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   BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77   

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https://dejure.org/1979,2913
BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77 (https://dejure.org/1979,2913)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1979 - V ZR 204/77 (https://dejure.org/1979,2913)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1979 - V ZR 204/77 (https://dejure.org/1979,2913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Auflösung der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Adelsvermögen - Beseitigung von Sachmängeln durch einen gutgläubigen Erwerb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 1007
  • DNotZ 1980, 40
  • WM 1979, 949
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.07.1976 - V ZR 256/75

    Wohnungsbindung als Rechtsmangel

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß ein Rechtsmangel nach § 434 BGB sich nicht nur aus dem privaten Recht eines Dritten am Kaufgegenstand, sondern auch aus dessen Bindung kraft öffentlichen Rechts ergeben kann (Senatsurteil vom 9. Juli 1976, V ZR 256/75, WM 1976, 1035; RGZ 105, 273, 275; 111, 86, 88; Soergel/Siebert/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 434 Anm. 4).

    Solche Beschränkungen sind aber als Sachmangel nur dann anzusehen, wenn sie in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben (Senatsurteil WM 1976, 1035 m.w.N.) und sich nicht erst durch Heranziehung außerhalb des Kaufgegenstandes liegender Umstände ergeben (Senatsurteil vom 18. November 1977, V ZR 172/76, WM 1978, 60, 61).

    Wie der Senat bereits in dem in WM 1976, 1035 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, beruht die besondere Regelung der Folgen von Sachmängeln, besonders die kurze Verjährungszeit nach § 477 BGB, wesentlich auf einem Ausgleich zwischen den Interessen des Käufers und Verkäufers (so auch Senatsurteil BGHZ 60, 319, 322).

    Da sich die typischen Sachmängel aus dem Besitz der Sache ergeben, wird dem Käufer die Kenntnisnahme von solchen Mängeln in der Regel durch den Besitz ermöglicht (Senatsurteil WM 1976, 1035 m.w.N.), so daß die kurze Verjährung angemessen ist.

    Anders aber als in dem der Entscheidung WM 1976, 1035 zugrundeliegenden Fall ergibt sich vorliegend die Beschränkung des Eigentums nicht allein aus der (dem Erwerber jeweils unbekannten) Vorgeschichte, sondern eben auch aus der Lage der Grundstücke und den baulichen Besonderheiten des mitverkauften Gebäudes.

  • BGH, 08.03.1956 - III ZR 265/54

    Zulassung der Revision in Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Während ein Beschluß nach § 319 ZPO aus dem Urteil ersichtliche Unstimmigkeit zwischen Wille und Ausdruck, also offenbare Unrichtigkeit, voraussetzt (BGHZ 20, 188, 192), hat hier das Berufungsgericht im Ergebnis sowohl den Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe geändert und die frühere Übereinstimmung durch eine neugeschaffene Übereinstimmung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ersetzt.

    Der Beschluß kann auch nicht in eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO umgedeutet werden (vgl. dazu BGHZ 20, 188, 191), da nach § 320 Abs. 5 ZPO lediglich eine Berichtigung des tatbestandlichen Teils hätte erfolgen können und zudem die einwöchige Frist für einen entsprechenden Antrag (§ 320 Abs. 1 ZPO) bereits verstrichen war.

  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71

    Seegrundstück - Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Wie der Senat bereits in dem in WM 1976, 1035 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, beruht die besondere Regelung der Folgen von Sachmängeln, besonders die kurze Verjährungszeit nach § 477 BGB, wesentlich auf einem Ausgleich zwischen den Interessen des Käufers und Verkäufers (so auch Senatsurteil BGHZ 60, 319, 322).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß neben der in § 459 BGB abschließend geregelten Sachmängelhaftung andere auf die mangelhafte Beschaffenheit der Sache gestützte Ansprüche grundsätzlich nicht in Betracht kommen (Senatsurteile BGHZ 34, 32, 34 [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60]; BGHZ 60, 319, 322; RGZ 161, 193, 195 f; 330, 337; a.A. Schaumburg, MDR 1975, 105, 109 f).

  • BGH, 15.10.1976 - V ZR 245/74

    Voller Beweis des mündlichen Parteivorbringens durch den Tatbestand des Urteils -

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Diese Beziehungen können tatsächlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein, wie dies für die öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen gilt, die ihre Grundlage in bauordnungs- oder planungsrechtlichen Vorschriften haben (Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 15. Oktober 1976, V ZR 245/74, WM 1977, 118 m.w.N.; vom 10. März 1978, V ZR 69/76; für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ebenso: RG WarnR 9 (1916) Nr. 161; Planck/Knoke, BGB 4. Aufl. § 434 Anm. 2 h; Erman/Weitnauer a.a.O. § 434 Anm. 4; Soergel/Siebert/Ballerstedt a.a.O. § 434 Anm. 4; Esser, Schuldrecht, Besonderer Teil 4. Aufl. § 64 II 3).

    Dies gilt auch dann, wenn die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen oder aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist (Senatsurteil vom 15. Oktober 1976, V ZR 245/74, WM 1977, 118); denn auch in diesem Fall hat es bei der für die Sachmängelhaftung getroffenen Regelung, hier dem Haftungsausschluß, abschließend sein Bewenden.

  • BGH, 10.03.1978 - V ZR 69/76

    Öffentlich-rechtliche Baulast als Recht eines Dritten im Sinne von § 434 BGB -

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Die hier zu beurteilenden Beschränkungen sind also schon vom Wortlaut des § 434 BGB her nicht als ein Recht anzusehen, das "von Dritten gegen den Käufer" geltend gemacht werden könnte (Senatsurteil vom 10. März 1978, V ZR 69/76, NJW 1978, 1429 m.w.N.).

    Diese Beziehungen können tatsächlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein, wie dies für die öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen gilt, die ihre Grundlage in bauordnungs- oder planungsrechtlichen Vorschriften haben (Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 15. Oktober 1976, V ZR 245/74, WM 1977, 118 m.w.N.; vom 10. März 1978, V ZR 69/76; für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ebenso: RG WarnR 9 (1916) Nr. 161; Planck/Knoke, BGB 4. Aufl. § 434 Anm. 2 h; Erman/Weitnauer a.a.O. § 434 Anm. 4; Soergel/Siebert/Ballerstedt a.a.O. § 434 Anm. 4; Esser, Schuldrecht, Besonderer Teil 4. Aufl. § 64 II 3).

  • RG, 28.08.1939 - V 38/39

    Können öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die erst für die Zukunft geplant

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Vielmehr kann ein Sachmangel auch in Eigentümlichkeiten bestehen, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begründet sind, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind (Senatsurteil BGHZ 34, 42, 41 m.w.N.; RGZ 161, 193, 194; 161, 330, 333; Erman/Weitnauer, BGB 6. Aufl. vor § 459 Rdn. 12; Blomeyer, Beiträge zum bürgerlichen Recht, 1950 S. 348).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß neben der in § 459 BGB abschließend geregelten Sachmängelhaftung andere auf die mangelhafte Beschaffenheit der Sache gestützte Ansprüche grundsätzlich nicht in Betracht kommen (Senatsurteile BGHZ 34, 32, 34 [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60]; BGHZ 60, 319, 322; RGZ 161, 193, 195 f; 330, 337; a.A. Schaumburg, MDR 1975, 105, 109 f).

  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß neben der in § 459 BGB abschließend geregelten Sachmängelhaftung andere auf die mangelhafte Beschaffenheit der Sache gestützte Ansprüche grundsätzlich nicht in Betracht kommen (Senatsurteile BGHZ 34, 32, 34 [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60]; BGHZ 60, 319, 322; RGZ 161, 193, 195 f; 330, 337; a.A. Schaumburg, MDR 1975, 105, 109 f).
  • BGH, 15.12.1960 - KVR 1/60

    Auskunftsverlangen der Kartellbehörde

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Vielmehr kann ein Sachmangel auch in Eigentümlichkeiten bestehen, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begründet sind, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind (Senatsurteil BGHZ 34, 42, 41 m.w.N.; RGZ 161, 193, 194; 161, 330, 333; Erman/Weitnauer, BGB 6. Aufl. vor § 459 Rdn. 12; Blomeyer, Beiträge zum bürgerlichen Recht, 1950 S. 348).
  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 187/62
    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Da der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einem richterlichen Ausspruch darüber hat, ob die gesamte Klagforderung bis zu dem die Erledigung - nach Meinung des Klägers - begründenden unbestrittenen Ereignis bestanden hat (Senatsurteile vom 25. November 1964, V ZR 187/62, LM ZPO § 91 a Nr. 21; vom 5. November 1975, V ZR 145/73, WM 1975, 1265), hat das Revisionsgericht darüber zu entscheiden, ob die Klage mit den in die Revisionsinstanz gelangten Anträgen bis zum Erledigungsereignis begründet gewesen ist.
  • BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für

    Auszug aus BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77
    Sie meint, da der Notar nicht nur das Angebot des Beklagten vom 7. Januar 1972 beurkundet habe, sondern zugleich von diesem zur Entgegennahme der Annahmeerklärung ermächtigt worden sei, habe er insoweit als Vertreter des Beklagten gehandelt, so daß dieser sich die Kenntnis des Notars von den Verfügungsbeschränkungen nach den im Senatsurteil BGHZ 62, 119, 124 aufgestellten Grundsätzen zurechnen lassen müsse.
  • BGH, 05.11.1975 - V ZR 145/73

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung bezüglich einer

  • BGH, 18.11.1977 - V ZR 172/76

    § 419 BGB im Verhältnis des Übergebers zum Übernehmer

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 120.65

    Zumutbarkeit

  • RG, 09.06.1925 - II 411/24

    Verfallerklärung; Rechtsmangel

  • RG, 20.10.1922 - III 707/21

    Ablieferung von Heeresgut

  • RG, 05.10.1939 - V 87/39

    1. Kann Eigenschaft eines gekauften Baugrundstücks die aus der örtlichen Lage und

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 430/99

    Personelle Beschränkung der Nutzung einer Eigentumswohnung

    Ein Rechtsmangel nach § 434 BGB kann sich zwar nicht nur aus dem privaten Recht eines Dritten, sondern auch aus dessen Bindung kraft öffentlichen Rechtes ergeben (Senatsurt. v. 27. April 1979, V ZR 204/77, NJW 1979, 949).

    Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Unterscheidung, ob ein Rechts- oder ein Sachmangel im Sinne des § 459 BGB vorliegt, die Frage ausschlaggebend ist, ob der zu beurteilende Mangel aus der Beschaffenheit der Sache erwächst und damit einen Sachmangel darstellt (vgl. insbes. Senatsurt. v. 27. April 1979, aaO und BGHZ 67, 134 ff).

    Vielmehr kann er auch in Eigentümlichkeiten bestehen, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begründet sind, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind (Senat, BGHZ 34, 32, 41 m.N.; BGHZ 67, 134 ff; Urt. v. 27. April 1979, V ZR 204/77, WM 1979, 949; v. 19. November 1999, V ZR 321/98, NJW 2000, 803).

    Dies ist für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, sofern sie ihre Grundlage in bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften haben, regelmäßig der Fall (vgl. Senatsurt. v. 27. April 1979, aaO, m.w.N. S. 950); denn in diesen Fällen knüpft die Beschränkung, der die Nutzung der Immobilie unterliegt, regelmäßig an die Lage der Sache, also an ihre Beziehung zur Umwelt, an.

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 97/91

    Culpa in contrahendo und Sachmangelhaftung bei Verkauf einer Gaststätte

    In diesem Zusammenhang hat der Senat, wie auch schon bei früherer Gelegenheit, wenn die Abgrenzung des Sachmängelrechts zu anderen Behelfen in Rede stand (vgl. BGHZ 67, 134, 136; Urt. v. 27. April 1979, V ZR 204/77, WM 1979, 949, 950), auf die Kaufsache selbst als notwendigen Bezugsgegenstand der Umstände hingewiesen, die für eine Haftung des Verkäufers nach §§ 459 ff BGB relevant sind.
  • BGH, 04.06.1982 - V ZR 81/81

    Rechtsfolgen der Genehmigungspflicht von Baumaßnahmen

    Ein Rechtsmangel nach § 434 BGB kann sich nicht nur aus privaten Rechten eines Dritten hinsichtlich des Kaufgegenstandes, sondern auch aus dessen Bindung kraft öffentlichen Rechts ergeben (BGHZ 67, 134; Senatsurteil vom 27. April 1979, V ZR 204/77, NDR 1979, 1007 = LM BGB § 434 Nr. 5 m.w.N.).

    Allerdings führt das Bestehen solcher rechtlicher Bindungen nicht ohne weiteres zu der Annahme eines Rechtsmangels; es kann darin je nach den Umständen des Falles auch ein Sachmangel im Sinn der §§ 459 ff BGB zu erblicken sein, wie dies vor allem für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gilt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1979 aaO).

  • BGH, 19.12.1980 - V ZR 185/79

    Zusicherung erhöhter Abschreibungen nach § 7b EStG

    Das Fehlen der erhöhten Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 b EStG begründet kein Recht eines Dritten an dem Wohnungseigentum des Klägers und seiner Ehefrau, sondern verhindert lediglich eine Ermäßigung ihrer persönlichen Steuerschuld (vgl. zum Rechtsmangel auch die Senatsurteile vom 10. März 1978, V ZR 69/76, NJW 1978, 1429 und vom 27. April 1979, V ZR 204/77, LM BGB § 434 Nr. 5 m.w.N. - Fideikommiß).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 3 U 218/15

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages: Abgrenzung von Sachmangel und

    Ein Rechtsmangel kann sich allerdings nicht nur aus dem privaten Recht eines Dritten am Kaufgegenstand ergeben, sondern auch aus dessen Bindung kraft öffentlichen Rechts (BGH, Urteil vom 27.04.1979 - V ZR 204/77, WM 1979, 949 [juris Rn. 25]; vom 04.06.1982 - V ZR 81/81, NJW 1983, 275; vom 28.10.1983 - V ZR 235/82, WM 1984, 214 [juris Rn. 9]).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit darauf abgestellt, die Beschränkung des Eigentums sich nicht allein aus der - dem Erwerber unbekannten - Vorgeschichte des Grundstücks ergebe, sondern auch aus deren Lage und der baulichen Besonderheiten des verkauften Gebäudes (BGH, Urteil vom 27.04.1979 - V ZR 204/77, WM 1979, 949 [juris Rn. 26]).

  • BGH, 28.10.1983 - V ZR 235/82

    Freistellung von der Verpflichtung zu monatlichen Ausgleichszahlungen für die

    Zwar kann ein Sachmangel auch in Eigentümlichkeiten bestehen, die in einer rechtlichen Beziehung der Sache zur Umwelt begründet sind, wenn die Verkehrsanschauung ihnen für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache Bedeutung beimißt (BGHZ 67, 134, 135 [BGH 09.07.1976 - V ZR 256/75]/136;Senatsurteil vom 27. April 1979, V ZR 204/77, LM BGB § 434 Nr. 5); solche Beziehungen müssen jedoch, um als Sachmängel behandelt zu werden, in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben (BGHZ a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1980 - V ZR 91/78

    Löschung einer Auflassungsvormerkung - Angemessenheit einer Nachfrist - Rücktritt

    Eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG stellt sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats zu öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen als Sachmangel im Sinne der §§ 459 ff BGB dar (vgl. zuletzt Urteil vom 27. April 1979, V ZR 204/77 = WM 1979, 949 m.w.N.).
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