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   BGH, 11.03.2016 - V ZR 208/15   

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https://dejure.org/2016,3694
BGH, 11.03.2016 - V ZR 208/15 (https://dejure.org/2016,3694)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2016 - V ZR 208/15 (https://dejure.org/2016,3694)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2016 - V ZR 208/15 (https://dejure.org/2016,3694)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 1020 S 1 BGB, § 1093 BGB, § 1169 BGB
    Dingliches Wohnungsrecht: Ausübungshindernis bei schwerer Verfehlung gegen den Grundstückseigentümer bzw. eine diesem nahestehende Person durch vorsätzliches Tötungsdelikt

  • IWW

    § 543, § ... 314 BGB, § 242 BGB, § 1019 BGB, § 1090 Abs. 2 BGB, § 1093 Abs. 1 BGB, §§ 314, 543 BGB, § 313 BGB, § 1020 Satz 1 BGB, § 1169 BGB, § 1093 Abs. 3 BGB, § 1020 Satz 1, § 745 Abs. 2 BGB, § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 16 AGBGB BW, § 15 AGBGB RP, § 563 Abs. 3 ZPO, § 139 ZPO, § 139 Abs. 1 ZPO, § 97 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausübung des Wohnungsrechts als eine unzumutbare Belastung für den Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person; Begehen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts durch den Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts gegenüber dem Eigentümer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nach Tötungsdelikt an einem Wohnberechtigten kann das Wohnrecht nur noch für einen Dritten ausgeübt werden; §§ 242, 1004, 1020 Satz 1, 1093, 1169 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 242, 1020 Satz 1, §§ 1093, 1169
    Überlassung eines dinglichen Wohnrechts an Dritte bei Unzumutbarkeit der Ausübung durch den Berechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer oder ihm nahestehenden Personen

  • rewis.io

    Dingliches Wohnungsrecht: Ausübungshindernis bei schwerer Verfehlung gegen den Grundstückseigentümer bzw. eine diesem nahestehende Person durch vorsätzliches Tötungsdelikt

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Grundstücksrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung des Wohnungsrechts als eine unzumutbare Belastung für den Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person; Begehen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts durch den Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts gegenüber dem Eigentümer

  • rechtsportal.de

    Ausübung des Wohnungsrechts als eine unzumutbare Belastung für den Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person; Begehen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts durch den Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts gegenüber dem Eigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausübung des Wohnungsrechts unzumutbar: Überlassung an Dritte statt Aufgabe!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, muss das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es unter Umständen aber nicht mehr persönlich ausüben

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wohnungsrecht trotz Tötung des Eigentümers?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungsrecht für den Mörder

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohnrecht nach Bluttat: Bruder umgebracht: Wohnrecht ja, Wohnen nein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dingliches Wohnungsrecht und das vorsätzliche Tötungsdelikt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berechtigter darf sein dingliches Wohnungsrecht nach Bluttat unter Umständen nicht mehr persönlich ausüben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer getötet - was wird aus dem Wohnungsrecht?

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, muss das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es unter Umständen aber nicht mehr persönlich ausüben

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Den Bruder im Streit getötet - Die Mutter verlangt vom Täter, auf das Wohnrecht im Familienhaus zu verzichten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufgabe des Wohnungsrechts bei vorsätzlicher Tötung des Grundstückseigentümers?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungsrecht als unzumutbare Belastung bei einem Tötungsdelikt des Berechtigten

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrecht bei Tötungsfall

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrecht bei Tötungsfall

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungsrecht bleibt trotz Bluttat bestehen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Lebenslanges Wohnrecht trotz Brudermord?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Muss der Berechtigte sein dingliches Wohnungsrecht aufgeben, wenn er den Grundstückseigentümer getötet hat?

Besprechungen u.ä. (2)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    (Dingliches) Wohnrecht trotz Tötung des Eigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausübung eines Wohnungsrechts unzumutbar: Überlassung an Dritte statt Aufgabe! (IMR 2016, 386)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 140
  • MDR 2016, 820
  • ZMR 2016, 822
  • FamRZ 2016, 1358
  • WM 2016, 2223
  • Rpfleger 2016, 539
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 164/07

    Rechtsstellung des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und des Eigentümers des

    Auszug aus BGH, 11.03.2016 - V ZR 208/15
    Entsprechendes gilt für das Begleitschuldverhältnis, das mit der Bestellung des Wohnungsrechts kraft Gesetzes entsteht (vgl. Senat, vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 NJW 2008, 3703 Rn. 16 f.).

    Vielmehr entsteht zwischen ihnen durch die Begründung des dinglichen Rechts ein gesetzliches (Begleit-)Schuldverhältnis (Senat, Urteile vom 28. Juni 1985 - V ZR 111/84, BGHZ 95, 144, 146 f., vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350, vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2015 - V ZR 269/14, ZfIR 2016, 233 Rn. 18 f.).

    (b) Das führt dazu, dass sie bei Uneinigkeit über die Benutzung des Anwesens analog § 745 Abs. 2 BGB wechselseitig eine der Beschaffenheit des Anwesens und den eingeräumten Rechten entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung verlangen können (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 26; RGZ 173, 367, 374).

    Sie wäre nicht gezwungen, den Beklagten zunächst auf Abschluss einer entsprechenden Benutzungsvereinbarung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 26).

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 29/98

    Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts;

    Auszug aus BGH, 11.03.2016 - V ZR 208/15
    Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt im deutschen Recht ebenso wie die Kündigung des seiner Bestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags nur in Betracht, wenn das als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist (vgl. Senat, Urteile vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124, vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 und vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13; OLG Köln, MittRhNotK 1998, 131; Kroll, Das dingliche Wohnrecht im Verhältnis zum Mietrecht, S. 100).

    Weil es sich weder bei dem dinglichen Recht selbst noch bei dem Bestellungsvertrag um Dauerschuldverhältnisse handelt, können weder auf den Bestellungsvertrag noch auf das dingliche Recht die Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in §§ 314 oder 543 BGB analog angewendet werden (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).

    Das Wohnungsrecht findet in der Erfüllung dieses Vertrages seinen Rechtsgrund; dieser ist durch die Tat des Beklagten nicht verändert worden (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64, WM 1966, 1088, 1089 und vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).

    Er hat vielmehr wiederholt betont, für einen derartigen, auf § 242 BGB gestützten Löschungsanspruch könne, wenn überhaupt, nur dann Raum sein, falls erhebliche Nachteile, welche das dienende Grundstück durch Bestehenbleiben oder Ausübung der betreffenden Dienstbarkeit erleide, in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu einem bloß geringfügigen Nutzen stünden, den sie für den Berechtigten habe (Urteile vom 30. März 1965 - V ZR 43/63, WM 1965, 589, 591, vom 17. März 1967, V ZR 67/64 - WM 1967, 582, 584, vom 7. April 1967 - V ZR 14/65, WM 1967, 580, 581, vom 19. Dezember 1969 - V ZR 64/68, WM 1970, 193, 195 und vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377; vgl. auch RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1018 Rn. 37 a.E.).

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03

    Besorgnis der Befangenheit bei Hinweis auf Verjährung

    Auszug aus BGH, 11.03.2016 - V ZR 208/15
    b) aa) Auf die Stellung zusätzlicher Anträge - hier des Antrags auf Verurteilung, den persönlichen Gebrauch des Wohnungsrechts zu unterlassen - darf der Richter nach § 139 Abs. 1 ZPO nur hinweisen oder hinwirken, wenn solche Anträge in dem streitigen Vortrag der Parteien bereits zumindest andeutungsweise eine Grundlage haben (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 272; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 22/52, BGHZ 7, 208, 211 f. mit Negativbeispiel und Urteil vom30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 134 mit Positivbeispiel; MüKoZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 42).
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages kann zwar grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist (BGH, Urteile vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, juris Rn. 1; vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, juris Rn. 33).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts durch die Errichtung eines Tores

    Eine Grunddienstbarkeit erlischt zwar nach § 1019 BGB kraft Gesetzes, wenn sie dem Berechtigten auf Dauer keinen Vorteil mehr bietet, etwa weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder weil das mit der Dienstbarkeitsbestellung verfolgte Interesse endgültig entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 139/08, MittBayNot 2009, 374; Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140; Senat, Beschluss vom 23. November 2018 - 5 W 86/18, BWNotZ 2019, 66; für den Fall, dass das dienende Grundstück zur öffentlichen Straße gewidmet wurde: OLG Düsseldorf, MDR 1995, 471).
  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt ebenso wie die Kündigung des seiner Bestellung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrags grundsätzlich nicht in Betracht, denn es handelt sich weder bei dem dinglichen Recht selbst noch bei dem Bestellungsvertrag um Dauerschuldverhältnisse (BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, juris Rn. 7; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13).
  • BGH, 14.01.2022 - V ZR 255/20

    Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs: Wirksamkeit eines formularmäßigen

    Die Voraussetzungen der zu einer Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 BGB führenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB liegen nicht vor, weil es sich weder bei der Grundschuld als dinglichem Recht noch bei dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13 für den insoweit vergleichbaren Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit).
  • BGH, 06.03.2020 - V ZR 329/18

    Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück für mehrere Personen als

    Die vorzeitige Beendigung des Nießbrauchs, etwa durch eine Kündigung aus wichtigem Grund, ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher, wenn sie nicht ausdrücklich als Inhalt des Rechts vereinbart ist, nicht in Betracht (vgl. für das dingliche Wohnrecht Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7).

    Solche Schwierigkeiten im Innenverhältnis der Berechtigten lassen sich nur, aber auch in zumutbarer und zufriedenstellender Weise dadurch lösen, dass die Ausübung der jeweiligen Berechtigung an dem Nießbrauch entsprechend § 1060 BGB, § 745 BGB koordiniert oder dass der betreffende Gesamtberechtigte verpflichtet wird, ganz oder teilweise von der persönlichen Ausübung seiner Nießbrauchsberechtigung nach § 1059 Satz 2 BGB abzusehen (vgl. zu dem Wohnungsrecht eines wegen Tötung Verurteilten, wenn die Witwe noch auf dem Grundstück lebt: Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2015, 140 Rn. 25).

  • BGH, 21.01.2022 - V ZR 233/20

    Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts

    Bei dem Nießbrauch handelt es sich um kein Dauerschuldverhältnis, das nach § 314 BGB beendet werden könnte (vgl. zur Grunddienstbarkeit Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124; zum dinglichen Wohnungsrecht vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 und Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7; zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13).

    aa) Der Anwendung von § 314 BGB auf das Kausalverhältnis steht nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach das der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugrunde liegende Kausalgeschäft kein Dauerschuldverhältnis und deshalb einer außerordentlichen Kündigung, auch nicht in analoger Anwendung des § 314 BGB, zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13; Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2018 - 5 W 86/18

    Teilung des herrschenden Grundstücks einer Grunddienstbarkeit: Nachweis des

    Letzteres ist Konsequenz daraus, dass eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen kann, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet (§ 1019 Satz 1 BGB); entfällt dieser Vorteil, etwa weil das Recht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, so erlischt die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140).
  • OLG Schleswig, 22.12.2020 - 9 U 39/20

    Bahnhof Schleswig - Eigentümer muss den Zugang zu Teilen des Bahnhofsgebäudes und

    Zwar kann dieser Einwand in Betracht zu ziehen sein, wenn erhebliche Nachteile, die das dienende Grundstück durch Ausübung der Dienstbarkeit erleidet, in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu einem bloß geringfügigen Nutzen für den Berechtigten stehen (BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, S. 140, 142 Rn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2017 - L 19 AS 1458/16

    SGB-II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Mietverhältnis zwischen

    Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt ebenso wie die Kündigung des seiner Bestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags nur dann in Betracht, wenn das als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 208/15 - NJW-RR 2017, 140, m.w.N.; Reymann in Staudinger, a.a.O., Rn. 11).

    Weil es sich weder bei dem dinglichen Recht selbst noch bei dem Bestellungsvertrag um Dauerschuldverhältnisse handelt, können im Übrigen auch weder auf den Bestellungsvertrag noch auf das dingliche Recht die Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in §§ 314 oder 543 BGB analog angewendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2022 - 6 U 41/21

    Erstattung von Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag aus

    Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag ein über die Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten hinausweisendes Element aufweist (BGH, Urt. v. 11.03.2016, V ZR 208/15, juris Rn. 11).
  • LG Düsseldorf, 18.12.2020 - 10 O 384/18
  • VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 29/17

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde (§ 20 Abs 1 S 2, § 46 VerfGGBbg ) gegen

  • AG Köln, 06.02.2018 - 125 C 326/17

    Annahme der Umsatzsteuerpflicht als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages über die

  • LG Aachen, 02.11.2021 - 10 O 41/21
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