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   BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19   

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https://dejure.org/2021,42625
BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19 (https://dejure.org/2021,42625)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2021 - V ZR 225/19 (https://dejure.org/2021,42625)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 (https://dejure.org/2021,42625)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Eigentumserwerbs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Sonderrechtsfähigkeit einer Fotovoltaikanlage, §§ 93 ff, 929 BGB

  • rewis.io

    Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellung des Eigentumserwerbs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Module in Freiland-Photovoltaikanlagen sonderrechtsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Separates Eigentum an Freiland-Photovoltaikanlagen?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sachenrecht: Streit um einzelne Module einer Photovoltaikanlage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Solaranlagen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    Dann können die einzelnen Module nicht Scheinbestandteile dieser Anlage sein, denn § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB (hierzu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Eine Freiland-Photovoltaikanlage, die aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, stellt daher kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    aa) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 8/20, Rn. 1, V ZR 44/20, Rn. 1, sowie V ZR 69/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    Maßgebend dafür ist die Verkehrsanschauung und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters, wobei Zweck und Wesen der Sache und ihrer Bestandteile vom technisch-wirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen sind (Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 11 mwN).

    bb) Nach diesem Maßstab ist nach den getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen, dass die Module jedenfalls einfache Bestandteile der Photovoltaikanlage sind, weil sie dazu ausgelegt sind, gemeinsam mit den anderen Teilen der Anlage verbunden zu werden, und nur so ihren Zweck der Stromerzeugung erfüllen könnten (vgl. auch Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 12).

    Ebenso wird die Restsache durch die Trennung nicht zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn sie nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159, 161 f.).

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    aa) Eine wirksame dingliche Einigung setzt voraus, dass die Beteiligten eine gemeinsame, auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung und den Willen haben, dass das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll (BGH, Urteil vom 13. Juni 1956 - IV ZR 24/56, BGHZ 21, 52, 55; Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16, 19 f.).

    Für diese Beurteilung ist allein der Zeitpunkt der dinglichen Einigung maßgebend (BGH, Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16, 20).

  • BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16

    Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB hergestellt ist (Senat, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 7).

    Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll (Senat, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 14 f.).

  • BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/19

    Mobilheim als fester Bestandteil eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB hergestellt ist (Senat, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 7).

    Sind demnach die Voraussetzungen des § 95 BGB zu bejahen, kann offenbleiben, ob die Tatbestandsmerkmale des § 94 BGB erfüllt sind, namentlich ob die Photovoltaikanlage im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB fest mit Grund und Boden verbunden ist (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 10 f.), weil es hierauf nicht mehr ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2016 - V ZR 110/15, GE 2017, 825 Rn. 15).

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 8/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    aa) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 8/20, Rn. 1, V ZR 44/20, Rn. 1, sowie V ZR 69/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
  • BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56

    Warenlager - § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    aa) Eine wirksame dingliche Einigung setzt voraus, dass die Beteiligten eine gemeinsame, auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung und den Willen haben, dass das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll (BGH, Urteil vom 13. Juni 1956 - IV ZR 24/56, BGHZ 21, 52, 55; Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16, 19 f.).
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 185/96

    Heilung eines formnichtigen Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile;

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    cc) Ob, wie das Berufungsgericht hilfsweise meint, und ggf. zu welchem Zeitpunkt ein wirksamer Verzicht auf die Bedingung (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 202 f.; Urteil vom 23. November 1988 - VIII ZR 262/87, NJW-RR 1989, 291, 292 f. mwN) angenommen werden könnte, kann daher dahinstehen.
  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 22/89

    Belastung eines rechtsgrundlos erlangten Grundstücks mit Grundpfandrechten;

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    Als einheitliches Rechtsgeschäft sind ein Kaufvertrag und die zu seiner Vollziehung erfolgende dingliche Einigung jedenfalls in aller Regel nicht zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 22/89, BGHZ 112, 376, 378).
  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 262/87

    Aufschiebende Bedingung der Abtretung eines Geschäftsanteils; Formbedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
    cc) Ob, wie das Berufungsgericht hilfsweise meint, und ggf. zu welchem Zeitpunkt ein wirksamer Verzicht auf die Bedingung (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 202 f.; Urteil vom 23. November 1988 - VIII ZR 262/87, NJW-RR 1989, 291, 292 f. mwN) angenommen werden könnte, kann daher dahinstehen.
  • OLG Naumburg, 22.11.2018 - 1 U 57/18

    Dieselabgasskandal: Anspruch des Käufers eines manipulierten Neufahrzeugs auf

  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 286/07

    Zu Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten

  • BGH, 10.01.1979 - VIII ZR 302/77

    geschenkte Bilder - § 929 BGB, Aufgabe des Besitzes, einseitige Besitzergreifung

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 44/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 130/19
  • BGH, 23.09.2016 - V ZR 110/15

    Anbau eines Wintergartens durch den Mieter: Vermutung der Verbindung zu einem

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

  • OLG Frankfurt, 12.08.2022 - 19 U 196/18

    Streit um Eigentum an Photovoltaik-Anlage

    Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich - wie im Übrigen auch gerichtsbekannt und in der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung hiermit festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 19 - 21; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 8/20 -, juris Rz. 25-31; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 -, juris Rz. 26 m. w. N.) - um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

    Hat der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt, liegt es jedoch nicht mehr in seinem Interesse, die Übereignung noch weiter aufzuschieben, unabhängig davon, ob die langfristige Durchführung des Projekts auf fremdem Grundstück aufgrund einer vorrangig eingetragenen Dienstbarkeit bestmöglich abgesichert ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 19-21; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 8/20 -, juris Rz. 25-31; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 -, juris Rz. 27 m. w. N.).

    Dahinstehen kann bei dieser Sachlage, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt ein wirksamer Verzicht auf die Bedingung erklärt worden ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 -, juris Rz. 28 m. w. N.).

    Eine wirksame dingliche Einigung setzt voraus, dass die Beteiligten eine gemeinsame, auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung und den Willen haben, dass das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 -, juris Rz. 30 m. w. N.).

    Für diese Beurteilung ist allein der Zeitpunkt der dinglichen Einigung maßgebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 -, juris Rz. 30 m. w. N.).

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Formanforderungen an

    Unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die dingliche Einigung erweise sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung einer Zeugin als wirksam, weil dem Beklagten bei Vertragsunterzeichnung ein Plan vorgelegen habe, dem er den Gegenstand seines Erwerbs habe entnehmen können (siehe aber etwa das Parallelverfahren Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 Rn. 29 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

    aa) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, Rn. 1, sowie V ZR 44/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20

    Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes: Gebäudeeigenschaft einer

    Sollten die Module und die Unterkonstruktion sonderrechtsfähig gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob bei der Übereignung deren weitere Voraussetzungen vorlagen, also insbesondere eine hinreichend bestimmte dingliche Einigung sowie die Übergabe der Module bzw. ein die Übergabe ersetzender Tatbestand nach §§ 929 ff. BGB (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, juris Rn. 29 ff. und V ZR 8/20, ZInsO 2022, 87 Rn. 32 ff.).

    a) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, ZInsO 2022, 87 Rn. 1, sowie V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 1, letzteres zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 44/20
    Sollten die Module und die Unterkonstruktion sonderrechtsfähig gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob bei der Übereignung deren weitere Voraussetzungen vorlagen, also insbesondere eine hinreichend bestimmte dingliche Einigung sowie die Übergabe der Module bzw. ein die Übergabe ersetzender Tatbestand nach §§ 929 ff. BGB (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 29 ff. und 33 ff., und V ZR 8/20, Rn. 32 ff. und 39 ff., jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

    a) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, Rn. 1, sowie V ZR 69/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 8/20
    (3) Nach diesen Maßstäben ist zu Lasten der Insolvenzschuldnerin davon auszugehen, dass die Übereignung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Dienstbarkeit stehen sollte (vgl. im Ergebnis ebenso in einem Parallelverfahren OLG München, Urteil vom 24. Juli 2019 - 3 U 875/19, bisher nicht veröffentlicht, unter II.1.3.; hierzu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 50, zur Veröffentlichung bestimmt).
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