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   BGH, 29.01.1964 - V ZR 23/63   

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https://dejure.org/1964,62
BGH, 29.01.1964 - V ZR 23/63 (https://dejure.org/1964,62)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1964 - V ZR 23/63 (https://dejure.org/1964,62)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63 (https://dejure.org/1964,62)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verurteilung nach Hilfsantrag - Berufung des Beklagten - Hauptantrag - Berufungsgericht - Anschlußberufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 260
    Umfang des Berufungsverfahrens bei Abweisung eines Hauptantrages und Verurteilung nach dem Hilfsantrag

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 38
  • NJW 1964, 772
  • MDR 1964, 313
  • WM 1964, 482
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 13.10.1911 - II 110/11

    Eventuelle Klagenhäufung. ; Berufungsinstanz.

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 23/63
    Zur Begründung der Ansicht, daß bei eventueller Klagenhäufung der Hilfsanspruch ohne weiteres der Berufungsinstanz anfalle, wenn nach dem Hauptantrag erkannt und hiergegen vom Beklagten Berufung eingelegt wurde, hat das RG im Urteil v. 13.10.1911 (RGZ 77, 120, 124, 125; vgl. auch das oben erwähnte Urteil des I. Zivilsenats des BGH v. 16.1. 1951) ausgeführt, daß die Zuerkennung des Hauptanspruchs nicht nur eine tatsächliche Erledigung des Hilfsanspruchs zur Folge habe, sondern zugleich auch eine Aberkennung des Hilfsanspruchs enthalte.
  • BGH, 16.11.1951 - I ZR 22/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1964 - V ZR 23/63
    Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es den Hauptantrag abweisen will, auch über den Hilfsantrag zu befinden (vgl. BGH Urteil v. 16.1. 1951, I ZR 22/51, NJW 52, 184 = LM Nr. 1 zu § 525 ZPO mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum und einer Anmerkung von Paulsen).
  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus

    Hat der Kläger einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag gestellt und ist in erster Instanz dem Hauptantrag stattgegeben worden, fällt durch die Berufung des Beklagten der Hilfsantrag ohne weiteres dem Berufungsrechtszug an, ohne dass es einer Anschlussberufung des Klägers bedarf; das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es den Hauptantrag abweisen will, auch über den Hilfsantrag zu befinden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1951  I ZR 22/51, LM Nr. 1 zu § 525 ZPO; Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 39 f.; Urteil vom 24. September 1991 - XI ZR 245/90, NJW 1992, 117).
  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 83/20

    Uli-Stein-Cartoon

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass im Falle der Abweisung des Hauptantrags und Zuerkennung des Hilfsantrags durch das erstinstanzliche Gericht bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung anfällt und der Kläger eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptantrag nur dadurch erreichen kann, dass er Berufung oder Anschlussberufung einlegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, GRUR 1994, 849, 850 [juris Rn. 26] = WRP 1994, 733 - Fortsetzungsverbot, insoweit in BGHZ 126, 368 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 278/02, juris Rn. 8; zur entsprechenden Konstellation in der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, NJW 1996, 1749, 1750 [juris Rn. 20], insoweit nicht in BGHZ 132, 96 abgedruckt).

    Zwar trifft es zu, dass das Rechtsmittelgericht auch über einen Hilfsantrag entscheiden muss, wenn es den von der Vorinstanz zugesprochenen Hauptantrag auf die Berufung des Beklagten abweist, ohne dass es hierfür eines Rechtsmittels des vorinstanzlich erfolgreichen Klägers bedürfte (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 41, 38, 39 f. [juris Rn. 35]; BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519 [juris Rn. 23]; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 18 = WRP 2013, 1473 - Baumann I; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19, juris Rn. 23).

    Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag vom Vorgericht nicht getroffen worden ist, so dass der Kläger mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen konnte, zugleich aber die durch die Entscheidung über den Hauptantrag eingetretene Erledigung des Hilfsantrags durch die Einlegung des Rechtsmittels der unterlegenen Partei wieder in Frage gestellt wird (vgl. BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]).

    Hat aber - wie im Streitfall - die Vorinstanz sowohl (abschlägig) über den Hauptantrag als auch (zusprechend) über den Hilfsantrag entschieden, ist der Kläger durch die Abweisung des Hauptantrags beschwert und tritt, wenn er kein Rechtsmittel einlegt, insoweit Rechtskraft ein (vgl. BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

    Dann fällt auch der hilfsweise geltend gemachte Streitgegenstand in der Rechtsmittelinstanz an (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 39; Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519).
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