2005 - 10 U 1002/02

    Grunddienstbarkeit; Erschließung; Rente; Zufahrt; Reallast

  • OLG Jena, 26.03.2007 - 9 U 869/06

    Dienstbarkeitsbestellung an GbR-Grundstück

  • OLG Dresden, 05.04.2002 - 21 U 1930/01

    Dienstbarkeit; Wegerecht

  • OLG Brandenburg, 18.10.2001 - 5 U 64/00

    Neue Bundesländer: Zur Frage der Duldung der Nutzung eines Grundstücks als Zuweg

  • LG Potsdam, 09.05.2008 - 1 S 39/06
  • VerfG Brandenburg, 09.08.2001 - VfGBbg 15/01

    Begründungserfordernis; Zivilprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht