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   BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06   

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https://dejure.org/2007,7058
BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06 (https://dejure.org/2007,7058)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2007 - V ZR 214/06 (https://dejure.org/2007,7058)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2007 - V ZR 214/06 (https://dejure.org/2007,7058)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Wertersatzanspruch bei Untergang eines erworbenen Miteigentumsanteils aufgrund einer Aufteilung des Gesamtgrundstücks in einzelne Baugrundstücke; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe eines Wertersatzanspruchs

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertersatz bei Umlegungsverfahren; Entschädigung nach Verkehrswert bei Umlegungsverfahren

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ; BGB § 818 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; BauGB § 57; ; BauGB § 57 Satz 3; ; BauGB § 58; ; BauGB § 58 Abs. 3; ; BauGB § 63 Abs. 1; ; BauGB § 72 Abs. 1; ; BauGB § 194

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 818 Abs. 2
    Umfang des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Herausgabe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 591
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05

    Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der

    Auszug aus BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
    Dessen Höhe richtet sich, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem objektiven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten (Senat, aaO; BGHZ 132, 198, 207; 168, 220, 239).

    Danach ist in dem hier vorliegenden Fall, dass die Erfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten in Natur zeitlich erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich geworden ist, für die Bestimmung des Umfangs der dadurch entstandenen Wertersatzpflicht der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgebend (BGHZ 168, 220, 237).

    Dies gilt auch, wenn der Bereicherungsgegenstand zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs und dem Eintritt der Unmöglichkeit der Herausgabe an Wert gewonnen hat und die Wertsteigerung auf der fachlichen Leistungsfähigkeit und dem persönlichen Einsatz des Bereicherungsschuldners beruht und möglicherweise nicht eingetreten wäre, falls der Bereicherungsgegenstand in der Hand des Bereicherungsgläubigers verblieben oder ihm alsbald nach der rechtsgrundlosen Leistung an den Bereicherungsschuldner von diesem herausgegeben worden wäre (BGHZ 168, 220, 238).

  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 84/78

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entschädigung im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
    Der Sollzuteilungsanspruch bemisst sich nach §§ 57 Satz 3, 58 Abs. 3 BauGB nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses; hierunter ist der Tag zu verstehen, an dem der Umlegungsbeschluss nach § 50 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht wurde (BGH, Urt. v. 21. Februar 1980, III ZR 84/78, NJW 1980, 1634, 1635 zu §§ 50 Abs. 1, 57, 58 BauGB, die, soweit hier einschlägig, mit §§ 50, 57, 58 BauGB übereinstimmen; Löhr aaO, § 57 Rdn. 8).

    Deshalb muss der Wert einer dem Sollanspruch entsprechenden Zuteilung nicht dem Wert des eingeworfenen Grundstücks (hier: Miteigentumsanteil) entsprechen (BGH, Urt. v. 21. Februar 1980, III ZR 84/78, aaO).

  • BGH, 02.05.1990 - VIII ZR 139/89

    Eurocard - Einordnung der Zahlung mit Kreditkarte als Forderungskauf, zur Frage

    Auszug aus BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
    Die von dem Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Ausschlusses der Saldotheorie auf die Fälle, in denen ungleichartige Leistungen zurückzugewähren sind, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen (siehe z.B. BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2881 f.).
  • BGH, 22.03.1990 - III ZR 235/88

    Änderung einer bestandskräftigen Vorwegregelung

    Auszug aus BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
    Denn nach dem der Umlegung zugrunde liegenden, aus § 63 Abs. 1 BauGB folgenden Gedanken der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten Grundstück" geht das Eigentum an dem alten Grundstück nicht unter, und es wird nicht etwa als Entschädigung dafür ein neues Eigentum begründet; vielmehr wird dem Eigentumsrecht an dem Grundstück ein anderes Objekt "untergeschoben" (BGHZ 111, 52, 56).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
    Das widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags die Saldotheorie nicht zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei anzuwenden ist (siehe nur Senat, BGHZ 146, 298, 306 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
    Demgemäß ist die Durchführung der Baulandumlegung kein Fall der Enteignung (BVerfG NVwZ 2001, 1023).
  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 245/94

    Bereicherungshaftung eines Energieversorgungsunternehmens wegen der Nutzung

    Auszug aus BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
    Dessen Höhe richtet sich, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem objektiven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten (Senat, aaO; BGHZ 132, 198, 207; 168, 220, 239).
  • BGH, 26.06.1997 - III ZR 152/96

    Rechtsnatur des Umlegungsverfahrens im Hinblick auf die betroffenen

    Auszug aus BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
    An diesem setzen sich die früheren Eigentumsverhältnisse ungebrochen fort (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997, III ZR 152/96, NVwZ-RR 1998, 8).
  • BGH, 20.01.2012 - V ZR 95/11

    Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens:

    Geht Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens unter, richtet sich ein zuvor entstandener, auf Herausgabe des Eigentums gerichteter bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht auf die Herausgabe der Ersatzgrundstücke, sondern auf Wertersatz (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2007, V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 f.).

    Der Umstand, dass sich die Eigentumsverhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB an den neu zugeteilten Grundstücken fortsetzen, ändert nichts daran, dass die erlangten Grundstücke infolge des Umlegungsverfahrens nicht mehr existieren und ihre Herausgabe nicht möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 Rn. 10).

    Bereits in dem von dem Berufungsgericht genannten Urteil vom 16. November 2007 hat der Senat entschieden, dass sie keine "Entziehung" im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB darstellt, weil das Umlegungsverfahren kein Fall der Enteignung ist (V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 f.).

    Sollten sie darüber streiten, ob der Wert der Grundstücke die der Pfändung zugrunde liegende Forderung der Klägerin gegen die Streitverkündete übersteigt, käme es auf den objektiven Verkehrswert am Tag der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauGB an (Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 Rn. 12 f.), und es wäre dem Beweisantritt der Klägerin nachzugehen.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 9 C 11.13

    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Geldabfindung; Privatnützigkeit;

    Das Abfindungsgrundstück stelle unter dem Leitgedanken der Wertgleichheit der Abfindung das eingebrachte Grundstück in verwandelter Form dar (BGH, Urteile vom 13. Januar 1983 - III ZR 118/81 - BGHZ 86, 226 und vom 16. November 2007 - V ZR 214/06 - NVwZ 2008, 591 jeweils m.w.N).
  • OVG Thüringen, 19.11.2008 - 1 KO 1056/06

    Unbedenklichkeitsbescheinigung für mittelbare Beteiligung eines

    Deshalb unterliegen unter Berücksichtigung der jüngeren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung Regelungen, die auch die bloß mittelbare wirtschaftliche und nur geringfügige Beteiligung von Zeitungsverlagen an Rundfunkanbietern generell verbieten, nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Meinungsvielfalt durch die Beteiligung gar nicht bedroht ist und es nicht um die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 - NVwZ 2008, 591; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 06.09.2005 - StGH 4/04 - DVBl 2005, 1515).
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